Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19210806
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192108060
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19210806
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-08
- Tag1921-08-06
- Monat1921-08
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
74 182, 6. August 1921, Redaktioneller Teil, Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Da nun dem Gesetz rückwirkende Kraft vam 1. April ab bei gelegt ist, mutzte der Gesetzgeber bei allen denjenigen Lohn- und Gehaltsempfängern, bei denen in der Zeit vom April bis zum ZI. Juli 1921 diese Werbungskosten unberücksichtigt geblieben sind und dies wird bei fast allen wohl der Fall sein —, einen Ans gleich schaffen. Er hat deswegen für diesen Fall bestimmt, datz in der Zeit vom 1. August 1921 bis 31. Oktober 1921 für die während dieses Zeitraums fällig werdenden Lohn- oder Gchaltsbcträge besondere Er- mätzigungen dahin eintreten, datz neben dem Abzug für das steuer freie Existcnzminimum bei monatlicher Zahlung .,/i 35.—, bei wöchent licher Zahlung 8.40, bei täglicher Zahlung ./i 1.40 und bei Zah lung nach Stunden .// —.40 für je zwei angefangcne oder volle Stunden bei jeder Zahlung in Abzug gebracht werden. Diese erhöhten Bezüge für Werbungskosten gelten aber nur für Gehalts- und Lohnzahlungen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Oktober d. I. fällig werden. Bei später füllig werdenden Be trägen gelten die oben angeführten Normalsätze. Ein Abzug, der das steuerfreie Existenzminimum und die Wer- bungskosteu berücksichtigt, findet nur statt bei laufenden Bezügen, nicht dagegen bei einmaligen Einnahmen, wie Tantiemen, Gratifi kationen usw. Lätzt sich bei vorübergehender Arbeit im Akkord die Arbeitszeit nicht feststellcn, so kann an Stelle der oben erwähnten Abzüge eine feste Ermäßigung von 4 v. H. des Arbeitslohnes treten. Der einzubehaltcnde Betrag der Lohnsteuer ist auf 10 nach unten abzurunden. Der Arbeitgeber haftet dem Reiche für die Einbehaltung und Entrichtung der von ihm abzuziehendcn Steuerbetrug«: neben dem Arbeitnehmer als Gesamtschuldner. Die Haftung des Arbeitnehmers beschränkt sich auf die Fälle, iu denen 1. der Arbeitnehmer den Arbeitslohn nicht vorschriftsmätzig ge kürzt erhalten hat: 2. der Arbeitgeber die einbehaltenen Beträge nicht vorschrifts mäßig verwendet hat und dem Arbeitnehmer dies bekannt ist: in diesem Falle erlischt die Haftung, wenn der Arbeitnehmer dem Finanzamt von dieser Kenntnis unverzüglich Mitteilung macht. Beispiele: Ein Gehilfe, verheiratet, 3 Kinder, von denen eins über 17 Jahre alt ist und eigenes Arbeitseinkommen hat, verdient »/k 1200.— im Monat. Abzuziehcn sind 10°/» — 120.—. Dieser Betrag ermäßigt sich um 10.— für den Gehilfen selbst, ./i 10.— für seine Ehefrau, je ./i 15.— — ./i 30.— für die beiden nicht verdienenden Kinder, denn das über 17 Jahre alte Kind mit eigenem Arbeitseinkommen wird für den Abzug für das steuerfreie Existcnzminimum nicht berück sichtigt. Zur Abgeltung der Werbungskosten ermäßigt sich der Steucr- betrag weiter bis zum 31. Oktober um 35.—, alsdann nur noch um 15.—, sodatz bis zum 31. Oktober au Steuern abgezogen werden: 35.—, später ./( 55.—. Ein Markthelfcr (Wochenlöhner), verheiratet, 1 Kind, erhält 190.— in der Woche. An Steuern sind abzuziehen 10°/» 19.—. Dieser Betrag ermäßigt sich um ./i 2.40 für den Markthelfer selbst, 2.40 für seine Ehefrau, 3.60 für das Kind. Weiter zur Ab geltung der nach 8 13 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge bis zum 31. Oktober um 8.40, später nur noch um ./k 3.H0, sodatz an Steuern abgezogeu werden bis zum 31. Oktober .// 2.20, später 7.-. Ein Gehilfe hat 7 Überstunden gemacht, die Überstunde zu ./i 7.—. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Vom Betrage von ./i 49.— sind 10°/o . .M.90 als Steuer abzuziehcn. Dieser Betrag ermäßigt sich um ./i —.40 für den Gehilfen, .// —.40 für seine Frau, und zur Abgeltung der Werbungskosten (8 13 des Einkommensteuergesetzes) um ^ 1.60 bis zum 31. Oktober, dann nur noch um ^ —.60. Es sind also an Steuern für Überstunden abzuziehen bis zum 31. Ok tober .,/i 2.50, dann .// 3.50. Sutter, Berthold: Der sterbende Krieg. Roman. 8". 392 S. Leipzig 1921, Verlag von Fr. Wilh. Grunoiv. Ladenpreis geh. ^ 18.—, geb. ^ 25.