Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1921
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1921-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1921
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19210816
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192108169
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19210816
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1921
- Monat1921-08
- Tag1921-08-16
- Monat1921-08
- Jahr1921
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
,v ISO, I«. August 1921. Redaktioneller Teil. Zum 8 3. Entspricht der Sitte, denn auch an den Künstler treten oft Bitten um kostenlose Hergabe von Zeichnungen u. dgl. zur Ver vielfältigung in Fest- oder Gelegenheitsschriften heran. Es han delt sich also eigentlich nur um Lizenzen <s. bei K l>, nnd die Karenzzeit von einem Jahre ist sogar für den Kunstverlag ent behrlich. 8 t. Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Ge samtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtaus gabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu oerwerten. Soweit jedoch eine solche Vcrwcrtnng auch während der Toner des Urheberrechts einem jeden sreistcht, bleibt sie dem Verleger gleich falls gestattet. Zum K 4. Die Bestimmungen dieses Paragraphen widersprechen der Verkchrssitte im Kunstverlag. mehr wissen, was sie an Rechten vergeben haben. Der Verleger . aber, der gutgläubig ein vermeintliches Recht erworben hat. das ^ der Künstler vorher schon einem andern übertragen hatte, kommt dabei zu oft erheblichem Schaden, für den er nicht immer bei dem fahrlässigen Künstler Deckung erhalten kann. Die Einrichtung einer Reichs-Eintragsrolle für vergebene Teilrechte an Kunstwerken lväre daher eine viel drin gendere Angelegenheit als der Erlaß eines Kunstverlagsgesetzes. 8 s. Das Verlagsrecht entsteht mit der Ablieferung des Werkes a» de» Verleger und erlischt mit der Beendigung des Vcrtragsvcrhältnisses. Soweit der Schutz des Verlagsrechtes es erfordert, kann der Ver leger gegen den Verfasser sowie gegen Dritte die Befugnisse ausllben, die zum Schutze des Urheberrechts durch das Gesetz vorgesehen sind. 8 1« Der Verfasser ist verpflichtet, dem Verleger das Werk in einen, für die Vervielfältigung geeigneten Zustand abzultefern. 8 5. Ter Verleger ist nur zu einer Auslage berechtigt. Zst ihm das Recht zur Veranstaltung mehrerer Auslagen clugcräumt, so gelte» in, Zweifel sür jede neue Auflage die gleichen Abrede» wie sür die vor hergehende. Ist die Zahl der Abzüge nicht bestimmt, so ist der Verleger be rechtigt. tausend Abzüge hcrzustellcu. Hat der Verleger durch eine vor dem Beginne der Vcrviclsältlgung dem Verfasser gegenüber ab gegebene Erklärung die Zahl der Abzüge niedriger bestimmt, so ist er nur berechtigt, die Auslage in der angegebene» Höhe herznstcllcu. Zum tz 5. Verkchrssitte ist umgekehrt: Der Verleger ist im Zweifel berechtigt, beliebig viele Abzüge iu beliebig ein geteilten Druckabschnitten her zu st c l l e». Der buchhändlcrische Begriff Auflage ist im Kunstverlag nicht gebräuchlichs er ist anwendbar nur in den nicht häufigen Fällen, wo Kunstwerke in Buchform erscheinen sz. B. Bilder bücher von Oskar Pletsch oder Wilhelm Busch). Kunstblät ter werden in derjenigen Zahl der Abzüge hergestellt und er gänzt. die nach Ermessen des Verlegers dem Bedarf entspricht nnd rechnerisch die vorteilhafteste ist. Tausend Abzüge als Normalauslage ist schou im Buchverlag willkürlich. Im Kunstverlag ist der Bedarf an Abzügen so grund verschieden. daß keine Zahl, welche auch immer, nur annähernd treffend sein kann. Soll ausnahmsweise nach Auflagen gerechnet werden, so muß das. als Abweichung vom üblichen, im Vertrage vereinbart werden. 