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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.08.1921
- Strukturtyp
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- 1921-08-31
- Erscheinungsdatum
- 31.08.1921
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- Deutsch
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Redallioneller Teil. 203, 31. August 1321. Familienväter, die sich den Berus de» freien Schriftstellers als alleinige Erwerbsquelle aussuchen, tun dies auf eigene Gefahr. Der Verleger wählt unter Könnern, deren Werke ihm einleuchten, der Sortimenter hält feil, was aus der Fülle des Gedruckten ihm und vor allem seiner Kundschaft begehrenswert erscheint. In beiden Fällen bieten sich die verschiedensten Möglichkeiten. Der Dichter hingegen ist ausschließlich auf sein eigenes Stoffreserooir angewiesen und letzten Endes oft selbst verantwortlich dafür, wenn ihm der Verleger die erträumten Goldberge nicht auftürmen kann. Gar manches Mal bedeutet es für den Verlag sogar von vornherein ein Opfer, einen Autor nicht fallen zu lassen. Vom Ertragsstandpunkt wäre es das Gewinnbringendste, sein neues Buch überhaupt nicht herzustellen. Trotzdem erfolgt die Druck legung, eine Honorarzahlung obendrein. Der tarisbelehrte Ver fasser indes fühlt sich benachteiligt, läßt sich einflüstern und vor- rechnen, daß von solchem »Hungerlohn- kein Mittcleuropäer leben könne. Zurück zum Ausgangspunkt: Naturgemäß wird auch dieser Schriftsteller in das allgemeine »Kreuziget ihn!- cinstimmen. Den Verleger kann nachweislich keine Schuld treffen. Folglich muß es der böse Sortimenter sein, sein verfl .... Zuschlag. Wie kurzsichtig! Kleine Mitteilungen. Verordnung über Druckschriften. Der Reichspräsident hat fol gende, auch für den Buchhandel hochwichtige Verordnung erlassen: Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reiches wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet: 8 1. Periodische Druckschriften, deren Inhalt zu gewaltsamer Änderung oder Beseitigung der Verfassung oder verfassungsmäßiger Einrichtungen des Reiches oder eines seiner Länder, zu Gewalttaten gegen Vertreter der republikanisch-demokratischen Staatsform, zu Un gehorsam gegen die Gesetze oder rechtlich gültiger Verordnungen oder gegen fassungsmäßige Behörden auffordert oder anreizt, können für die Dauer bis zu 14 Tagen verboten werden. Gleiches gilt für periodische Druckschriften, deren Inhalt eine Bil ligung oder Verherrlichung solcher Handlungen darstellt oder die ver fassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich macht. Das Verbot kann bis auf die Dauer von drei Monaten ausgedehnt werden, wenn die Druckschrift nach vorherigem Verbot nochmals gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 verstößt. Das Verbot gilt für das gesamte Reichsgebiet und umfaßt auch jede ähnliche neue periodische Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstcllt. Zuständig für den Ausspruch des Verbots ist der Neichsminister des Innern, der die zum Vollzug notwendigen Vorschriften erläßt. 8 2. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche An ordnung ist außer in den Fällen des 8 23 Nr. 1 und 2 des Neichsge- setzcs über die Presse vom 7. Mai 1874 auch dann zulässig, wenn der Inhalt der Druckschrift die Voraussetzung des Verbots nach 8 1 Abs. 1 erfüllt. 8 3. Wer eine nach 8 1 verbotene Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Geldstrafe bis zu 500 000 Mark oder mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 4. Versammlungen, Vereinigungen, Aufzüge und Kundgebungen können außer in den Fällen des Artikels 123 der Neichsverfassung ver boten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in den Versamm lungen usw. Erörterungen stattfinden, die zu gewaltsamer Änderung oder Beseitigung der Verfassung oder verfassungsmäßiger Einrichtun gen des Reiches oder eines seiner Länder, zu Gewalttaten gegen Ver treter der republikanisch-demokratischen Staatsform, zum Ungehorsam gegen die Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfas sungsmäßigen Behörden ausrcizen, solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder die verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich machen. Zuständig für den Ausspruch des Verbots ist der Neichsminister des Innern, der die zum Vollzug notwendigen Vorschriften erläßt. 8 5. Wer eine nach 8 4 verbotene Versammlung usw. veranstaltet oder in einer verbotenen Versammlung usw. als Redner auftritt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 000 Mark und mit Gefängnis nicht unter einem Monat, wer an einer solchen verbotenen Versammlung teilnimmt. ISI0 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark und mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen bestraft. 