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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-03-30
- Erscheinungsdatum
- 30.03.1911
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- Deutsch
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Bellagts als Mitteilung dieses Verlegers persönlich hinzu — so stürmisch verlaufen, daß er gar nichts wisse, was schließ lich beschlossen worden sei. — Der Beschluß des Verleger vereins bedeute so, wie ihn dis Antragstellerin mitteile, eine Erlaubnis, nach Gutdünken an die Vereinsbuchhandlungen weiterzuliefern, da über die Bedeutung des beschränkten Rabatts eine feste Norm nicht bestehe, vielmehr auch 29,5 Prozent einen beschränkten Rabatt bedeute, wenn 30 Prozent der Sortimenterrabatt sein sollten. b) Wahr sei ferner seine Behauptung, daß bis jetzt, d. h. bis zur Abfassung des Artikels so ziemlich alle Ver leger weiter geliefert hätten. Es hätten in der fraglichen Zeit 15 Verleger zu den alten Rabattsätzen an die Vereins buchhandlung geliefert. e) Der Brief der Antragstellerin vom 18. November 1910 sei dahin zu verstehen und von ihm auch so verstanden worden, daß sie nur noch zu dem Rabatt an die Verlags buchhandlung liefern werde, der dem Publikum von den Sortimentern gewährt werde, nämlich zu 5 Prozent; dies sei einem Boykott gleich zu achten. 3. Er habe keinerlei Veranlassung gegeben, gegen ihn vorzugehen, da er in Nr. 50 der Ärztlichen Mitteilungen den Wortlaut des Beschlusses des Verlegervereins den Lesern mitgeteilt habe, und zwar sofort, nachdem er den Wortlaut erfahren habe. Auch in Nr. 1 vom Jahre 1911 habe er den Beschluß in der Form behandelt, wie ihn die Antrag stellerin selbst bringe. Die Antragstellerin bleibt demgegenüber dabei stehen, daß der Wortlaut der einstweiligen Verfügung mit dem des entsprechenden Teils des Artikels in Nr. 48 llbereinstimme und daß nur des Verständnisses wegen eine stilistische Um stellung und Verbindung zweier Sätze vorgenommen worden sei. Sie weist ferner darauf hin, daß nach ihrer Meinung in den Artikeln des Beklagten in Nr. 50 und Nr. 1 keines wegs eine Richtigstellung erfolgt fei, vielmehr insbesondere in dem letzten Artikel die unwahren Behauptungen wieder holt worden seien. Zur Glaubhaftmachung bezieht sich dis Antrag stellerin auf das Sachverständigen-Gutachten der Verlags buchhändler Adolf Rost und Johannes Hirschfeld in Leipzig darüber, was beschränkter Rabatt und Nettolieferung bedeuten. Beide Sachverständige sind nicht eidlich vernommen worden, vgl. das Protokoll Bl. 18 d. A. Ferner legen zwecks Glaubhaftmachung vor die Antrag stellerin dis Nr. 47 und 48 der Ärztlichen Mitteilungen Jahrgang 1910, die Nr. 227 der Mitteilungen des Deutschen Berlegervereins vom 10. Dezember 1910, eine Verkaufs ordnung für den Verkehr des deutschen Buchhandels mit dem Bublikum, eine Anzahl von Zuschriften von Ärzten und zwei Exemplare der Medizinischen Wochenschrift wegen der Artikel Seite 2672 in Nr. 50 und Seite 2726 in Nr. 51, die Antragsgegnerin die Nr. 50 des Jahrgangs 1910 und Nr. 1 des Jahrgangs 1911 der Ärztlichen Mitteilungen, den Brief der Antragstsllerin an die Verbandsbuchhandlung vom 15. November 1910 und eine Postkarte der Firma August Hirschwald an dieselbe Buchhandlung vom 30. No vember 1910. Die Echtheit der vorgelegten Briefe und Postkarten ist unbestritten. Entscheidungsgründe. Der unbefangene Leser des Artikels in Nr. 48 der Ärztlichen Mitteilungen unter dem Titel: »Buchhändler- Börsenverein und Buchhandlung des L. M. V.