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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1921
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- 1921-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1921
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Der Ausschuß des Börsenvereins für Urheber- und Ver lagsrecht hat in den Jahren 1912—14 dieVerkehrssitteim Kunstverlag zu ermitteln und in Anlehnung an das Gesetz über Verlagsrecht an Schriftwerken usw. von 1901 in Form zu bringen versucht. Der Krieg hat die Veröffentlichung der im Juli 1914 abgeschlossenen Arbeit verhindert. Da man nun in Kreisen der bildenden Künstler, ungeachtet des gescheiterten Ver suchs von 1904, von neuem daran zu denken scheint, ein Gesetz über Verlagsrecht an Werken der bildenden Künste zu verlangen, so wird hiermit die Vorarbeit des Aus schusses für Urheber- und Verlagsrecht der öffentlichen Kritik unterbreitet. Leipzig, den 14. August 1921. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Ackermann, Syndikus. Die Verkehrssitte im Kunstverlag bei Werken der bildenden Kunst und der Photographie. Bearbeitet vom Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht im Börsenvcrein der Deutschen Buchhändler. Abgeschlossen, nach Be ratung mit dem Vorstand der Vereinigung der Kunstverleger, im Juli 1914. -r. Werke der bildenden Kunst. Als das Gesetz vom 9. Januar 1997 betr. das Urheberrecht an Werken der Kunst und der Photographie vorbereitet wurde, hatte die Reichsrcgicrung versucht, ein Kunstverlagsrecht ebenso anzugliedern, wie dem Gesetze über Urheberrecht vom 19. Juni 1901 an Werken der Literatur und der Tonkunst ein Verlags recht für Schrift- und Tonwerke. Der Entwurf ist an seinem abstrakt juristischen Aufbau und an dem Widerspruch aller Par teien unter den Sachverständigen gescheitert. Die einen erklärten ihn für überflüssig, die anderen für lange nicht weitgehend genug. Das Verlagsrecht an Werken der Kunst und der Photogra< phie hat sich also ungeschrieben weiter entwickelt. Aber es wird beeinflußt durch das Verlagsgesetz vom Jahre 1901, dessen Grundsätze in den geeigneten Fällen anzuwenden man sich mit Recht gewöhnt hat. Man kann daher über Verkehrssitte zwischen Verlegern und Künstlern nur mit stetem Blick auf das im Ver kehr zwischen Verlegern und Schriftstellern geltende Verlagsrecht sprechen. Daher hat auch der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht, als er daran ging, die Verkehrssitte im Kunstverlag zu crmit- teln und zu prüfen, stets das Verlagsgesetz von 1901 (mit der Novelle von 19lv> im Auge behalten und lehnt nunmehr das Er gebnis seiner Arbeiten an es an^). Der Tezt des Gesetzes ist nachstehend in kleiner, die Meinung des Ausschusses in großer Schrift wiedergegeben. Wo die Verkehrs sittc, die sich ja stets aus dem Verkehrs- bedürfnts entwickelt, von jenem Gesetze abweicht, ist das zu den einzelnen Paragraphen bemerkt; wo sie dem Gesetz entspricht, war keine Bemerkung nötig. Vorausgeschickt seien jedoch einige Vorbemerkungen. Der Grundunterschied zwischen Schriftsteller und Künstler in den Rechtsbeziehungen zum Brich- und Kunsthandel ist, daß dem Schriftsteller sich der Weg zur Öffentlichkeit nur durch die Verlaggabc össnet, dies im Grunde auch bei Bllhnenwerken. Der Künstler dagegen bedarf in vielen Fällen der Vervielfältigung durch den Druck nicht, da er auch andere Wege zur Veröffentlichung hat, namentlich Ausstellungen. Die Verlegerpflicht der Vervielfältigung und Verbreitung, auf der das Verlagsrecht beruht, ist nicht immer für den Künstler notwendige Voraussetzung. — Dagegen tritt die Vergütung weit mehr in den Vordergrund. Schriftsteller, namentlich wissen schaftliche Anfänger, verzichten nicht nur oft genug auf jede Ver gütung, sondern bestreiten gar deren Druckkosten ganz oder teil- weise, nur um in die Öffentlichkeit zu gelangen. Das kommt bei den Künstlern so gut wie nie vor. Wenn aber dem Verleger — das kann ja Vorkommen — es einmal leid wird, das erworbene Vervielfältigungsrecht eines Bildes zu benutzen, und er nur mit dem Künstler sich geldlich abfindet, so wird dieser sich wegen der unterbliebenen Verbreitung selten grämen. Vollends fällt die Verbreitungs p f l i ch t weg, wenn die Künstlerleistung einem Unternehmer übertragen wird, um ein anderes Werk zu ge stalten oder zu schmücken, also im Buchhandel Buchschmuck, Illu strationen. Und gar erst im Kunstgewerbe! Gefällt dem Besteller die Zeichnung nicht, so wird er sie bezahlen; aber der Künstler kann nicht verlangen, daß Bücher oder kunstgewerbliche Gegenstände hergestellt werden, damit seine aus irgendwelchen Gründen un geeignete Zeichnung verbleites werde. Rechtlich steht da der Künstler zum Erwerber im Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag ver bunden mit Abtretung des Urheberrechts, und der Fall ist ledig lich nach den zu K 47 ausgestellten Grundsätzen zu beurteilen. Das ist seit jeher fester Handelsgebrauch gewesen, auch hin sichtlich der »Abbildungen wissenschaftlicher und technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzweck nach als Kunstwerke zu betrachten sind- (Gesetz über Urheberrecht von Schriftwerken usw. v. 1901, Z I Ziffer 3). Verlagsrecht ist auf Werke der bildenden Kunst nur dann anwendbar, wenn selbständige, der Vervielfältigung wegen geschaffene WerkeinVerlaggegebenwerden,sowie dies auch in dem Gesetz über Verlagsrecht bei Werken der Literatur und der Tonkunst die Voraussetzung ist. Man wolle dessen bei allem Nachstehenden eingedenk bleiben. Die Verkehrssitte im Kunstverlag. § 1- Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur ober der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu über lassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Berk zu vervielfältigen und zu verbreiten. 1217
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