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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.12.1920
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1920-12-22
- Erscheinungsdatum
- 22.12.1920
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Redaktioneller Teil. .V 289. 22. Dezember 1920. wenn uns ü,e Zusicherung gegeben wird, das; uns die berr. Be träge im ersten halben Jahre von 1921 guigeschrieben werden. In der angenehmen Hoffnung, daß Sie unsere diesbezüg lichen Wünsche zu unlerslützen bereii sind, bitten wir Sie, den Ausdruck unserer vorzüglichsten Hochachtung genehmigen zu wollen. Für de» Vorstand des Schweiz. Buchhändlervereins l Der Präsident: Der Sekretär: Max Rascher. vr. R. v o n S t ü r l e r. Zürich, den 12. Okiober 1920. An den Verein Leipziger Kommissionäre, z. H. des Herrn Ad. Opctz, Leipzig, Brüderstr. 01. Sehr geehrter Herr! Nachdem nun die 67oige Ausfuhrabgabe aufgehoben ist, müssen Mittel und Wege gesunden werden, das; den schweizeri schen Sortimentern die seinerzeit erhobenen Gebühren wieder zurückvergütet werden. Das einfachste wäre, wenn die Kom missionäre diese Gebühr von den betreffenden Verlegern zu- rückfordcru würden und ihren Kommittenten wieder zutschrie ben. Da natürlich diese Zurückerstaitung der Gebühren mü Arbeit verbunden ist, so sind wir bereit, den Kommissionären für ihre Bemühungen 27« der Ausfuhrgebühr zu überlassen, sodaß uns von den berechneten 67« nur 47» zurückzuvergüten wären. Wir bitten Sie, uns mitzutcilcn, ob Sie mit diesem Vor schlag einverstanden sind. Hochachtungsvoll für den Vorstand des Schweiz. Buchhändlervereins: Der Präsident: Der Sekretär: Max Rascher. vr. R. bon Stürler. Leipzig, den 1i. November 1920. Dem Schweizerischen Buchhändler-Verein in Zürich, z. H. Herrn Max Rascher, Zürich, Rathausquai 20. Sehr geehrte Herren! In Beantwortung Ihres werten Briefes vom 12. v. M. teilen wir Ihnen ergebenst mü, daß die Bekanntmachung des Reichswirtschaftsministers und des Reichsministers der Finanzen vom 12. August 1920 u. E. so auszufassen ist, daß vom 17. August 1920 an die 67°igc Ausfuhrabgabe für Bücher wegsällt. Von einer Zurückvergütung der bereits erhobenen Abgaben wird in der Bekanntmachung nichts gesagt. Diesel ben werden natürlich auch nicht zu erreichen sei», da das Reich die vereinnahmten Abgabebeträge nicht wieder herauszahlt. Auch die Verleger haben keine Veranlassung, die Abgaben zu vergüten, da ja nicht sie, sondern das Reich die Abgaben er halten hat. Es ist aber in wiederholten Fällen vorgekommen, daß die Verleger bei Sendungen via Leipzig die Abgabe auf dem Fak turenbetrag mit nachgenommen haben, weil sie nichi wußten, das; das Reich die Abgabe bei dem Kommissionär des Sorti menters einkassiert. In diesen Fällen, in denen also der Sor timenter eine doppelte Abgabegebühr bezahlt hat, ist es selbst verständlich notwendig, daß der Verleger die zu Unrecht be lastete Abgabcgebühr dem Sortimenter zurückvergütet. Es dürfte sich empfehlen, daß in solchen Fällen die Herren Sorti menter die zuviel gezahlten Beträge bei den Verlegern durch Vorfakturen erheben. Allerdings ist Wohl anzunehmen, das; die Barfakturen in vielen Fällen nicht ohne weiteres cingelöst werden, weshalb vorherige Verständigung mit den betreffen den Verlegern ratsam ist. Der Verein Leipziger Kommissio näre, bzw. der Kommissionär kann natürlich in der Angelegen- heit nichts tun, da er ausschließlich nach den Weisungen seines Kommittenten zu handeln hat. Wenn der Schweizerische Buch händler-Verein in Zürich