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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1921
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- 1921-08-18
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- 18.08.1921
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^ 192, 18. August 1921. Redaktioneller Teil. oas Geld gegen Mittag holen sollte. Die Pakete wurden nunmehr durch M. und einen von ihm hinzugezogenen Hilfsbeamten abgeladen. Den ganzen Vorgang beobachtete der wegen Unterschlagung ans dem Postdicnst entlassene frühere Postillon Wilhelm Dettmer. der bei der zwischen P. und M. getroffenen Vereinbarung hinter M. stand und davon Kenntnis nahm. Da er noch in Postuniform umherlicf, suchte er sich am Abladcn der Pakete zu beteiligen, wurde jedoch von M. sort- gewiesen. M. überließ dann dem P. die Begleitadressen mit dem Auf träge, die Beträge zusammenzurechnen und zu quittieren. Gegen mittag fand sich Dettmer vor M. wieder ein, lies; sich von dem Ge schäftsführer P. die Begleitadressen aushändigen, trennte in aller Ruhe die Abschnitte ab und erhielt dafür von P. das Geld der Nach nahmebeträge. Als M. sich einfand, um das Geld rechtmäßig in Empfang zu nehmen, war Dettmer bereits verschwunden. Das Deutsche Reich verlangt nunmehr im Klagewcge von dem Ver ein der Drogenhändler Schadenersatz, weil dieser an eine unberechtigte Person gezahlt habe. Das Landgericht Hannover hat den Beklagten zur Zahlung von 5648 Mark verurteilt, das Oberlandesgericht Celle hat die Klage abgewiesen. Nach der Auffassung des Landgerichts hat der Be klagte sich von seiner Zahlungspflicht durch die Zahlung an den Schwindler Dettmer nicht befreien können. Denn der Geschäftsführer P. habe mit diesem nicht verhandelt und von ihm auch die Nachuahme- papiere nicht erhalten, sodaß er sich auf 8 370 BGB. (Ermächtigung zur Empfangnahme) nicht berufen kann. Das Oberlandesgericht läßt die Frage von der Befreiung der Zahlungsverbindlichkeit dahingestellt und weist die Klage wegen Fehlens des Klagegrundcs ab. Eine un erlaubte Handlung falle dem Beklagten nicht zur Last, und eine Ver einbarung wie sie das Landgericht annehme, sei nicht zustande gekom men. Nach der Postordnung vom Jahre 1900 sollen Nachnahmesendun gen nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrages ausgehändigt wer den. Auf die Revision des Klägers hat das Reichsgericht das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderwciten Ver handlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Oberlandes gerichts zurückverwiesen. Der höchste Gerichtshof legt in seinen Ent scheidungsgründen dar, daß die Postordnung, auf die sich das Ober landesgericht beziehe, zur Zeit des Unfalls nicht mehr gültig war. Außerdem aber bestimme die Postordnung, daß der Empfänger, wenn er die Sendung angenommen hat, zur Zahlung verpflichtet ist. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aber ergebe sich, daß der jenige, der Frachtgut an sich nimmt, wissend, daß es mit einer Nach nahme belastet ist, sich auch zur Zahlung der Nachnahme verpflichtet. Im vorliegenden Falle habe der Beklagte durch seinen Geschäftsführer eine solche Verpflichtung sogar ausdrücklich übernommen. Infolgedes sen war das Urteil anfzuheben, und da es noch an den endgültigen Feststellungen fehlt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. (Aktenzeichen: VII. 18/21. - 21. 6. 