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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1922
- Strukturtyp
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- 1922-02-18
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1922
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- Deutsch
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Vdrsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. — Sprechsaal. 4L, 16. Februar IW. Im Alter von 58 Jahren ist In Halle a. S. der a.o. Professor der Botanik vr. August Schulz gestorben, der eine Reihe von Ar beiten, besonders Uber die phanerogamc Flora, vcrbsscntlichte. Genannt seien! Die sloristischc Literatur sur Nordthtiringcn, den Hacz und den provinzialsiichsischc» wie anhaltischen Teil an der norddeutschen Tief ebene i1888, 2. Ausl. 1881), Beiträge zur Kenntnis der BcstänbungS- einrichtungcn und der Geschlcchtsvcrtcilung bei den Pflanzen <1888), Die Geschichte der phancrogamen Flora und Pflanzendecke Mittel deutschlands, vorzüglich des Saalebezirls seit der Pliozänzcit <1814). Am 3. Februar verschied an den Folgen eines Herzleidens der »»deutliche Professor und Direktor de« pathologisch-anatomischen In stituts an der Universität Zltri ch vr. ineck. Otto Busse, der in Ärztekreiscn besonders durch sein »Obduktionsprotokoll« bekannt ge worden ist, das eine glückliche Verbindung einer Anleitung zur Sek tionstechnik mit einem Kompendium der pathologischen Anatomie dar- stellt. Kurz vor Vollendung des 78. Lebensjahres verstarb am 8. Fe bruar der ehemalige ordentliche Professor der Mineralogie an der Uni versität B erlin Geheimer Bergrat vr. Theodor Licbisch, ein Bruder des verstorbene» Buchhändlers Bernhard Licbisch in Leipzig. Von seinen Schriften seien genannt: Geometrische Krystallograpbic <188t), Physikalische Krnstallographte <1881), Grundriß der physikali schen Krystallographic <1888). SvreWlll. ^ Achtstundentag. (Vgl. Bbl. Nr. 27 u. 36.1 Herr R. wundert sich in Nr. 27 des Bbl. (S. 140: »Achtstundentage) darüber, daß die wegen Überzeitarbeit bestrafte Bank keine Berufung eingelegt hat, denn es habe vor kurzem ein anderes Gericht im gleichen Falle freigesprochen. Diese Ansicht dürfte nicht zutreffen, vermutlich beruht sie auf einer Berwechslung. Freisprüche sind zwar in solchen Füllen mehrfach er folgt, aber nicht Freisprüche des Arbeitgebers, sondern der Arbeit nehmer. Kurz zusammengefaßt ist die Rechtslage für die Übcrzeitarbcit von Angestellten zurzeit folgende: Personen, die nicht in abhängiger Stellung beschäftigt sind, also beispielsweise Vorstände einer Aktien gesellschaft, Geschäftsführer einer G. m. b. H., ferner Generalbevoll mächtigte, Prokuristen, sowie sonstige Angestellte in leitender Stellung, letztere jedoch nur, wenn sie Vorgesetzte von wenigstens 20 Angestellten sind oder wenn ihr Jahresarbeitsverdienst 70 000 Mark über steigt, können ohne Einschränkung über die Normalarbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Die übrigen Angestellten dürfen nur au 20 der Bestimmuug des Arbeitgebers iiberlasseuen Tagen im Jahre bis zu 10 Stunden täglich und nicht länger als bis 10 Uhr abends beschäftigt werden. -Hierbei wird als ttberstundentag jeder Tag gerechnet, an dem auch nur ein Angestellter über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt ist. Um bei der Beschäftigung von Angestellten, die infolge der Eigenart ihres Dienstes (beispielsweise Portokassc usw.) nahezu täglich über die Normalarbeitszeit hinaus arbeiten, einen Verstoß gegen diese höchst unpraktische Bestimmung zu vermeiden, empfiehlt es sich, den Dienst dieser Angestellten morgens entsprechend später beginnen zu lassen. Diese Zahl von 20 Tagen kann auf 30 Tage erweitert werden, wenn dies durch Tarifvertrag vereinbart ist. Über diese 30 Tage hinaus kann überzeitarbcit nur mit Genehmigung des zuständigen Gewerbeaussichts oder Handclsaufsichtsbeamten stattfinden. Die Genehmigung wird im allgemeinen nach Anhörung des Angestelltenrats, oder wenn ein solcher nicht besteht, der Angestelltenschaft (nur Einholung, nicht Zustimmung!) widerruflich erteilt, wenn Naturereignisse, Uuglücksfälle oder andere unvermeidliche Störungen den Betrieb unterbrochen haben. Ferner kann der Demobilmachungskommissar weitergehendc Ausnahmen bewilligen, wenn sic im ö f f e u t l i ch e n Interesse