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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1921
- Strukturtyp
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- 1921-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1921
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- Deutsch
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x° 190, 16. August 1921. Redaktioneller Teil. Zum Z 24. Die Vergütung nach Absatz begegnet im Kunstverlag großer Schwierigkeit angesichts der in grSßeren Verlagen nach vielen Tausenden zählenden Verlagsnummern mit oft sehr geringem Einzelabsay. Die Abrechnung und Kontrolle ist da schwer durch führbar. Allgemein üblich können solche Abrechnungsverträge daher nicht sein, sie kommen aber vor. 8 25. Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Ver- sasscr ans je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im ganzen nicht weniger als fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser aus dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen. Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Ver fasser die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern. Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheine», dürfen Sonder- abzügc als Freiexemplare gelieferi werden. Zum 8 25. Hiervon entspricht der Verkehrssttte für Werke der Kunst nur der zweite Absatz: von der üblichen Zahlder Freiexem plare. Erwartet wird, daß der Künstler die erhaltenen Freiexem plare nicht gewerbsmäßig verbreite. 8 2«. Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Be triebe seines Verlagsgeschäfts abgibt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen. Zum § 26. Im Kunstverlag ist esnicht Sitte, dem Künstler ein Recht auf den Bezug zum Nettopreise einzuräumen, wenngleich solche Überlassungen häufig Vorkommen. Es wird erwartet, daß der Künstler die so angekauften Abzüge nur zu seinempersön- lichen Gebrauche und zu Widmungen verwende. 8 27. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden ist, zurückzngeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung die"Rückgabe Vorbehalten hat. Zum § 27. Die Zurückgabe von Ölgemälden oder von Plastiken ist selbst verständlich; dagegen ist es lange üblich gewesen, ist es auch noch, daß die von vornherein für den Verlag bestimmten Zeichnungen, namentlich, wenn sie bestellt waren, in das Eigentum des Ver legers übergehen. Dies ist zweckmäßig, weil der Verleger ihrer zur Herstellung von Druckstöcken in anderer Größe oder zum Er satz verdorbener mitunter wiederholt bedarf. Auch wird so ver hindert, daß die Zeichnungen nicht versehentlich Dritten zur rechts widrigen Vervielfältigung dienen. Ist das Werk eine Druckplatte (Radierung, Lithographie), so geht sie mit dem Vervielfältigungsrecht in den Besitz des Ver legers über. § 28. Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, soweit nicht die Über tragung durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. Der Verleger kann jedoch durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zu stimmung des Verfassers übertragen. Die Zustimmung kann nur ver weigert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Fordert der Ver leger den Verfasser zur Erklärung über die Zustimmung ans, so gilt diese als erteilt, wenn nicht die Verweigerung von dem Verfasser binnen zwei Monaten nach dem Empfange der Aufforderung dem Verleger gegenüber erklärt wird. Die dem Verleger obliegende Vervielfältigung und Verbreitung kann auch durch den Rechtsnachfolger bewirkt werden. Übernimmt der Rechtsnachfolger dem Verleger gegenüber die Verpflichtung, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, so haftet er dem Verfasser für die Erfüllung der aus dem Verlagsvertrage sich ergebenden Verbind lichkeiten neben dem Verleger als Gesamtschuldner. Die Haftung er streckt sich nicht auf eine bereits begründete Verpflichtung zum Schaden ersätze. Zum § 28. Im Kunstverlag pflegt seit je widerspruchslos auch das Ver lagsrecht einzelner Kunstwerke verkauft zu werden. Eine besondere Form der Rechtsübertragung ist der Kit sch e e h a n d e l. Es ist alter Gebrauch, daß der Verleger die er worbenen Abbildungen nicht nur im eigenen Verlage wiederholt verwendet, sondern auch anderen Verlegern Galvanokopien des Druckstockes mit begrenztem Vervielfältigungsrecht verkauft. Zur Holzschnittzeit war der Klischeehandel wirtschaftlich unentbehr lich, weil er die sonst oft unerschwinglichen Kosten des teuren Holzschnitts tragen half. Das hat sich zwar durch die billigen Ätzverfahren geändert; der Klischeehandel dauert aber fort, wenn auch lange nicht mehr im früheren Umfange. Er beeinträchtigt den Künstler dann nicht, wenn die Abbildungen nicht zu unpas sendem Zweck wiederverwandt werden, sein Zeichen oder Name nicht entfernt oder sonst gegen sein Individualrecht verstoßen wird. Der Verleger, der ein Vervielfältigungsrecht erworben hat^ gilt als berechtigt, davon Lizenzen zu erteilen, und dazu gehört auch die Abgabe von Klischees. Will der Künstler dem Verleger den Klischeehandel nicht gestatten, so muß er das im Vertrage ausdrücklich bedingen. § 29. Ist der Verlagsvertrag auf eine bestimmte Zahl von Auflagen oder von Abzügen beschränkt, so endigt das Vertragsverhältnis, wenn die Auflagen oder Abzüge vergriffen sind. Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, ob die einzelne Auflage oder die bestimmte Zahl von Abzügen vergriffen ist. Wird der Verlagsvertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, so' ist nach dem Ablaufe der Zeit der Verleger nicht mehr zur Verbrei tung der noch vorhandenen Abzüge berechtigt. 8 30. Wird das Werk ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig abgcliefert, so kann der Verleger, statt den Anspruch auf Erfüllung geltend zu machen, dem Verfasser eine angemessene Frist zur Ablieferung mit der Erklärung bestimmen, das; er die Annahme der Leistung nach dem Ab laufe der Frist ablehne. Zeigt sich schon vor dem Zeitpunkt, in welchem das Werk nach dem Vertrage abzuliefern ist, das; das Werk nicht recht zeitig abgeliefert werden wird, so kann der Verleger die Frist sofort bestimmen: die Frist mus; so bemessen werden, daß sie nicht vor dem bezeichnten Zeitpunkte abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist ist der Verleger berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht das Werk rechtzeitig abgcliefert worden ist; der Anspruch auf Ablieferung des Werkes ist ausgeschlossen. Der Bestimmung der Frist bedarf cs nicht, wenn die rechtzeitige -Herstellung des Werkes unmöglich ist oder von dem Verfasser ver weigert wird, oder wenn der sofortige Rücktritt von dem Vertrage durch ein besonderes Interesse des Verlegers gerechtfertigt wird. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die nicht rechtzeitige Ab lieferung des Werkes für den Verleger nur einen unerheblichen Nach teil mit sich bringt. Durch diese Vorschriften werden die im Falle des Verzugs des Verfassers dem Verleger zustehenden Rechte nicht berührt. 8 31. Die Vorschriften des 8 30 finden entsprechende Anwendung, wenn das Werk nicht von vertragsmäßiger Beschaffenheit ist. Beruht der Mangel auf einem Umstande, den der Verfasser zu vertreten hat, so kann der Verleger statt des im 8 30 vorgesehenen Nücktrittsrechts den Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. 8 32. Wird das Werk nicht vertragsmäßig vervielfältigt oder verbreitet, so finden zugunsten des Verfassers die Vorschriften des 8 30 ent sprechende Anwendung. 8 33. Geht das Werk nach der Ablieferung an den Verleger durch Zufall unter, so behält der Verfasser den Anspruch auf die Vergütung. Im übrigen werden beide Teile von der Verpflichtung zur Leistung frei. Auf Verlangen des Verlegers hat jedoch der Verfasser gegen eine angemessene Vergütung ein anderes im wesentlichen übereinstimmendes Werk zu liefern, sofern dies auf Grund vorhandener Vorarbeiten oder sonstiger Unterlagen mit geringer Mühe geschehen kann: erbietet sich der Verfasser, ein solches Werk innerhalb einer angemessenen Frist kostenfrei zu liefern, so ist der Verleger verpflichtet, das Werk an Stelle des untergegangcnen zu vervielfältigen und zu verbreiten. Jeder Teil kann diese Rechte auch geltend machen, wenn das Werk nach der Ablieferung infolge eines Umstandes untergcgangen ist, den der andere Teil zu vertreten hat. Der Ablieferung steht es gleich, wenn der Verleger in Verzug der Annahme kommt. 8 34. Stirbt der Verfasser vor der Vollendung des Werkes, so ist, wenn ein Teil des Werkes dem Verleger bereits abgeliefert worden war. 1221
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