—. Der Verfasser dieses Romans dürfte weiteren buchhäudlcrischen Kreisen als früherer Inhaber des Kommissionsgeschäftes seines Namens in München bekannt sein. Als solcher muß ihm ein gewisser Anteil an der Entwicklung Münchens als Buchhandelsstadt zugebilligt werden. Literarisch ist er bisher nur mit Novellen und Gedichten hcrvorgctreten. Sein erster großer Roman ist der vorliegende. Der Schauplatz ist das östliche Grenzgebiet während der letzten Phase des Weltkrieges. Eigene Erlebnisse bilden offenbar die Grundlage der Schilderungen und der Seclcnaualyse des Offiziers den letzten Kriegsereignissen gegenüber. Diese sind das eigentliche Element des Buches, während die Liebe des Helden zu eiucr schönen Polin und der daraus entstehende Konflikt zwischen Liebe und Pflicht fast als Beiwert erscheinen. Getragen von starkem vaterländischen Gefühl und überzeugender Zukunftshoffnung, gehört der Roman zu den gesunden Zcitbüchcrn, denen man eine weite Verbreitung nur wünsche« kann. I.. Mine Mitteilungen. Wichtige Änderung der Gewerbeordnung und des Handelsgesetz buchs. — In der Neichstagssitzung vom 4. Juli d. I. wurde eine Abänderung der Gewerbeordnung beschlossen, die sich auf die technischen Angestellten bezieht (Bctriebsbeamte, Werkmeister./(Faktoren), Techniker und ähnliche Angestellte). Die Kündigungsfristen dieser Be amten regelt 8 133 aa, GO., die aber gemäß 8 133 asi auf solche gewerbliche Angestellte keine Anwendung finden, die ein Gehalt von mindestens 5000 Mark beziehen. Diese Summe wurde in der vorhin erwähnten Neichstagssitzung auf 30 000 Mark festgesetzt. Im gleichen Sinne wurde 8 68 des Handelsgesetzbuchs geändert. Auch hier finden die Kündigungsvorschriftcu des 8 67 keine Anwendung, wenn das Einkommen 30 000 Mark und mehr beträgt (bisher 5000 Mark). Das Wcttbewerbsverbot (8 74 a) ist dann nichtig, wenn die dem Gehilfen zustehenden jährlichen vertraglichen Leistungen den Be trag von 12 000 Mark nicht übersteigen (bisher 1500 Mark). Nach 8 74 a ist das Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine un billige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden. Das Verbot ist nichtig, wenn die dem Handlungsgehilfen zustcheu- den jährlichen vertragsmäßigen Leistungen den Betrag von 12 000 Mark (bisher 1500 Mark) nicht übersteigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist, oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung über nimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhält nisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde. Unberührt bleiben die Vorschriften des 8 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen. Die wichtigste Neuerung für beide Angestelltengruppen ist die Her- aufsctzung der Gehaltsgrenze von 5000 Mark auf 30 000 Mark, die fiir den Fortfall der im 8 133 aa GO., bzw. 8 67 HGB. vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend ist. Der Mitteldeutsche Bundestag der Nationalstenographcn findet vom 6.-8. August in Jena statt. Mit dieser Tagung hält der Osterländische und der Thüringer Verband seinen Verbandstag ab. Außer der reichhaltigen Tagesordnung findet eine stenographische Ausstellung, sowie öffentliches Wcttschreibcn, -lesen, Praktiker- und Gcschäftssteno- graphen-Prüfung vor dem Prüsungsamt für Kurzschrift der Han delskammer Weimar statt. Der neue italienische Zolltarif, der am 1. Juli in Kraft trat und seitdem die Einfuhr vieler ausländischer Waren mehr oder weniger verhindert, bringt im großen und ganzen für den Import deutscher Bücher nicht die schweren Hemmungen, die manche vor seiner Veröffentlichung befürchtet hatten. Recht erheblich sind die Zollsätze nur für Bücher mit Einbänden aus Zelluloid, Elfenbein, Perlmutter u. dgl. Sie betragen für 100 Kilo 180 Goldlire, bei Ein bänden aus Edelmetall sogar 300 Goldlire. Doch kommen diese Bin dungsarten für Deutschland ja kaum in Betracht. Einfach gebundene Bücher mit Papp- oder Leinenumschlägen zahlen für 100 Kilo 15 Gold- lire. Für alle anderen Einbände, also vor allein für Halb- oder Ganzlcderbände, beträgt der Zoll 30 Goldlire. Zollfrei sind nach wie vor alle Bücher, die broschiert, oder deren Bogen lose zusam- mengelcgt sind. Weniger erfreulich sind die neuen Zollsätze für Lithographien und Kunstdrucke. Der alte Tarif hatte hier ganz allgemein 100 Goldlire für 100 Kilo verlangt. Der neue Tarif unterscheidet nun zwischen einfarbigen und mehrfarbigen Drucken: fiir die erstcrn beträgt der Zollsatz 150, für die letzteren sogar 300 Goldlire! Diese Sätze sind erfahrungsgemäß auch für solche Drucke gültig, die in Form von Büchern zusammengcbundcn und von keinen oder nur wenigen Textseiten begleitet sind. Es wird sich empfehlen, Kunstdrucke, die den hohen Zollsätzen ausgesetzt sind, nach Möglichkeit für sich, ohne 1173
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder