Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1921
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- 1921-08-16
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- 16.08.1921
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- Deutsch
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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A- ISO, 18. August 1921. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. der Absicht. Vcrvielfältigungsrecht ohne Vervielsälligrmgs- pslichtzu erwerben. Dann entsteht kein Verlagsvertrag (s. die Vorbemerkung und unter Z I), sonder» die Vcrkchrssittc ist im wesentlichen die folgende: Wird ein Werk der bildenden Kunst gekauft oder be stellt. damit es vervielfältigt einem anderen Werte zum Schmucke oder zur Erläuterung diene, so entsteht kein Verlags vertrag. sondern ein Kauf-. Werk- oder Dienstbertrag (BGB. HZ 433—514, 811—651), verbunden mit Abtretung des Urheber rechts. Indessen sind Individualrechte des Verfertigers zu achten. Die daraus für die Praxis herzuleitenden wichtigsten Rechtsregcln sind: 1. Der Käufer oder der Besteller ist der Erwerber des gesam ten Urheberrechts; er ist zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet; er schuldet lediglich dem Künstler die verein barte. mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung. 2. Ter Verfertiger leistet dem Käufer oder Besteller Gewähr für das übertragene Recht und dessen Ausschließlichkeit Dritten gegenüber. 3. Ist vereinbart oder den Umständen nach anzunehmcn, daß das Werk unter dem Namen des Verfertigers erscheinen solle, so findet K 12 des Kunstgesetzcs Anwendung. 4. Soll das Werk nicht unter dem Namen des Verfertigers erscheinen, so ist dem Käufer oder Besteller jede Änderung und jede Art der Vervielfältigung gestattet. 5. Das dem Käufer oder Besteller zur Vervielfältigung über gebene Werk <die Original-Zeichnung usw.) geht, wenn nicht an ders vereinbart, in dessen Eigentum über. 8. Der Käufer oder der Besteller darf weder das erworbene Original, noch das Vcrvielfältigungsrecht in einer Weise benutze» oder durch Dritte benutzen lassen, die dem Verfertiger persönlich oder wirtschaftlich zu schädigen geeignet ist. Er darf insbeson dere nicht den Namen, die Jahreszahl oder das Zeichen des Ver fertigers entfernen; er darf das Werk nicht gesondert, als selb ständiges Kunstblatt vervielfältigen oder es sonst zu einem un passenden Zweck verwenden. 8 48. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher mit dem Verleger den Vertrag abschlicht, nicht der Verfasser ist. 8 49. In bürgerlichen Ncchtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch ans Grund der Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des 8 8 des Einführnngsgesetzes znm Gerichtsversas- kungsgesetze dem Reichsgericht zngcwiescn. 8 50. Dieses Gesetz tritt am t. Januar 1902 in Kraft. » Werke der Photographie. Die Werke der Photographie sind in dem Gesetze vom Jahre 1906 mit denen der bildenden Kunst auf gleichem Fuße behandelt worden. Bei so wesensverschiedenen Gegenständen war das nicht unbedenklich. Die Photographie hat mit dem Kunstwerk gemein sam nur das rein äußerliche Bedürfnis nach Schutz gegen Nach druck. der ihr aber nur verkürzt bewilligt worden ist: im inne ren Recht des Urhebers hat sie mit der Schöpfung des schaffen den Künstlers wenig gemein, kaum da. wo der Photograph durch Kunstgriffe aller Art und guten Geschmack krmstwcrkartigc Wirkun gen erstrebt oder erreicht. Auch daß nicht unterschieden ist zwi schen der Original-Photographie (nach der Natur) und der Reproduktion»- Photographie (nach Vorlagen) ist ein Feh ler; denn nur bei Origina l-Photographien kann von einer Art urheberrechtlicher Tätigkeit die Rede sein. Vollends auseinandcrgehen aber Verkchrsbedürsnis und Ver- kehrssittc hinsichtlich Kunstwerk und Photographie bei Über tragung von V c r v i c l f S l t i g n n g s r e ch t e u. Ent zieht sich schon der wirtschaftlich wohl bedeutendere Teil der Ver- vielsültigungsrcchte an Werken der bildenden Kunst dem eigent- lichen Verlagsrecht <s. ßH 