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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1921
- Strukturtyp
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- 1921-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. X: ISO, 18. August 1921. betrachten wird. In der Reichstagskommission für das Kunst gesetz von I9V6 ist freilich ein Antrag, solche Nachbildungen dem Verleger freizugeben, abgelehnt worden. § 14. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk t» der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlags- bandcl herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und In halt des Werkes von dem Verleger bestimmt. Zum 8 14. Während im Buchhandel der Kondition(Bedingt-)vcrsand neuer Bücher meist einen wesentlichen Teil der Verbreitungs pflicht des Verlegers ausmacht, ist der Kunsthandel in der Haupt sache auf Werbung fester Bestellungen durch Reisende, Anzeigen, Prospekt- und Katalogversand angewiesen. Bestimmte Verpflich tungen dieser Art gegenüber dem Künstler werden aber nicht an erkannt; der Verleger tut aus eigenstem Interesse und von selbst, was er kann. — Auch mit Zeitungs- und Zeitschrift-Besprechungen kann der Kunstverleger viel weniger arbeiten als der Buchverlegcr. 8 is. Der Verleger hat mit der Vervielfältigung zu beginnen, sobald ihm bas vollständige Werk zugegangen ist. Erscheint das Werk in Ab teilungen, so ist mit der Verviclsältigung zu beginnen, sobald der Ver fasser eine Abteilung abgeliefert hat, die nach ordnungsmäßiger Folge zur Herausgabe bestimmt ist. Zum K 15. Es ist üblich und für den Verleger nötig, einen größeren Spielraum für die Zeit des Erscheinens, also auch der Herstellung zu haben. Er muß sich nach den Marktverhältnisscn, den Zeiten seiner Reisenden u. a. m. richten. Solche Verschiebungen sind, besonders wenn der Künstler sein Honorar erhalten hat, dessen Interessen nicht zuwider. Ausnahmen bedürfen der Vereinbarung. 8 16 Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen her- zustellen, welche er »ach dem Vertrag oder gemäß dem 8 5 hcrzustcllen berechtigt ist. Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird. Zum 8 18. Dieser Paragraph ist unklar gefaßt. Er hat nur dann halb wegs Sinn, wenn gemeint ist, daß der Verleger die Zahl der Abzüge, zu der er berechtigt ist, auch nach und nach soll Her stellen dürfen, dies aber so, daß der Bestand nicht vergriffen wird. Stellt der Verleger aber die zulässigen Abzüge auf ein- m a l her, so kann er nicht mehr zu der Sorge verpflichtet sein, daß der Bestand nicht vergriffen werde, es sei denn durch Druck einer neuen Auflage, um die es sich hier nicht handelt. Im Kunstverlag ist es Herkommen, daß der Verleger ganz nach seinem Ermessen nur so viel Abzüge herstellt, als ihm vor teilhaft scheint und er gerade bedarf. Das sind oft nur sehr wenig, so beim Farbenkupferdruck oder bei großen Photographien; da werden sogar die Abzüge oft erst nach Eingang der Bestellung gemacht. 8 17. Ein Verleger, der das Recht hat, eine neue Auflage zu veranstal ten, ist nicht verpflichtet, von diesem Rechte Gebrauch zu machen. Zur Ausübung des Rechtes kann ihm der Verfasser eine angemessene Frist bestimmen. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verfasser berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Veranstaltung recht zeitig erfolgt ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Veranstaltung von dem Verleger verweigert wird. Zum 8 17- Im Kunstverlag ist diese Bestimmung nur in den Fällen üblich und möglich, daß nach Auflagen abgeschlossen ist. Zur Auslieferung der Druckformen ist der Verleger auch dann nicht verpflichtet. Darum ist das Recht des Urhebers, zu einem anderen Verleger zu gehen, praktisch belanglos. Denn wenn der alte Verleger es nicht mehr lohnend findet, von den vorhandenen Druckformen neue Abzüge zu machen, so wird kaum ein neuer Verleger sich finden, der obendrein noch neue Druckformen Her stellen läßt. 8 is. Fällt der Zweck, welchem das Werk dienen sollte, nach dem Ab schlüsse des Vertrags weg, so kann der Verleger das Vcrtragsvcrhält- niz kündigen; der Anspruch des Verfassers ans die Vergütung bleibt unberührt. l22l) Das gleiche gilt, wenn Gegenstand des Verlagsvertrags ein Bei trag zu einem Sammelwerk ist, und die Vervielsältigung des Sammel werkes unterbleibt. 8 IS. Werden von einem Sammelwerke neue Abzüge hergestellt, so ist der Verleger im Einverständnisse mit dem Herausgeber berechtigt, einzelne Beiträge wegzulassen. Zum 8 19. Das gilt im Kunstverlag, auch ohne Einverständnis des Herausgebers, als selbstverständlich. 8 20. Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen. Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht bin nen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet. Zum 8 20. Für die Korrektur eines Kunstwerkes zu sorgen, ist der Ver leger außerstande. Was in dem Schriftwerkgesctz mit dieser Vor schrift gemeint ist, ist im Kunstverlag gegenstandslos. Verkehrs sitte ist, daß der Verleger bei der Wiedergabe die übliche Sorgfalt anzuwenden habe. — Dagegen hat der dem Urheber ans Wunsch zur Genehmigung vorzulegendc Probeabzug eine erhöhte Bedeutung, da dieser nicht, wie beim Schriftwerk, nur zur Nachprüfung der Richtigkeit des Satzes dient, sondern ein Reindruck ist, nach dem der Künstler die Güte der gesamten Wie dergabe muß prüfen können. — Ein Recht des Künstlers, aus subjektiven Erwägungen den Probedruck zu beanstanden, pflegt in der Verlagspraxis weder behauptet noch anerkannt zu werden. Wohl aber Pflegt sich der Verleger durch Vorlegung von Probedrucken gegen Einspruch zu decken, den der Künstler aus objektiven Gründen (etwa wegen unzulänglicher Wieder gabe) noch nach Beendigung der Vervielfältigung zu erheben etwa berechtigt wäre. Es ist noch zu bemerken, daß bei der Wiedergabe von Texl- illustrationen häufig der Auflagedruck an Güte hinter dem Probedrucke unvermeidlicherweise zurückbleibt. Auch hier ist der Verleger nur zu der üblichen und möglichen Sorgfalt verpflichtet. 8 21. Die Bestimmung des Ladenpreises, zu welchem das Werk ver breitet wird, steht für jede Auflage dem Verleger zu. Er darf den Ladenpreis ermäßigen, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfas sers verletzt werden. Zur Erhöhung dieses Preises bedarf er stets der Zustimmung des Verfassers. Zum 8 21. Verkehrssitte im Kunstverlage ist: D i e B e st i mm u n g des Ladenpreises steht dem Verleger zu; er darf ihn ermäßigen und erhöhen, wie der Verlauf des Vertriebes es mit sich bringt. Die Entscheidung, welches der vorteilhafteste, also auch für den Künstler vorteilhafteste Ladenpreis ist, steht billtgerweise dem in erster Reihe beteiligten Verleger zu. Das gilt auch für den Fall, daß der Urheber eine vom Verkaufspreis abhängige pro zentuale Vergütung empfängt, die übrigens im Kunstverlag, an ders als im Buchverlag, vom Netto Preise, nicht vom Laden- preise gewährt wird. 8 22. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die vereinbarte Ver gütung zu zahlen. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Überlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehcn. 8 23. Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Um fange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druck bogen, ab, so wird die Vergütung sällig, sobald das Werk vervielfäl tigt ist. Zum § 23. Entspricht der Verkehrssitte auch im Kunstverlag, abgesehen natürlich von der Beziehung auf die Zahl der Druckbogen. §24. Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absätze, so hat der Verleger jährlich dem Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Ein sicht seiner Geschäftsbücher zu gestatten.
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