21.) Papierpreisznfchlag bei Postkarten. — Die von der Postverwaltung neu ausgegebenen Postkarten tragen neben den Wertzeichen den Auf druck »Papierpreiszuschlag 5 Pfg.« Dieser Zuschlag ist bekanntlich feit März d. I. eingeführt und soll der Postverwaltung einen Ausgleich dafür bieten, daß sic dem Versender auch den Kartenvordruck zur An bringung der Mitteilungen liefert, denn die eingedruckte Marke stellt nur die Gebühr für die Beförderung der Karte nach dem Postgebühren gesetz dar. Der Papierpretszuschlag von 5 Pfg. enthält nicht nur die Kosten des Papiers, sondern auch alle sonstigen Aufwendungen, die bei der Herstellung der Postkarte, abgesehen von dem Abdruck des Wcrt- stcmpels, entstehen, also namentlich auch die Kosten für Abfall, Be schnitt, Zuschuß, Lagerung usw. In der Bezeichnung des Zuschlags tonnte dies alles nicht zum Ausdruck kommen, weil aus naheliegenden Gründen eine möglichst kurze Angabe zu wählen war. Der Turch- schnittsbetrag der Selbstkosten war dann, den jetzigen Geldverhältnisseu entsprechend, auf den Betrag von 5 Pfg. aufzurundeu. Die Annahme, daß dieser Papierpreiszuschlag lediglich in der Höhe der Papierpreise begründet sei, wäre demnach irrig. Der Umfang des Postscheckverkchrs. — Nach der >D. Verk.-Ztg.« steht Deutschland mit 684 550 Postscheckkunden au der Spitze der euro päischen Staaten mit Postscheckeinrichtung. Die nächsthöchste Kunden- zahl erreicht Ungarn mit 370 018, dann folgt Deutschösterreich mit 169 702 Postscheckkundeu. Einer Anzahl von 87,5 Millionen Gutschriften stehen in Deutschland Ende April 48,5 Millionen Lastschriften gegen über, während der Umsatz 329 080 Millionen Mark betrug: von diesem Umsatz wurden 81 v. H. bargeldlos beglichen. Die uüchsthöchste Zahl der Gutschriften erreichte die Tschecho-Slowakci mit 11,6 Millionen und einem Umsatz von 48120 Millionen Kronen, von dem jedoch nur 60 v. H. bargeldlos beglichen wurde. Das durchschnittliche Guthaben der Postscheckkundeu betrug in Deutschland (im April) 6982 Millionen Mark gegen nur 2700 Millionen Kronen in Ungarn. Der Absender aus Ansichtskarten. — Ansichtskarten werden jetzt bekanntlich als Drucksache gegen die ermäßigte Gebühr von 15 befördert, auch wenn auf der Vorderseite Grüße oder ähnliche Höflich keitsformeln mit höchstens fünf Wörtern uiedergeschrieben sind. Ein zelne Postämter haben nun aus dieser Bestimmung geschlossen, daß sonst nichts auf diese Karten geschrieben werden darf. Selbstverständlich dürfen außerdem der Tag der Absendung, die Unterschrift, der Stand und der Wohnort mit der Wohnung des Absenders handschriftlich angegeben werden. Es bedurfte eines besonderen Bescheides des Neichspostministcriums, um diese Frage zu entscheide». Die genannten Angaben sind nach der Postordnung ans allen Drucksachen zulässig. Heftchen mit Postfreimarken. — Der Absatz an Frcimarkcnhesl- cheu ist in letzter Zeit auffällig zurückgegaugen. Dies läßt vermuten, daß in den Kreisen der Postbenutzer die Kenntnis von dem Vorhanden sein solcher Heftchen zu wenig verbreitet ist. Es sei deshalb darauf hingewieseu, daß die Freimarkenheftchen au allen Postschaltern zum Nennwert ihres Markeninhalts, also ohne Aufschlag, zum Verkauf be reitgehalten werden. Der Preis der Heftchen beträgt jetzt 8 Mark, bei der bevorstehenden neuen Auflage wegen der darin enthaltenen Mar ken nach dem jetzigen Gebührensätze 12 Mark. Die Vorzüge der Heft chen liegen auf der Hand. Sie enthalten die für den privaten Brief verkehr des Besitzers erforderlichen gangbaren Markensorten in ange messener Zahl und sind namentlich auf Reisen oder wenn spät abends oder in früher Morgenstunde nach Schluß der Postschalter oder Laden geschäfte ein eiliger Brief abgcsandt werden soll, von großem Nutzen. Auch zu Zeiten des Mangels an Kleingeld leisten die in den Heften be findlichen Briefmarken gute Dienste. Aufhebung der Sanktionen. — Nach der Fassung des W.T.B. be schloß der Oberste Rat, die wirtschaftlichen Sanktionen unter der Be dingung aufzuheben, daß Deutschland am 31. August seine Verpflich tungen erfüllt, d. h. eine Milliarde Goldmark bezahlt, gemäß dem Ulti matum von London. Sendungen nach dem Saargcbiet. — Ta Gütersendungen nach dem Saargcbiet häufig irrtümlich mit internationalem Frachtbrief auf geliefert werden, wird darauf hingewieseu, daß diesen Sendungen deutsche Frachtbriefe beizugeben sind. Umsatzsteuer. — Die von einer Aktiengesellschaft eingerichtete E i n k a u f s st e l l e für Beamte und Ange stellte kann nicht als gemeinnützig oder wohltätig im Sinne des U m s a tz st e u e r g e s c tr e s 1919 anerkannt und nicht als u m s a tz st e u c r f r e i behandelt werden. Diese Einkaufsstclle verfolgt den Zweck, Waren in größeren Mengen zu den niedrigsten Tagespreisen einzukaufen und ohne jeden Gewinn an die Angestellten der Aktiengesellschaft abzugeben. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit kommt nicht in Frage, da das Unternehmen nicht dem Interesse der Allgemeinheit, sondern dem engeren Kreise der An gestellten der Aktiengesellschaft, also den Bediensteten eines bestimmten Unternehmens, gewidmet ist. Um das Unternehmen zu einem wohl tätigen zu machen, muß es nicht nur die Lage der Leistungsempfänger wirtschaftlich verbessern oder mildern, sondern einer Notlage abhelfen. Es ist ohne weiteres zu unterstellen, daß die Angestellten der Aktienge sellschaft, die ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf Vermögen und Einkommen die Einkaufsstelle in Anspruch nehmen können, ein den heu tigen Teuerungsverhältnissen angepaßtes auskömmliches Gehalt oder einen entsprechenden Lohn beziehen, die cs ihnen ermöglichen, ihre normalen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Ohne die Einrichtung der Einkaufsstelle wären die Angestellten wie der weitaus größte Teil der Bevölkerung darauf angewiesen, die erforderlichen Bedarfsgegenstände im freien Handel zu erwerben. Für diesen Fall könnte wohl nicht be hauptet werden, daß die Angestellten der Aktiengesellschaft dadurch in eine Notlage geraten würden, daß sie nicht besser gestellt wären als die unter gleichen Verhältnissen lebende Bevölkerung. Schließlich ist die Anerkennung der Wohltätigkeit auch darum zu versagen, weil die Ein richtung nicht ausschließlich dem Interesse der Leistungsempfäuger dient, sondern als eine Maßnahme-anzuschcu ist, die die Erhaltung der Arbeitskraft und Arbeitsfreudigkeit der Angestellten zugunsten der Ar beitgeberin verfolgt. (Beschluß des Neichsfinanzhofes vom 25. Mai 1921, I 13 100/21.) Das Körperschastsfteuergcsetz. — Zur Erläuterung der neuen Vor lage über dieses Gesetz wird folgendes bekanntgegeben: Die Novelle erhöht die Steuer für die Erwerbsgesellschastcn von 10 auf 30 Pro zent: die bisherige Zuschlagstener und damit die Teilung des Ein kommens in gesamtes steuerbares Einkommen und ausgeschüttetes Ein kommen fällt fort. Die Besteuerung nach der Rentabilität hat sich als undurchführbar und wegen der Kapitalverwässerung als volkswirt- 1241
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