8 6. Gegen ein Verbot nach 88 3 und 4 und eine Beschlagnahme nach 8 2 ist die Beschwerde an einen Ausschuß zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschtebcnde Wirkung. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter stellt der Nctchsrat aus seiner Mitte. Der Ausschuß entscheidet in der Besetzung von 7 Mitgliedern, die nach eigener freier Überzeugung urteilen können. Den Vorsitz des Ausschusses führt ohne Stimmrecht der Reichsminister des Innern oder ein von ihm bestimm-, tcr Stellvertreter. Die Beschwerde ist beim Neichsminister des Innern einzureichen, der sie, falls er ihr nicht stattgibt, dem Ausschuß zur Ent scheidung vorlcgt. 8 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 28. August 1921. Der Reichspräsident: gez. Ebert Der Reichskanzler: gez. Wirth. Obcrschlcsien im Kartenbildc. — Die Deutsche Bücherei hat zurzeit eine Kartenausstellung veranstaltet, die das oberschlesische Ab stimmungsgebiet darstellt. Ausgestellt sind u. a. die verschiedensten dlusgabcn amtlicher topographischer Karten Deutschlands und Oster reichs, Nationalitäten- und Wirtschaftskarten sowie amtliche Karten der Abstimmungsergebnisse vom 20. März 1921. Die Ausstellung ist worben tägig 11—7 Uhr unentgeltlich geöffnet. Die Langhans-Stiftung des Deutschbundcs (Gotha) zur Ehrung völkischer Dichter und Künstler hat ihre diesjährige Ehrengabe von 1000 ./i dem »mecklenburgischen Willibald Alexis«, Pfarrer i. R. K a r l Beyer in Rostock, verliehen. Die Ehrung erfolgte als Anerken nung der durch ein Menschenalter bewährten dichterischen Arbeit Beyers, insonderheit seiner Romane: »Die alte Herzogin«, »Grcten wüschen«, und des für die Gegenwart so beziehungsvollen »Pascholl aus der Zeit der Freiheitskriege. Die Träger der Ehrengaben aus derselben Stiftung waren 1918 Wilhelm Kotzdc, 1919 Eberhard Könicr und 1920 Aurelius Polzcr. Erste Frankfurter Buchmesse. — Der wohlgelungene Versuch der Ausstellung »Das deutsche Buch« anläßlich der vorjährigen Herbstmesse hat das Mcßamt Frankfurt dazu ermutigt, den Internationalen Frank furter Messen als dauernde Einrichtung eine Buchmesse anzugliedern Der Gedanke sieht bereits im Herbst dieses Jahres, 25. September bis 3. Oktober, seiner Verwirklichung entgegen. Die Körperschaftssteucr rückwirkend gültig! — Den »Leipziger Neuesten Nachrichten« wird von zuständiger Seite mitgeteilt: Die Ent würfe der neuen Steuergesetze sind nunmehr der Presse zugänglich ge macht worden. Aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Körperschaftssteuergesetzes dürften die Vorschriften des Artikels 4 über die Rückwirkung des Gesetzes zurzeit von besonderer Bedeutung sein. Dem erhöhten Steuersatz sollen nach dieser Vorschrift die Ergebnisse der Geschäftsjahre unterliegen, die nach dem 31. Dezember 1920 zu Ende gegangen sind. Die Erwerbsgesellschaften werden also gut daran tun bei der Verfügung über die Gewinne dieser Gesellschaften darauf zu achten, daß ihnen die zur Bezahlung der wesentlich erhöhten Körper schaftssteuer erforderlichen Mittel verfügbar bleiben. 1 2V Rückporto für Briefe aus dem Saargebiet. — Der »Saarhandel« schreibt: Die unverhältnismäßige Steigerung der saar ländischen Portosätze durch die Einführung des Frankentarifs hat auch bei unfern nicht-saarländischen Geschäftsfreunden Widerhall gefunden. Die praktischen Folgerungen aus dieser Maßnahme werden jedoch in vielen Fällen nicht gezogen. Besonders Anfragen reichsdeutscher Fir men wird als Rückporto lediglich der Betrag von 00 ^ bcigclegt. Tat sächlich beträgt das Saarporto für Briefe 20 Et., für Postkarten 10 Et., das sind nach deutschem Gclde 1,26 bzw. —,63 .//. Wir bitten deshalb auf diesem Wege die Fachpresse, ihre Leser zu benachrichtigen, daß für Briefe aus dem Saargebiet 1 20 als Rückporto bcigcfllgt werden müssen. Unbekanntes von Whitman. Zwei starke Bände, die unbekannte Manuskripte von Walt Whitman enthalten, werden demnächst in New Dork von dem Professor Emory Holloway veröffentlicht werden. Der Gelehrte, dem der ganze Nachlaß des Dichters zugänglich war, hat zu dieser Ausgabe eine Einleitung geschrieben, in der er über den Aufent halt Whitmans in Neu-Orleans bisher unbekannte Einzelheiten be richtet und einzelne Perioden im Leben des Dichters auf Grund neuer Tatsachen aufhcllt. Tie Bände enthalten auch alle Artikel, die Whitmar für Zeitschriften und Zeitungen geschrieben hat.
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