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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19201222
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192012226
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1920
- Monat1920-12
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Börsenblatt f. d Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. 289, 22. Dezember 1920. s) Sonstige Ausnahmen, die von einer Kommission, die sich aus einem vom Vorstände des Börsenvercins, einem vom Vorstände des Deutschen Verlegervereins und einem von der Autzenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe ernannten Mitgliede zusammensetzt, durch Mehrheitsbeschluß genehmigt und nötigenfalls im Börsenblatte bekanntgegeben werden. 8 8. Bei Gegenständen des deutschen Buchhandels, deren Verkaufspreis nach KZ 15 und 16 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhandels mit dem Publikum frei ist (z. B. Antiquariat, modernes Antiquariat, Restauflage usw.), sind bei der Umrechnung in die Währung des Empfangslandes oder bei der Errechnung des aufzuschlagenden Valuta-Aus gleichs nicht die in Deutschland üblichen Verkaufspreise zugrunde zu legen, sondern diejenigen deutschen Laden- oder Netto preise, die für diese Gegenstände gelten würden, wenn ihre Preise nicht gemäß AH 15 und 16 der Verkaufsordnung frei wären. Diese Vorschrift findet keine Anwendung für Gegenstände des Buchhandels, die vor 1990 erschienen sind und für seit 1900 erschienene oder neu aufgelegte Gegenstände, sofern sie zugleich mit dem Ausfuhrbewilligungsantrag, den Fakturen und Versendungspapieren bahn« bzw. postfertig verpackt und frankiert der Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe in Leipzig oder deren Zweigstellen vorgelegt oder eingesandt werden und wenn diese Stellen den antiquarischen Charakter fest gestellt und die Preisberechnung als angemessen anerkannt haben. Doch ist auch in diesen Fällen Vorsorge zu treffen, daß durch die freie, nicht an die Vorschriften des K 4 gebundene Preisbildung eine Verschleuderung der deutschen Ware im Sinne dieser Verkaufsordnung für Auslandlieferungen unterbleibt. 8 9- Jm Verkehr der deutschen und ausländischen Buchhändler untereinander sowie mit dem ausländischen Publikum dürfen die unter Berücksichtigung des Umrechnungskurses bzw. Valutaausgleichs ermittelten, sowie die vom Verleger gemäß A 7V, o und o bestimmten und die gemäß A 8 festgesetzten Preise für das Ausland durch Gewährung von ungewöhnlich hohen Rabatten oder anderen Vergünstigungen oder Vorteilen nicht umgangen werden. 8 19- Vcrkehr zwi scheu Verlegern einerseits und Buchhändlern und Wiederverkäufcrn des Inlandes andererseits. L) Meldepflicht. Buchhändler und Wiederverkäufe! des Inlands sind verpflichtet, dem Verleger gemäß den von der Außenhandels nebenstelle für das Buchgewerbe erlassenen Vorschriften ihre Verlause nach dem Ausland zu melden. ll) Verteilung des Valuta Mehrerlöses. Der Verleger ist berechtigt, bereits bei der Lieferung auf den im Inland üblichen Nettopreis den ihm nach Spalte 7 zustehenden Valutaausgleich zu erheben oder, wenn er zum Inlandspreis ohne Valutaausgletch geliefert hat, diesen auf Grund der von der Autzenhandelsnebenstelle übermittelten Meldung nachzufordern. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb 3 Wochen nach dem Empfang der Meldung ausgeübt wird. Gegenstände des deutschen Buchhandels, die vom Zwischenbuch. Handel (Barsorttment, Grossogeschäften usw.s bezogen sind, gelten als vom Verleger bezogen. Hat der Verleger gemäß A 7e besondere Auslandspreise in fremder Währung festgesetzt, so hat die Lieferung an die Buchhändler des Inlandes unter Umrechnung zum deutschen Tageskurs (Datum der Faktur) zu erfolgen. In jedem Fall der Festsetzung besonderer Auslandspreise gilt der Anspruch des Buchhändlers des Inlandes auf Anteil am Valuta mehrerlös als erfüllt, sofern der in z 7e vorgesehene höhere Rabatt gewährt ist. Bei Lagerverkäufen ist dem Verleger die Hälfte des gemäß dieser Verkaufsordnung erzielten reinen Valuta mehrerlöses (Differenz zwischen dem im Inland üblichen und dem vom Ausländer geforderten Preis) zurückzuerstatten, sofern sich die ins Ausland gelieferte Ware noch nicht 6 Monate aus Lager befand. Der Zwischenbuchhandel (Barsortiment, Grossogeschäst usw.), der dem Buchhändler des Auslandes entweder mit dem Valuta-Ausgleich nach Spalte 7 oder, wenn der Verleger Auslandspreise Omäß A 7o festgesetzt hat, zu den Original preisen und Rabatten liefert, hat in jedem Falle (auch bei Lagerentnahme) Anspruch auf die Hälfte des erzielten reinen Valuta-Mehrerlöses. Hierunter ist die Differenz zwischen dem im Inland gültigen Nettopreis und dem dem Auslandsbuch händler berechneten Nettopreis zu verstehen. War die ins Ausland verkaufte Ware zu Jnlandpreiscn bezogen, so kann der Verleger die Hälfte des Valutamehrerlöscs auf Grund der Meldung der Autzenhandelsnebenstelle nachfordern. Dieses Recht erlischt, wenn es nicht innerhalb 3 Wochen nach dem Empfang der Meldung ausgcübt wird. c. Remittcndcn. Buchhändler und Wiederverkäufer des Inlandes, denen aus Auslandoerkäufen ohne ihr Verschulden Waren remittieri werden, können vom Verleger Rückerstattung des von diesem seinerzeit für die Ware berechneten Valuta-Ausgleiches bzw. des dem Verleger bei Lagerentnahme erstatteten Valuta-Gewinnanteiles beanspruchen. 8 ll. Vorstehende Fassung der Verkaufsordnung für Auslandlteferungen tritt am 1. Januar 1921 in Kraft. Für die Berechnung dem Publikum gegenüber behalten die zuletzt bekanntgegebenen Umrechnungskurse bzw. Valutaausgleiche (vergl. Tabelle Nr. 31 im B.-Bl. vom 29. Oktober 1920) bis zum 1. Februar 1921 Gültigkeit. 1520
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