8 8. Tic üblichen Zuschuhcrcmplarc werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet. Das gleiche gilt von Freiexemplaren, so weit ihre Zahl den zwanzigste» Teil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt. Zuschußcxemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung be schädigter Abzüge verwendet worben sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden. 8 7. Gehen Abzüge unter, die der Verleger auf Lager hat, so darf er fie durch andere ersetzen: er hat vorher dem Verfasser Anzeige zu machen. Zu den §§ 6 und 7. Diese zwei Paragraphen entsprechen der Verkehrssitte nur in den Fällen, daß auf Auflagen oder Zahl der zulässigen Abzüge abgeschlossen worden ist. § 8. Fn dem Umfange, in welchem der Verfasser nach den 88 2 bis 7 verpflichtet ist, sich der Vervielfältigung und Verbreitung zu enthalten und sic dem Verleger zu gestatten, hat er, soweit nicht aus dem Ver trage sich ein anderes ergibt, dem Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Zum § 8. Die Verfasserpflicht, dem Verleger für das übertragene Recht Gewähr zu leisten, ist im Kunstverlag doppelt wichtig, weil bei den häufigen Teilübertragungen und bei Lizenzen Irrtümer sehr- leicht möglich sind. Dazu kommt, das; viele Künstler über die Mertragenen Rechte nicht Buch führen, so daß sie oft selbst nicht 8 it. Ist der Verlagsvertrag über ein bereits vollendetes Werk geschlos sen, so ist das Werk sofort abzuliefern. Soll das Werk erst nach dem Abschlüsse des Verlagsvertrags her- gestellt werden, so richtet sich die Frist der Ablieferung nach dem Zwecke, welchem das Werk dienen soll. Soweit sich hieraus nichts er gibt, richtet sich die Frist nach dem Zeitraum, innerhalb dessen der Ver fasser das Werk bei einer seinen Verhältnissen entsprechenden Arbeits leistung Herstellen kann: eine anderweitige Tätigkeit des Verfassers bleibt bei der Bemessung der Frist nur dann außer Betracht, wenn der Verleger die Tätigkeit bei dem Abschlüsse des Vertrags weder kannte noch kennen mußte. 8 12- Bis zur Beendigung der Vervielfältigung darf der Verfasser Än derungen an dem Werke vornehmen. Vor der Veranstaltung einer neuen Auslage hat der Verleger dein Verfasser zur Vornahme von Änderungen Gelegenheit zu geben. Änderungen sind nur insoweit zu lässig, als nicht durch sie ein berechtigtes Interesse des Verlegers ver letzt wird. Der Verfasser darf die Änderungen durch einen Dritten vorneh men lassen. Nimmt der Verfasser nach dem Beginne der Vervielfältigung Än derungen vor, welche das übliche Maß übersteigen, so ist er verpflichtet, die hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen: die Ersatzpflicht liegt ihm nicht ob, wenn Umstände, die inzwischen eingetreteu sind, die Änderung rechtfertigen. Zum K 12. Die Verkehrssitle im Kunstverlag weiß von einem Änderungs recht des Künstlers nichts. Der Künstler pflegt sein Werk erst zu veröffentlichen, wenn es fertig ist. Man könnte beinahe sagen, ein unfertiges Kunstwerk sei übcrhanpt kein Knnsliverk: wenn ein Künstler Gründe hat, ein Werk einmal unfertig oder unvoll endet zu veröffentlichen, so ist es trotz dieser sachlichen Ilnfertigkcit doch künstlerisch »fertig . Ein nachträgliches Hcrumkorrigieren am Werk in den Druckformen kann niemals eine Berechtigung, kaum einen Sinn haben. Dazn kommt, daß solche Änderungen, selbst geringfügige, technisch oft nicht ausführbar sind, sondern die Anfertigung ganz neuer Druckformen nötig machen würden. In der Griffclkunst. wo der Künstler selbst die Druckform herstellt, kommt ein Änderungsrecht dein Verleger gegenüber ohnedies nicht in Frage: dieser Hai einfach drncksertige Platten zu verlangen. 8 13 Der Verleger darf an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Än derungen nicht vornehmen. Zulässig sind Änderungen, für die der Verfasser seine Einwilli gung »ach Treu und Glauben nicht versagen kann. Zum K 13. Im allgemeinen auch für den Kunstverlag richtig. Nur gel ten die üblichen Verkleinerungen der Bildgröße nicht als Ände rungen. wohl aber Vergrößerungen. Den Titel von Kunstblät tern, auf den sehr viel ankommt, gibt sehr häufig der Verleger: doch ist er dabei an die Zustimmung des Künstlers gebunden. Es ist ferner Verkehrsbedürfnis und darum Verkchrssitte, daß der Verleger in seinen Katalogen und Ankündigungen die Bild werke stark verkleinert vervielfältigen darf, weil sie dort niemand als Werk des Künstlers, sondern nur als Warenprobe ISI?
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder