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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.08.1921
- Strukturtyp
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- 1921-08-11
- Erscheinungsdatum
- 11.08.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 186, I I, August 1921. In der Gesamtausstattung wäre vielleicht auch das Heften zu erwähnen. Eine andere als die Drahtheftung wird Wohl in den seltensten Fällen möglich sein. Lnxnszeilschriften sollten nur mit Fadenheftung versehen sein. Bei geringem Textumfang nimmt sich zuweilen auch eine geknotete farbige Schnur oder ein seidenes Band apart aus. Schließlich sei noch der Werbewerte gedacht, die in der be rechneten Einheitlichkeit und im zielbewutzten Zusammenschluß aller Herstellungseinzelheiten schlummern. Umschlag, Text, Bild und Jnseratenausstattung müssen einheitlich und stilecht zusammcngestellt sein, wenn sie eine Idee bis zur letzten Konse quenz verfechten sollen. Es geht natürlich nicht gut an, im Text einen barocken Schriftduktns und gotische Zierstllcke zu verwende», das Schriftwerk rokokohaft zu bebildern, den Anzeigcnanhang als Schriftcntohuwabohu wirken zu lassen und im Umschlag mit ex pressionistischer Gebärde zu werben. In gleicher Weise ist der Herstellungskitsch zu verurteilen, wenn er auf die tölpelhafte Vor spiegelung falscher Tatsachen hinausläuft, Bütten- und Japan papiere, Handarbeit und Drucktechnik vorgetäuscht werden sollen. So wirkt es albern, wenn eine Holzschnitt-Technik gezeichnet und «ine feine, radierte Nadelarbeit im Hochdruck gequetscht wird. Der Zcichentechnik stehen in der auf allen Zweigen fortgeschrittenen Re produktionstechnik genügende Hilfsfaktoren zur Verfügung, sodaß sie eine Vorspiegelung falscher Tatsachen gar nicht notwendig hat. Hier gilt cs allerdings, technische Zusammenhänge im Auge zu behalten und fachliches Verständnis zu beweisen. Ohne diese Dinge geht es nun einmal nicht. Die Zeitschriftenausstattung ist schließlich eine Angelegenheit, die bedeutungsvoller ist, als sie auf den ersten Blick erscheint, und nicht nur für die kleine Kaste der Buchhändler, sondern auch für die Volksgesamthcit von Wichtigkeit ist. Innerhalb des unend lichen Ausgabenkreises, den uns der verlorene Krieg aufbürdet, sind auch Gebiete vorhanden, die der Zeitschristcnmission eine ehrenvolle Anteilnahme ermöglichen. Unser Wissen und unsere Tatkraft haben nichts eingebützt, aber sie sind vielfach ge flissentlich unterdrückt und verschwiegen worden. Wenn die Möglichkeit wieder gegeben ist, »nt dem freien geistigen Aus- lausch den wirtschaftlichen mit den Nationen borzubereiten, wird die Gesamtheit der Zeitschriften den Vortrupp bilden. Setzen wir sie daher instand, daß sic die Aufgaben zu erfüllen vermag, «m die sich unsere Hoffnungen knüpfen! Die Neuordnung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn. (Gesetz vom 11. Juli 1921.) In Ergänzung unserer Mitteilung über das Gesetz über die Ein kommensteuer vom Arbeitslohn vom 11. Juli 1921 in Nr. 182 d. Bbl. teilen wir noch folgendes mit: Die dort gemachten Ausführungen enthalten die Regelung über den Steuerabzug, wie er sich nach vollem Inkrafttreten des Gesetzes darstcllt. Nun ist aber das Gesetz bisher nur in Teilen in straft ge treten, während es dem Neichsministcr der Finanzen überlassen ist, das weitere Inkrafttreten des Gesetzes zu bestimmen. Wie das Landes finanzamt in Leipzig bekanntgegebcn hat, ist das völlige Inkrafttreten des Gesetzes erst für den 1. Januar 1922 geplant. Bis zu diesem Zeit punkt besteht also ein Übergangsstadium, während dessen zum Teil die bisherigen Bestimmungen über den Steuerabzug weiter gelten, zum Teil aber auch bereits Teile des neuen Gesetzes wirksam sind. So sind neu in Kraft getreten zurzeit nur die Bestimmungen über die Abgeltung der Werbungskostcn des 8 13 des Einkommensteuer gesetzes, die Vorschriften über die Abzugspslicht der Überstunden, der Übcrschichten, Sonntagsarbeit und sonstigen über die regelmäßige Ar beitszeit hinausgehcnden Arbeitsleistungen und die Anordnung, das; vom 1. August 1921 an die Beiträge zur Krankem, Unfall-, Haftpflicht-, Angestellten-, Invaliden- und Erwcrbslosenvcrsichernng, Witwen-, Waisen-und Pensionskasscn, sowie Beiträge zu öffentlich-rechtlichen Be rufs- oder Wirtschastsvertrctungen, soweit sic vom Arbeitgeber entrich tet und zu Lasten des Arbeitnehmers verrechnet werden, für die Be stimmung des steuerfreien Cristenzminimums nicht mehr abgezogen werden dürfen. Im übrigen sind die zur Durchführung des Steuerabzugs vom Ar beitslohn erlassenen Anordnungen unberührt geblieben. Cs muß daher besonders darauf hingewiesen werden, daß an den bisherigen Abzügen 