« muß den Eindruck gewinnen, daß der Antragsgegner behauptet, die Antragstellerin verweigere überhaupt die Lieferung von Werken ihres Verlags an die Buchhandlung des Verbandes der Arzte Deutschlands zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen; sie verweigert die Lieferung, obwohl sich der Ver legerverein gescheut habe, seinen Mitgliedern die Lieferung von Verlagswerken zu verbieten, sondern nur die Nicht lieferung -empfohlen« habe, und nur die Antragstellerin zusammen mit dem Verlag August Hirschwald-Berlin machten eine Ausnahme und »boykottierten« die Verbands- Buchhandlung, während so ziemlich alle Verleger nach wie vor an die Verbandsbnchhandlung weiter lieferten. Die einstweilige Verfügung hat die Ausstellung dieser Behauptung verboten; das Gericht hat auch auf Grund der neueren Ergebnisse der Verhandlung und Glaubhaft machung keinen Anlaß, von dem Verbote abzugehen. Denn 1. die Behauptungen sind objektiv unwahr. a) Zunächst hat die Antragstellerin, wie der Brief vom 15. November 1910 zeigt, nicht die Weiterlieferung schlechthin verweigert; vielmehr erklärt sie darin nur, daß es ihr infolge des Beschlusses des Börsenvereins nicht möglich sei, Bücher netto abzugeben. Diese Erklärung bedeutet aber (vgl. auch die Aussage der Sachverständigen) nur, daß sic nicht mehr zu den Rabattsätzsn liefern könne, die den Mitgliedern des Börsenvereins von Verlegern gewährt wird; die Antrag stellerin läßt aber in dem Briefe ganz dahingestellt, mit welchem Rabatt sie künftig liefern werde. b) Unrichtig ist ferner die Behauptung, es liege kein bindender Beschluß des Verlegervereins vor. Der Verhandlungsbericht vom 10. Dezember 1910 ergibt, daß der Verlegervercin am 7. November 1910 beschlossen hat, daß seine Mitglieder an die fraglichen Vereinsbuchhandlungen nicht oder nur mit beschränktem Rabatt liesern dürfen. (Die Erlaubnis, mit beschränktem Rabatt zu liefern, ist übrigens, wie durch die Angaben der Sachverständigen Rost und Hirschfeld glaubhaft gemacht ist, keineswegs der Er laubnis gleichzustellen, nur mit einer geringfügigen Ab weichung von dem an Sortimenter zu gewährenden Rabatt weiterliefern zu dürfen. Vielmehr beträgt der beschränkte Rabatt, für den zwar eins feste Norm nicht bestimmt ist, üblicherweise bei wissenschaftlichen Werken 10 bis 15 Prozent.) o) Wenn also die Antragstellerin die Netto - Lieferung an die Verbandsbnchhandlung verweigert hat, so hat sie einem bindenden Beschlüsse des Verlegervereins gemäß ge handelt. Der Antragsgegner gibt also in dem Artikel ein ganz falsches Bild, wenn er den Anschein erweckt, als ob die Antragstellerin und die Firma Hirsch wald aus eigenem Ent schlüsse und ans besonderem Mißwollen gegen den ärztlichen Verband jede weitere Lieferung ablehnten, während bis dahin so »ziemlich alle» Verleger nach wie vor weiter geliefert hätten. (Auch diese letzte Behauptung ist übrigens mindestens schief und mißverständlich; denn tatsächlich haben, wie der Antrags gegner selbst zugibt, in der fraglichen Zeit überhaupt nur 15 Verleger an die Verbandsbnchhandlung geliefert.) 2. Ob sich nun der Antragsgegner in der einen oder anderen Richtung der Unwahrheit an den angegebenen tat sächlichen Behauptungen bewußt gewesen ist, als er den Artikel verfaßte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist so viel glaubhaft, daß er diese unwahren Behauptungen aus gestellt hat, ohne die im Verkehr notwendige Sorgfalt an zuwenden, um die Behauptungen auf ihre Wahrheit hin zu prüfen. Der Antragsgegner gibt selbst an, daß er zu der Zeit, da er den Artikel in Nr. 48 der Ärztlichen Mit teilungen geschrieben hat, den Beschluß des Berlegervereins nicht näher gekannt hat, und daß ihm ein Verleger, mit dem ec gesprochen habe, keine sichere Auskunft darüber habe geben können. Er durste daher keinesfalls die Behauptung ausstellen, daß der Verlegerverein abgelehnt habe, einen bindendenBe-
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