Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19210816
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192108169
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19210816
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-08
- Tag1921-08-16
- Monat1921-08
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
iöürjendiatt f. d. Dt>chn. Buchhülle!. Redaktioneller Teil. 19V, (6. August 1921. Zum 8 I. Der Ton liegt (vgi. die Vorbemerkungen am Schlüsse) aus der Verpflichtung des Verlegers zur Verbiet« sältigung und Verbreitung. Demgemäß wird ein Vertrag, in dem ein Künstler das Recht zur Vervielsältigung sei nes Werkes überträgt, nur dann als V e r l a g s Vertrag ange sehen, wenn darin die Verpflichtung zur Ver vielfältigung und Verbreitung ausdrücklich a u s g e s p r o ch e n i st. Wo diese Pflicht fehlt, besteht auch kein Verlagsvertrag. Es braucht also durchaus nicht jeder Vertrag, der zwischen einem Verleger und einem Künstler (oder Schriftsteller) geschlossen wird, ein Vcrlagsvertrag zu sein. Viel mehr handelt es sich tatsächlich meistens um Abtretung entweder des gesamten oder des geteilten Urheberrechts gegen eiri- malige Abfindung. Im Kunstverlag Pflegt man das einfach »Kauf» zu nennen. Im Verhältnis zum Künstler hat dann der Verleger nur noch ß 12 des Kunstgesetzes zu beachten. Das Vervielsältigungsrecht kann geteilt oder unge teilt übertragen werden. Die geteilte Rechtsübertragung war bisher und wird auch noch an bestimmte Verfahren geknüpft (Tiefdruck, Flachdruck, Hochdruck oder: Kupferdruck, Steindruck, Buchdruck). Aber durch neue technische Verfahren werden diese Grenzen immer wieder verschoben und wirtschaftlich unzuläng lich. Im Kunstverlag hält man daher cs für richtiger, nicht die Art der Reproduktionstechnik als ausschlaggebend an zusetzen, sondern den wirtschaftlichen Zweck, den der Verleger mit der Reprodrcktion verfolgt. Mit der von dem Urheber eines Werkes der bildenden Kunst einem anderen erteilten Vervielfältigungs-Erlaub nis (Lizenz) ist ebenfalls keine verlagsrechtliche Wirkung ver bunden. Der Erlaubnisnehmer hat — dies ist der Brauch — lediglich das Recht, das Werk in den Grenzen der er- teilten Erlaubnis zu benutzen, hat auch, wenn auf dem Werke der Name des Erlaubnisgebers angebracht ist, bei der Vervielfältigung diejenige Sorgfalt anzuwenden, die unter den obwaltenden Umständen üblicherweise erwartet werden darf. - Der Erlaubnisgeber überträgt, wenn nicht ausnahmsweise räumliche oder zeitliche Ausschließlichkeit der Lizenzübertragung ausdrücklich vereinbart ist, kein ausschließliches Recht. — Der Erlaubnisnehmer hat dem Erlaubnisgeber die vereinbarte Vergütung zu zahlen — der Erlaubnisgeber haftet dem Erlaub nisnehmer für Mängel an dem übertragenen Recht. — Ist ein örtlich oder zeitlich ausschließliches Recht übertragen, so wird erwartet, daß der Erlaubnisgeber auf Verlangen des Erlaubnis nehmers gegen Verletzungen des erteilten Rechtes durch Dritte gegen diese einschreite; aus eigenem Recht kann das der Erlaub nisnehmer nicht. Kommissions Verlag kommt namentlich bei Einzel- biättern der Griffelkunst öfters vor. Wenn der Künstler die Platte, die sein Eigentum bleibt, sowie die Abzüge aus seine Kosten Herstellen läßt und die Abzüge einem oder mehreren Kunsthändlern überläßt, ohne das Vervielsältigungsrecht zu übertragen, gilt, was Pannier in seiner Textausgabe des Ge setzes über Verlagsrecht (Reclam Nr. 1704) sagt, nach Verkehrs- sitle auch für den Kunstverlag: Das Kommissionsgeschäft ist in HGB. 88 383—406 und er gänzend in den Bestimmungen des BGB. über den Dienstvertrag (88 611—630, 675) geregelt. Es hat folgende Besonderheiten: 1. Der Kommissionsverleger, der Kaufmann ist (HGB. 8 1), hat bei der Vervielfältigung und Verbreitung die Interessen des Verfassers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. 2. Höhe der Auslage, Form, Ausstattung und Preis bestimmt der Verfasser, an dessen Weisungen der Verleger gebunden ist. 3. Aufwendungen, die der Kommissionsverleger den Um ständen nach für erforderlich erachten durfte, hat der Verfasser zu ersetzen. 