1196 für den Familienstand (für den Steuerpflichtigen, seine Ehefrau und die zu seiner Haushaltung zählenden minderjährigen Kinder, ohne Rücksicht darauf, ob sie eigenes Arbeitseinkommen haben oder nichts nichts geändert worden ist, und deshalb auch als Stichtag für den Familienstand der 1. April 1921 weiter gilt. Dieses Nebeneinander der bisherigen Verordnungen und Teilen des neuen Gesetzes ergibt für die nächsten Monate folgendes Bercch- nungsbild für die cinzubehaltcnde Steuer: Zunächst ist der Bruttolohn und Gehalt (Monatsgehalt bzw. Wochenlohn einschließlich Sondervergütung fiir Überstunden u. dgl.s scstzustcllen. Alsdann wird das steuerfreie Existenzminimum wie bis her dadurch bestimmt, daß von dieser Summe abgezogen werden: u) bei Gehaltsempfängern monatlich 100.— für den Gehalts empfänger selbst, .// 100.— für seine Ehefrau und ./i 150.— für jedes zu seiner Haushaltung zählende minderjährige, d. h. unter 21 Jahre alte Kind; b) bei Wochenlöhnern wöchentlich 24.— für den Lohnempfänger selbst, 24.— für seine Ehefrau und 36.— für jedes zu seiner Haushaltung zählende minderjährige Kind; c) bei Tagelöhnern täglich 4.— für den Tagelöhner selbst, 4.— für seine Ehefrau und .// 6.— für jedes zu seinem Haushalt zählende minderjährige Kind. Eine vorherige Kürzung des Bruttolohnes um die vom Arbeitgeber zu zahlenden Invaliden-, Krallten-, Unfall-, Allgestellten- und sonstigeil Beiträge, wie sic bisher stattgefunden hat, ist dabei nicht mehr statt haft. Von dem nach Abzug des steuerfreien Existenzminimums verblei benden Lohn- oder Gehaltsrcst werden nun 10"/« als Steuern eiubchal- teu. Dieser Steuerbetrug vermindert sich um die zur Abgeltung der Werbungskosten des § 13 neu eiugeführtcn Abzüge, die im Falle des Monatsgehalts 15.— monatlich, bei Wvchenlohu 3.60 wöchentlich, bei Tagelohn .// 0.60 täglich und im Falle der Zahlung des Arbeits lohnes nach Stunden 0.15 für je 2 a,»gefangene oder volle Stunden beträgt, die aber für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober erhöht sind auf 35.—, bzw. 8.40, bzw. .// 1.40, bzw. 0.40. Diesen Berechnungsmodus, wie er bis zum Zeitpunkt des vollen Inkrafttretens des Gesetzes vom 11. Juli gilt, mögen folgende Bei spiele erläutern: 1. Ein Gehilfe, verheiratet, 2 Kinder, bezieht ./l 1200.— monatlich und hat weiter ./l 70.— fiir im Monat geleistete Überstunden zu fordern: Bruttogehalt .// 1270.—. Hiervon werden gekürzt: je .// 100.— für den Gehilfen und seine Ehefrau, je .// 150.— für die beiden Kinder, insgesamt — also ./i 500.—; es verbleibt demnach ein steuerabzugspflichtigcr Nest von ./l 770.—. Hier von werden eiubchaltcn 10"/« Steuern — ./i 77. . Der cinbe- haltenc Steuerbetrug verringert sich um den Abzug für die Wer- bungskosteu — ./l 35.— bis 31. Oktober, von da an um .// 15.—. Es sind also dem Gehilfen an Steuern abznziehen bis 31. Ok tober .// 42.—, später .// 62.—, sodaß er tatsächlich erhält .// 1228.— bzw. ./i 1208.—, wovon nun noch die üblichen Bei trüge zur Krankenkasse und Angestelltenversicherung abgehen. 2. Ein Markthelfcr (Wochenlöhner), verheiratet, 1 Kind, erhält ./i 194.— Wocheulohn und .// 22.50 für Überstunden. Brutto lohn also 216.50. Hiervon wird abgezogen zur Bestimmung des steuerfreien Cristenzminimums 24.— für den Markthelfer, ./i 24.— für seine Frau, .// 36.— für sein Kind . ./i 84.—, ver bleibt als abzugspflichtig für die Steuer 132.50. Der Steuer abzug mit IO"/« — 13.25 kürzt sich zur Abgeltung der Werbungs kostcn (8 13 des Einkommensteuergesetzes) bis 31. Oktober um .// 8.40, dann nur noch um 3.60, bleiben also ./i 4.85 bzw. ./i 9.65. Beide Beträge sind auf volle Mark nach unten wie bisher abznrundcn, sodaß au Steuern eiubchaltcn werden bis zum 31. Oktober ./i 4.—, dann .// 9.— und der Markthelfer aus gezahlt erhält bis zum 31. Oktober .// 212.50, dann ./i 207.50, wo von daun noch die Kranken- und Jnvalidenbeiträge abgchen würden. Nach dieser Bercchnungsart ist bis ans weiteres zu ver fahren. Sobald durch den Reichsministcr der Finanzen weitere Teile des neuen Gesetzes über die Lohnsteuer vom 11. Juli in Kraft gesetzt sind, erfolgt neue Mitteilung. Selbsthilfe. Aus einem in der »Deutschen Verlcgerzeitung (Nr. 15) erschie nenen Aufsatz sei das dort veröffentlichte Gerichtsurteil mit einigen Er läuterungen hier wicdergcgcbcn, da die Entscheidung auch für die zahl reichen der Einrichtung angchörcnden, den reellen Verkauf hochhalten- dcn Sortimenter von großer Wichtigkeit ist: Mehrseitige Wünsche um Aufschluß über die zum Schutze vor Schleuder- und Schicberunsug ins Leben gerufene NeverScinrichtnng meines Geschäfts geben zu folgender Aufklärung Anlaß.
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