1 u. 47), so erst recht die Werke der Photographie. Sollte es künftig einmal zu einem Verlags gesetz an Werken der bildenden Kunst kommen, so wird cs hoffent lich gar nicht versucht werden, dies auch auf Werke der Photo graphie zu erstrecken. Für diese hat sich ganz von selbst ein über- aus einfaches ungeschriebenes Verkehrsrccht entwickelt, was um so sicherer gehandhabt wird, als der Verkehr sich fast nur zwischen Geschäftsleuten (Berufsphotographen, Verlegern. Industriellen n. dgl. m.) abwickelt. Folgendes sind die Hauptsachen: 1. Das Vcrvielfältigungsrecht wird von Photo graphen und Photograpftieverlegern für eigeneAufnah m e u (insbesondere für Bildnisse und Galericaufnahmen) durchweg in Form von Lizenzen übertragen. Dabei ist in der Regel die Nennung des Berechtigten unter der Vervielfältigung Bedingung. Die Übertrag'ung ausschließlichen Rechtes muß aus drücklich bedungen werden. 2. Hat der Bestcller einer Aufnahme sich nicht ausdrück lich das VerviclfältigungSrecht bedungen, oder geht dies nicht aus den Umständen hervor, so verbleibt dieses dem Photographen. 3. Wird eine Aufnahme crklärtcrmaßen oder offensichtlich z u mechanischer Vervielfältigung bestellt, so hat der Besteller das ausschließliche Vervielfältigungsrecht. 4. Das Negativ behält in der Regel, mangels anderer Vereinbarung, der Photograph, weil der Besteller selten ein Interesse am Besitz des Negativs hat und, bei Qualitätsanf- nahmen, weil der Photograph ungern sein Negativ durch andere weiter bearbeiten läßt. Der Photograph, der ein bestelltes Negativ behält, darf es für andere nicht mehr benutze», Wohl aber die gleiche Aufnahme nochmals für andere machen, wodurch ein neues Vervielfältignngsrecht entsteht. Die Übergabe des Negativs an den Käufer oder Be steller gilt als Verzicht des Photographen auf alle Rechte an die ser Aufnahme, unbeschadet des Rechts, die Ausnahme zu wieder holen. 5. Die vom Urheber oder Besitzer eines W e r k c S d e r bil de n d c n Kunst bestellte Aufnahme begründet für den Photo graphen kein eigenes Urheberrecht. Diese Verkchrssitte ist dem in diesem Punkte sehr der Mißdeutung fähigen Gesetz vom Jahre 1906 gegenüber besonders zu betonen. 6. Den Angestellte» photographischer und photomecha nischer Anstalten verbleiben keinerlei eigene Urheberrechte. Diese Rechte gellen, wo überhaupt von solchen die Rede sein kann, als durch den Dienstbertrag dem Unternehmer übertragen. 7. In den Fällen unter 2—6 gelten zwischen Auftraggeber und Photograph die Grundsätze des Werk- oder Dienstvcr - trags (BGB. ZZ 611-659). 8. Das Individualrecht der HZ 12 und 13 des Kunst, schutzgesetzes (Z 13 des l!t. Verlagsgesetzes) wird von den Photo graphen in der Regel nur für A u f n a h m e n k ü n st l c r i s ch e r A r t (namentlich für Bildnisse und Landschaften) oder für Auf nahmen anderer Eigenart als selbstverständlich beansprucht. In anderen Fällen Pflegt die Nennung des Namens des Verfertigers oder Rechtstnhabers ausdrücklich bedungen zu werden. 9. Bet Aufnahmen ohne Eigenart, auch bei den unter Nennung des Verfertigers erscheinenden, gilt der Erwerber des Vervielfältigungsrcchts, auch wenn er nur Lizenznehmer ist, ohne weiteres als befugt, belanglose Teile des Plattenabdrucks zur Erhöhung oder Abgrenzung der Bildwirkung wegzulassen. Zeitschriften und Zeitungen ist das Ab grenzen und Ein te i l e n besonders unentbehrlich. 10. Erläutert oder schmückt der Verfasser eines Schriftwerkes <z. B. ein Forschungsrcisendcr) das Werk durch c i g e n e P h o t o g r a p h i e n, so stehen diese verlagsrecht lich dem Schriftwerk, zu dem sie gehören, gleich, wenn auch nur mit zehnjähriger Schutzfrist. 11. Das Recht zur optischen Vorführung geht auf den Erwerber des Vervielfältignngsrcchts nur durch ausdrück lichen Vertrag oder durch Übergabe des Negativs über. Im Juli 1914. Der Ausschuß für Urheber- und Verlagsrecht im Börsenvcrcin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Robert Voigtländer, vr. Georg Paetel, Vorsitzender. Schriftführer. 1221
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