Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.01.1922
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- 1922-01-07
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- 07.01.1922
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X- 6, 7. Januar 1922. Redaktioneller Teil. Die Tätigkeit des Völkerbundes. (Deuische AuSg. veranstaltet von der Österreichischen Völkerbundliga in Wien im Einvernehmen mit d. Generalsckretariatc d. Völkerbundes in Gens.) Jg, (1:j 1821, Nr 1, (Mai,) 12 S. 2" Wien: Rikola Verlag in Komm, (Monatl.) Baltische Verkehrszeitung. Stettiner Wirtschästszeitschrlst n. Hanbelsblatt f. d. Ostseeländcr. Jg. 1: 1821/22. Nr I. (Okt,) 16 S. 4° Stettin, Bollwerk: Baltischer Verlag G. m. b. H. Jg. ,7/ 68.-. (Wöchtl,) Verlagsblätler. Zweimonatsschrift. Jg. jl:) 1821/22. H. 2. (Okt,) 38 S. 8" Warenbors: I. C. I. Leopold <J. Schnell'sche Buchh.). Vorschriften silr das Mcdizinalwesen im Freistaat Sachsen. Bd 1: 1821/22. Nr 1. (Okt,) 20 S. 8". Dresden: C. Heinrich. 1 Bb - 12 Bogen .7/ 24.—. (Zwanglos.s Wandern und Schauen. Jll. Zeitschrift z. Förderung des Manderns, Pflege d. Natur u. Heimatkunde. Jg. j1:j 1821. Nr 1. (Juli,) 14 S. 8" Mainz: Joh Falk III Söhne. Jg. 16.—. (Monat!,) Die Warte. Christlicher Kalender. Jg. 1: 1822. 128 S. 8" Lodz, Nawrot 26: Verlagshaus »Kompaß«. Etwa 288 poln. Mark. Aus Welt und Leben. Nürnberger Modenzeitung u. ill. Unterhal- tungsblatt. Jg, (1:) 1321, Nr 5/6. (Dez,) 24 S. 4° Nürnberg: Nürnberger Zeitung (Erich Spaniel), <2X monatl) Welthandelsblatt für Leder, Schuhe u. Bedarfsartikel. Jg. sl:s 1821/22. Nr 1. (Okt,) 18 S. 4° Berlin: Günther L Sohn. Jg. .7/ 88.—. (2X monatl,) Weltl eute. Modische Sondernummer des Junggesellen. Jg. sl:) 1821. Herbst s-Nr 1). 24 S. 2- Berlin W, Nollendorfpl. 8: »Der Junggeselle». Einzeln 18.—. (Vierteljährl,) (Mehr nicht ersch.I) Wirtschafts-Adreßbuch. Hrsg, von d. Vermittlungs- und Auskunstsstelle s. Industrie, Handel u. Gewerbe. Jg. (1:> 1821. 187 S. 8° Berlin-Eharlottenburg 4: Drei-Sprachen-Korrespondenz G. m. b. H., Verlag. Wirtschastsbericht. Hamburger L Eo's Bankierskantoor Amsterdam. Jg. j1:j 1821/22. Nr 1. (Okt.) 8 Bl. 4° Amster dam, Hcrrengracht 518: Hamburger L Cos Bankierskantoor. (Monats.) Kurioser Almanach sllr Buchdrucker, Buchgewerbler, Buchfreunde. Die Zeugkiste. Jg. sl:) 1822. 182 S. 8°. Leipzig-R.: I. MSser. .4/ 18.—. Zollhandbuch sllr Polen und Danzig. Ratgeber über Zoll-, Ein fuhr- und Ausfuhrbestimmungen. Ausg. (1:) 1821. 141 S. 4° Danzig: Kasemann. 188.—. kleisckmsnn, vr. zur. st pkii,, u. N : Die mollerne l4unlleotVerI>UNL (llsklams »nck kropaganckas (Nsncksl tigsu Osbists von Oaevarba. Hanckol, Ztsnsrrvesen, Organi sation unck Luebtocstnlk. II). 8". 78 3. Vorlagsaustalt Dxrolia, Innsbruck. I-ackonpreis stoik broscd. .7/ 7. 88. In diesem Buche behandelt der Verfasser, der Generalsekretär des Reklame-Jnteresscnten-Verbandes ln Wien, Dozent sllr Wcrbelehre, Werbeleiter und Werbeschriststeiler ist, das Thema Reklame und Pro paganda auf knappstem Raume. Das Wesen von Reklame und Propa ganda, Geschichtliches, Reklame im Ausland, Reklamegegner und Re- kiamcsreunbc, Reklamewissenschaft und Reklameunterricht, Die Be- griffsbildung des Werbewesens, Tie Kosten der Kundenwerbung, Die Betriebsslihrung mit und ohne Reklame, Ist Reklame Lupus?, Re klame und Psychologie, Der Wcrbefachmaun, Die Sprache im Werbe- wcsen, Das Buchstabenwort sind die Gegenstände, die im ersten, ein leitenden Teile eine kurze kritisch-referierende Darstellung erfahren. In gleicher Weise wird der Leser im zweiten, allgemeinen Teil über den Begriff des kundenwerblichen Angebots, die Notwendigkeit der Sachkenntnisse, über die DarstcliungSmittei, die Werkkenntnisse, die Wcrbesachenprvfung, den Angebotsoorgang im Bewußtsein, die Ab stimmung des Angebots, das Gefühl im Angebotsoorgang, die Auf merksamkeit, die Rolle der Jch-Gruppe des Bewußtseins, über die Unterbrechungen und Störungen des Angebotvorgangs, das Gesetz der Einübung, die Ausstreuung des Angebots, die Notwendigkeit der hohen Streuzahl, über die vervielfältigende Werbsindustrie, die räum liche und zeitliche Zielung, die Anschrifteninduftrie, die Übermittlung der angebotlichen Nachricht, die Streuweae, die Werbcleitung, den Werbefeldzug, die Einheitlichkeit und die Werbeableitung unterrichtet. Für Leute, die für sich eine Übersicht über den Stand des Werbe wesens suchen, und für solche, die von einer solchen Übersicht aus spezialisierend Vorgehen wollen, auch zum Nachschlagen ist das Buch wie geschaffen. Für diejenigen, die tiefer schürfen wollen, kommt es weniger in Frage. In der Nomenklatur des Werbewesens ist der Verfasser sichtlich von Wcidenmüller beeinflußt, obgleich es fraglich erscheint, ob sich dessen »Wetbesprache« einmal allgemein einsllhren wird. Sonst ist das Buch durchaus gemeinverständlich gehalten, ein Umstand, der cs von selbst empfiehlt. Kurt Loele. Kleine Mitteilungen. Die Ermäßigungssätze beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1. Jauuar 1922. — Die Leipziger Finanzämter erließen un term 3. Januar 1922 folgende Bekanntmachung: Nach dem Gesetze zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. 12. 1921 Artikel I Ziffer 15 werden vom 1. Januar 1922 ab flir die Berechnung des Steuerabzugs vom Arbeitslöhne die bisherigen Ermä ßigungen gemäß 8 46 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. 7. 1921 flir den Steuerpflichtigen, seine zu seiner Haushaltung zählende Ehefrau und jedes minderjährige Kind im Sinne des § 17 des Gesetzes verdoppelt, die Abzüge zur Abgeltung der Werbungskosten usw. nach § 13 Absatz I Nr. 1—7 verdreifacht. Der Betrag von 10 v. H. des Arbeitslohnes ermäßigt sich demnach: 1. für den Steuerpflichtigen und für seine zu seiner Haushaltung zäh lende Ehefrau im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes а) für volle Kalender-Monate um je 20.— monatlich, k) für volle Kalender-Wochen um je 4.80 ^ wöchentlich, e) für volle Arbeitstage um je —.80 ^ täglich und б) für kürzere Zeiträume um je —.20 für je 2 angefangene oder volle Arbeitsstunden; 2. für jedes zur Haushaltung des Steuerpflichtigen zählende minder jährige Kind (§ 17 Absatz 2 des Gesetzes) im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes а) für volle Kalender-Monate um 30.— ^ monatlich, k) für volle Kalender-Wochen um 7.20 ^ wöchentlich, e) für volle Arbeitstage um 1.20 täglich und б) für kürzere Zeiträume um —.30 ./i für je zwei angcfangene oder volle Arbeitsstunden« Kinder im Alter von mehr als 17 Jahren, die Arbeitseinkommen beziehen, werden nicht gerechnet; 3. zur Abgeltung der nach 8 13 Absatz 1 Nr. 1—7 zulässigen Abzüge im Falle der Zahlung des Arbeitslohnes а) für volle Kalender-Monate um 45.— ^ monatlich, d) für volle Kalender-Wochen um 10.80 ^ wöchentlich, e) für volle Arbeitstage um 1.80 täglich und б) für kürzere Zeiträume um —.45 für je zwei angefangene oder volle Arbeitsstunden. Auf Antrag ist eine Erhöhung dieser Beträge znzulassen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die ihm zustehenden Abzüge im Sinne des 8 13 Absatz 1 Nr. 1—7 den Betrag von 5400 um mindestens 450 ../i übersteigen. Uber den Antrag entscheidet das Finanzamt. Der nach Vornahme der Ermäßigung einzubehaltende Betrag ist im Falle der Zablung des Arbeitslohnes für volle Kalendermonate oder Wochen auf volle Mark nach unten, für volle Arbeitstage auf volle 60 Pfennig nach unten, für kürzere Zeiträume auf volle 10 Pfennig nach unten abznrnnden. Die Arbeitgeber werden besonders darauf hingewicsen, daß sie an Stelle der auf dem Steuerbuch angemerktcn Jabresgesamtermäßigungen den Steuerabzug nach Maßgabe der vorstehenden neuen Vorschriften vorzunehmen haben. Nach 8 "18 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetze über die Einkommensteuer vom 11. Juli 1921 ist es nicht zulässig, die vom Ar beitgeber vom Arbeitslohn einbehaltenen Steucrbeträge an die Stadt oder Ortsstcuereinnahme abzuführen. Diese vom Finanzamt an Stelle der Verwendung von Steuermarken genehmigten Barzahlungen und Überweisungen solcher Steuerbeträge, die bei Lohnzahlungen nach dem 1. Januar 1922 innebehalten worden sind, haben von diesem Zeitpunkte ab nur noch an die für die Betriebsstätte des Arbeitgebers zuständige Finanzkasse zu erfolgen. Druckstücke der Merkblätter und Steuerabzugstabellen werden vom 10. Januar 1922 ab bei den Finanzämtern und Hebcstcllen zur Ent nahme für die Arbeitgeber bereitgehalten werden. Lohn- und Gehaltspfändung. — Durch zwei unter dem 23. Dezem ber 1921 vollzogene Gesetze (Gesetz betr. Änderung der Verordnung über Lohnpfändung und Gesetz über die Pfändbarkeit von Gehaltsansprllchen) erfahren die bestehenden Pfändnngsbe- s^ränkungen eine wesentliche Erweiterung. Während dem Lohnange- stelltcn bisher, ie nach dem Vorhandensein oder Nichtvorhanöcnsein un terhaltsberechtigter Angehöriger, jährlich 5000, bzw. 4000 Mk. und von dem überschießenden Betrage für seine Person ein Fünftel und für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen ein Zehntel bis höchstens sechs Zehn- 29
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