sich aber an den Börsenverein wen den und denselben bitten würde, in einer öffentlichen Bckannt- 1522 machung die Verleger auf die notwendig« Rückvergütung be sagter Beträge hinzuweisen, so dürfte sicherlich die Abwicklung besagter Angelegenheiten eine Erleichterung erfahren. Hochachtungsvoll Verein Leipziger Kommissionäre. Adolf Opetz, Hermann Ramdohr, Vorsitzender. Schriftführer. Leipzig, 18. Dezember 1920. An den Vorstand des Schweizerischen Buchhändlervereins, z. H. der Vorsitzenden Herrn Mar Rascher, Zürich. Auf Ihr gesl. Schreiben vom 30. November d. I. beehren wir uns zu erwidern: Wir haben wiederholt den Wunsch zum Ausdruck gebracht, daß der deutsche Exporteur bei Liefe rungen in übcrvalutiges Ausland die 67»ige Abgabe selbst tragen möchte. Indes geht grundsätzlich die Vereinbarung von Firma zu Firma einer solchen bloß als Norm für den geschäftlichen Ver kehr gedachten Einpfehlung vor, sodatz der Auslandbuchhändler rechtlich beirachlei die Abwälzung nur beanstanden kann, wenn er sie sofort bei Erhalt der Sendung gerügt hat, da andernsalls ein stillschweigendes Einverständnis mit dieser Berechnungs art angenommen werden müßte. Die Pflicht, in den Fällen, wo dem Besteller die 67«ige Ab gabe doppelt in Anrechnung gebracht worden ist, die Hälfte der belasteten Summe dem Auslandbuchhändler zurückzuvergüten, steht außer allem Zweifel. Wir empfehlen aber den deutschen Exporteuren, in jedem Falle, wo die 67«ige Abgabe auf den ausländischen Besteller abgewälzt worden ist, aus Antrag eine Rückvergütung eintreten zu lassen. Zweckmätzigerweise werden sich dann die Auslandsortimen- ter unmittelbar an den einzelnen Verleger unter Angabe des Lieferungstermins und der auf jeder Faktur befindlichen Aus fuhrnummer zu wenden haben, insoweit nicht der Aufwand an Arbeit und sonstigen Kosten gegenüber dem Wert des Streit gegenständes selbst unwirtschaftlich erscheint. Um den deutschen Exporteuren diesen Standpunkt des Vor standes, wonach ein Eingehen auf Ihre Wünsche seinerseits be fürwortet wird, mitzuteilen, geben wir den zwischen uns ge führten Briefwechsel nebst der zwischen Ihnen und dem Ver ein Leipziger Kommissionäre gepflogenen Korrespondenz im Börsenblatt bekannt. Mit vorzüglicher Hochachtung Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. sgez.) vr. Arthur Meiner, Erster Vorsteher. Von der Tragweite des Verlagsrechts. Von vr. Alexander E istc r. Mein Aufsatz Eine noch ungeklärte Frage aus dem Verlags recht- in dir. 203 des Börsenblattes hat eine weitere Erörterung dieser Frage in Nr. 237 durch Herrn Rechtsanwalt vr. Hofsmaun veranlaßt, vr. Hoffmann hat durch seine Ausführungen zweifel los die Frage in wissenschaftlicher Hinsicht weiter gefördert. Ich kann ihm aber auf dem Weg«, auf dem er zu einer Ablehnung meines Hauptergebnisses kommt, nichi folgen, finde vielmehr, daß das Meiste, was er sagt, meine Auffassung nur bestätigt. Soweit dies aber nicht der Fall ist, darf ich im folgenden kurz zeigen, das; er dabei von Voraussetzungen ausgeht, die doch nicht ganz zutreffend sind. Das Hauptproblem hat Hoffmann zutreffend unterstrichen. Es handelt sich um den Zusammenhang des schnldrechllichen Vcr- lagsvertragsrcchls und des dinglichen Verlagsrechts. Auf die dingliche Seite des Verlagsrechts, also auf dessen Zusammen hänge mit dem Urheberrecht kommt es in dieser Frage durchaus an. Das Verlagsrecht ist kein übertragenes Urheberrecht, son dern es ist ein urheberrechtsähnliches dingliches Recht, das das
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