4. Der Kommissionsverleger erlangt kein Verlagsrecht. Gibt der Verfasser das Werk vertragswidrig noch anderweit in Verlag, so begeht er keinen Nachdruck, ist dem Kommis 1218 sionsverleger vielmehr nur zum Schadenersatz verpflich tet. Der Kommissionsverleger kann im Falle eines Nachdrucks die Rechte des Urhebers nicht geltend machen. 5. FürVerlust und Beschädigung der von ihm verwahr ten Abzüge hastet er dem Verfasser, es müßte ihn denn kein Verschulden treffen. 6. Der Kommissionsverleger hat dem Verfasser Rechnung zu legen. Die Zeit bestimmt die Verkchrssitte. 7. Ob bei der Kündigung eine Frist inne zu halten ist, ent- scheidet sich nach der Lage des Einzelfalls und nach der Vor- kehrssitte. 8 2. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsvcrhält- uisses jeder Vervielsältigung und Verbreitung des Werkes zu ent halten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist. Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung: 1. für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart; 2. siir die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwcrkes in der Form einer Erzählung; 3. siir die Bearbeitung eines Werkes der Tonkunst, soweit sie nicht bloß ein Auszug oder eine Übertragung tu eine andere Tonart oder Stimmlage ist; 4. siir die Benutzung des Werkes zum Zwecke der mechanischen Wiedergabe siir das Gehör; ö. siir die Benutzung eines Schriftwerkes oder einer Abbildung zu einer bildlichen Darstellung, welche das Originalwerk seinem. Inhalt nach im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt. Auch ist der Verfasser zur Vervielsältigung und Verbreitung in einer Gesamtausgabe bejugt, wenn seit dem Abläufe des Kalender jahres, in welchem das Werk erschienen ist, zwanzig Jahre verstriche» sind. Zum §2. Der Absatz 1 entspricht dem selbstverständlichen Herkommen; dagegen nicht Absatz 3. Absatz 2, Z. 1—4 sind sür Kunstwerke gegenstandslos. Dagegen kommt (zu Ziffer 5) in Betracht das Recht, ein Kunstwerk mittels mechanischer oder optischer Vorrichtungen vor- zusühren (8 l5 des Kunstschutzgesetzes v, 1006). Dieses Recht wird dem Verleger vom Künstler durch die bloße Abtretung von Vervielfälligungsrcchtcn nicht ohne weiteres übertragen, sondern muß ausdrücklich erworben werden. Hat aber der Verleger das Urheberrecht erworben, so ist das Recht zur optischen Vor führung einbegriffen. Kommt es einmal zu einer gesetzlichen Regelung, so würde vielleicht an dieset Stelle etwas über das Recht am Bild gedanken (Sujet) zu sagen sein, also über die Frage, ob der Künstler den wesentlichen Inhalt eines in Verlag gegebenen Werkes zur Hcrvorbringung eines anderen Werkes benutzen darf. Unter Umständen kann eine solche Wiederholung (z. B. die farbige Wiedergabe eines Gemäldes, dessen farbige Vervielsältigung als Einzelblatt der Künstler einem Verleger übertragen hat, in einer Zeitschrift) den Verleger empfindlich schädigen. Hinwiederum kann es dem Verleger oft gleichgültig sein, wenn der Künstler den Bildgedanken einer Radierung in einem Gemälde wiederholt. Als Verkehrssitte und jedenfalls als berechtigter Anspruch des Verlegers kann behauptet werden, daß der Verlaggeber alles zu unterlassen hat, was den Verlagnehmer in den ihm übertrage nen Rechten zu schädigen geeignet ist. Auch dem geltenden Recht entspricht es, daß die Wiederholung des Bildgcdankens dem Künstler nur insoweit erlaubt ist, als es sich um eine neue eigen tümliche Schöpfung handelt, wie sie auch jedem andern freisteht. — Verwickelt wird manchmal diese Frage durch die so häufige Vergebung von Teilrechten. Dann freilich ist das Recht am Bildgedanken beim Urheber zurückgeblieben, wie überhaupt alle Rechte, die der Verlagnehmer nicht ausdrücklich erworben hat. § s. Beiträge zu einem Sammelwerke, für die dem Verfasser ein An spruch auf Vergütung nicht zusteht, dürfen von ihm anderweit ver wertet werden, wenn seit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in welchem sie erschienen find, ein Jahr verstrichen ist.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder