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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1921
- Strukturtyp
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- 1921-08-16
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1921
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. 190. 16. August 1921. 4er Verleger berechtigt, in Ansehung des gelieferten Teiles den Ver trag durch eine dem Erben des Verfassers gegenüber abzngebende Er klärung aufrcchtzuerhaltcu. Der Erbe kann dem Verleger zur Ausübung des im Abs. 1 be- zeichneten Rechtes eine angemessene Frist bestimmen. Das Recht er lischt, wenn sich der Verleger nicht vor dem Ablause der Frist für die Anfrechterhaltung des Vertrags erklärt. Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn die Vollendung des Werkes infolge eines sonstigen nicht von dem Verfasser zu vertretenden Umstands unmöglich wird. 8 35. Bis zum Beginn der Vervielfältigung ist der Verfasser berechtigt, von dem Verlagsvcrtrage zurückzutreten, wenn sich Umstände ergeben, die bei dem Abschlüsse des Vertrags nicht vorauszusehen waren und den Verfasser bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles von der Herausgabe des Werkes zurückgehalten haben wür den. Ist der Verleger befugt, eine neue Auflage zu veranstalten, so findet für die Auflage diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Erklärt der Verfasser auf Grund der Vorschrift des Abs. 1 den Rücktritt, so ist er dem Verleger zum Ersätze der von diesem ge machten Aufwendungen verpflichtet. Gibt er innerhalb eines Jahres seit dem Rücktritte das Werk anderweit heraus, so ist er zum Schaden ersätze wegen Nichterfüllung verpflichtet: diese Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verfasser dem Verleger den Antrag, den Vertrag nach träglich zur Ausführung zu bringen, gemacht und der Verleger den Antrag nicht angenommen hat. 8 W. Wird über das Vermögen des Verlegers der Konkurs eröffnet, so finden die Vorschriften des 8 17 der Konkursordnung auch dann Anwendung, wenn das Werk bereits vor der Eröffnung des Verfah rens abgeliefert worden war. Besteht der Konkursverwalter auf der Erfüllung des Vertrags, so tritt, wenn er die Rechte des Verlegers ans einen andern überträgt, dieser an Stelle der Konkursmasse in die sich aus dem Vertragsver hältnis ergebenden Verpflichtungen ein. Die Konkursmasse hastet je doch, wenn der Erwerber die Verpflichtungen nicht erfüllt, für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der aus die Einrede der Vorausklagc verzichtet hat. Wird das Konkursverfahren aufgehoben, so sind die aus dieser .Haftung sich ergebenden Ansprüche des Verfassers gegen die Masse sicherzustellcu. War zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens mit der Verviel fältigung noch nicht begonnen, so kann der Verfasser von dem Ver trage zurncktretcn. 8 37. Aus das in den 88 l7, 30, 35, 36 bestimmte Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Vorschriften der 88 346 bis 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Erfolgt der Rücktritt wegen eines Umstandes, den der andere Teil nicht zu vertreten hat, so haftet dieser nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 8 38. Wird der Rücktritt von dem Verlagsvertrage erklärt, nachdem daS Werl ganz oder zum Teil abgeliefert worden ist, so hängt es von den Umständen ab, ob der Vertrag teilweise aufrechterhalten bleibt. ES begründet keinen Unterschied, ob der Rücktritt ans Grund des Ge setzes oder eines Vorbehalts im Vertrag erfolgt. Im Zweifel bleibt der Vertrag insoweit aufrechterhalten, als er sich auf die nicht mehr zur Verfügung des Verlegers stehenden Ab züge, auf frühere Abteilungen des Werkes oder auf ältere Auflagen erstreckt. Soweit der Vertrag aufrechterhalten bleibt, kann der Verfasser einen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Vertrag in anderer Weise rückgängig wird. 8 3». Soll Gegenstand des Vertrags ein Werk sein, an dem ein Ur heberrecht nicht besteht, so ist der Verfasser zur Perschaffung des Ver lagsrechts nicht verpflichtet. Verschweigt der Verfasser arglistig, daß das Werk bereits ander- weit in Verlag gegeben oder veröffentlicht worden ist, so finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche für die dem Verkäufer wegen eines Mangels im Rechte obliegende Gewährlcistungspflicht gelten, entsprechende Anwendung. Der Verfasser hat sich der Vervielfältigung und Verbreitung des Wertes gemäß den Vorschriften des 8 2 in gleicher Weise zu enthalten, wie wenn an dem Werke ein Urheberrecht bestände. Diese Beschrän kung fällt weg, wenn seit der Veröffentlichung des Werkes durch den Verleger sechs Monate abgclaufen sind. 1222 8 30. Im Falle des 8 39 verbleibt dem Verleger die Befugnis, das von ihm veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem un verändert oder mit Änderungen zu vervielfältigen. Diese Vorschrift- findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist. 8 31. Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges perio disches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht ans den 88 32 bis 46 ein anderes ergibt. 8 32. Sofern nicht aus den Umständen zu entnehmen ist, daß der Ver leger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten soll, verbleibt dem Verfasser die anderweitige Verfügung über den Beitrag. Uber einen Beitrag, für welchen der Verleger das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erhalten hat, darf der Verfasser anderweit verfügen, wenn seit dem Ablaufe des Kalender jahres, in welchem der Beitrag erschienen ist, ein Jahr verstrichen ist. Ist der Beitrag für eine Zeitung geliefert, so steht diese Befugnis dem Verfasser alsbald nach dem Erscheinen zu. 8 33. Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzn- stellendeu Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt. Die Vor schrift des 8 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. 8 34. Soll der Beitrag ohne den Namen des Verfassers erscheinen, so ist der Verleger befugt, an der Fassung solche Änderungen vorzn- nehmen, welche bei Sammelwerken derselben Art üblich sind. 8 35. Wird der Beitrag nicht innerhalb eines Jahres nach der Ab lieferung an den Verleger veröffentlicht, so kann der Verfasser das Vertragsverhältuis kündigen. Der Anspruch auf die Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Vervielfältigung und Verbreitung des Beitrags oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht dem Verfasser nur zu, wenn ihm der Zeitpunkt, in welchem der Beitrag erscheinen soll, von dem Verleger bezeichnet worden ist. Zu den 88 41—45. Der Verkehrssitte im Kunstverlag würde folgende Zusam- menziehung entsprechen: Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung ange nommen, so verbleibt dem Künstler die anderweitige Verfügung über den Beitrag, sofern nicht aus dem Vertrag oder den Um stünden zu entnehmen ist, daß der Verleger das sachlich und zeitlich unbeschränkte ausschließliche Verlagsrecht erhalten soll. Diese Auffassung ist die den Künstlern günstigere als die 88 41—35 enthalten, wenn ein Verlagsvertrag (s. bei 8 1) bor liegt. Alls den Werk- oder Dienstvertrag (s. bei 8 37) bezieht sie sich nicht. 8 36. Erscheint der Beitrag tu einer Zeitung, so kann der Verfasser Freiexemplare nicht verlangen. Der Verleger ist nicht verpflichtet, dem Verfasser Abzüge zum Buchhändlerpreise zu überlassen. 8 37. übernimmt jemand die Herstellung eines Werkes nach einem Plane, in welchem ihm der Besteller den Inhalt des Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung genau vorschreibt, so ist der Besteller im Zweifel zur Vervielfältigung und Verbreitung nicht verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tätigkeit auf die Mitarbeit an enzyklopädischen Unternehmungen oder auf Hilfs- oder Nebenarbeiten für das Werk eines andern oder für ein Sammelwerk beschränk!. Zum 8 37. So wie die Vorschrift für Schriftwerke gefaßt ist. ist sie für Kunstwerke unanwendbar. Ein Besteller kann weder den Inhalt eines Kunstwerkes noch die Art und Weise der Behandlung genau vorschreiben, und wo er es annähernd tut, wie bei Bildnissen, kann das all dem Rechtscharakter des entstehenden Werkes nichts ändern. Dagegen ist es sehr häufig, daß jemand — Verleger oder ein anderer Unternehmer (Kunstgewerbe!) — Künstler für seine Zwecke beschäftigt oder ihnen fertige Arbeiten abkauft, nur in
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