liegen. Diese Rege lung gestattet z. B. nicht, daß im Falle außergewöhnlichen Arbeits andranges (z. B. Weihnachten) die Zahl von 20, bzw. 30 Tagen im »)ahr überschritten wird, da der Gewerbeaufsichtsbeamte weitere Über zeitarbeitstage nur im Falle von Betriebsunterbrechungen usw. ge statten darf. Wird entgegen diesen Bestimmungen über die Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet, so macht sich der Arbeitgeber strafbar, und zwar kann auf eine Geldstrafe bis zu 2000 Mark und im Uuvermögeussalle auf eine Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten erkannt werden. Han delt cs sich um einen wiederholten Verstoß, so wird aus Geldstrafe von 100—3000 Mark oder auf Gefängnis bis zu sechs Monaten er kannt. Für die Strafbarkeit der Arbeitgeber haben sich folgende Gerichte bisher ausgesprochen: 1. Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 20. Febr. 1020 (Wo. 133 1020 — Mecklenb. Ztschr. Band 38, S. 22, Gewerbcarchiv Bd. 20 S. 120); 2. Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 22. September 1020 (III/180 1020 — Sächs. Archiv Jahrg. 1, S. 86, Gewerbcarchiv 20. Bd. S. 404): 3. Oberlandesgericht Königsberg, Urteil vom 28. Januar 1021 (S. 165/1020 — Strafrechtszeitung Jahrg. 8 Spalte 186, Gcwerbe- archiv Bd. 30 S. 401); 4. Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21. November 102! (noch unveröffentlicht). Dagegen haben alle Urteile bisher die Strafbarkeit der Arbeitnehmer verneint, insbesondere das Reichsgericht in seinem Urteil vom 6. Juli 1020, Aktenzeichen 2 V 500/1020. Alle diese Fragen sind ausführlich behandelt in der bet uns er scheinenden »Karten-Auskunftei des Arbeitsrechts« auf der Karte »Ar beitszeit: Zulässigkeit der Überschreitung« und der Karte »Arbeits zeit; Strafbarkeit bei Überschreitung«. Stuttgart, Pfizerstraße 5. Volks Verlag für Wirtschaft und Verkehr. Preisbildung. In bezug auf die Preisgestaltung im Handel ist in Köln kürzlich eine Entscheidung gefällt worden, die auch den Buchhandel interessieren dürfte. Lokalblätter berichten: Vor der Strafkammer in Köln hatte sich ein Kaufmann aus Krefeld zu verantworten, der für Paraffin einen angeblich übermäßigen Preis gefordert hatte. Der Sachverständige Mathias Becker, Mitglied der Handelskammer und Preisprüfuugs- stelle, erklärte: Der geforderte Preis bewegte sich innerhalb des Markt preises. Die Unsicherheit, die liber der Anerkennung oder Nichtaner kennung des Marktpreises schwebt, verlangt dringend nach Klärung und prinzipieller Entscheidung. Der Begriff Notmarktlage, der wäh rend des Krieges eine große Berechtigung hatte, ist durch die Wirt schaftliche Entwicklung überholt. Nur die Anerkennung des Markt preises kann eine ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung ge währleisten. Die durch die Verschlechterung der Mark entstehenden so genannten Konjnnkturgewinne sind nur Scheiugewinne und verflüch tigen sich bei einer Besserung der Mark unter dem Drucke des Wett bewerbes um vieles schneller, als sie gemacht. Ter Zwang, de» Valutaverlust unter dem Zwange des Wettbewerbes auf sich zu nehme», ohue auf der andern Seite einen Valutagewinn nehmen zu dürfe», ist unlogisch und den unabänderlichen Gesetzen der Volkswirtschaft widersprechend. Diesen Gründen hat sich die Kölner Preisprüfungö- stclle nicht entziehen können und gegen eine verschwindende Minderheit den Marktpreis als Grundlage der Preisgestaltung anerkannt. Was der inländischen Produktion gestattet ist, was bei der Ausfuhr als Voraussetzung gilt und was von der Kölner Preisprüfungsstelle an erkannt ist, darf dem Kaufmanne nicht mehr vorenthalten werde». Der Staatsanwalt schloß sich den Ausführungen des Sachverständigen an und stellte die Entscheidung dem Gericht anheim, das auf Frei spruch erkannte. Die Freisprechung wurde damit begründet, daß in dem vom Au geklagten genommenen Gewinnaufschlag ein schwer abschätzbares Va lutarisiko liege, daß außerdem aber der Angeklagte — wie vom Sach verständigen begutachtet — den Marktpreis nicht überschritten habe. Dieser aber bilde wenn auch nicht den einzigen, so doch aber einen ganz wesentlichen Faktor bei der Beurteilung der Frage, ob ein über mäßiger Gewinn gefordert sei, falls nicht, was vorliegend vom Sach verständigen verneint wurde, eine Nvtmarktlage vvrliege. Beim Nicht vorliegen einer Notmarktlage könne man nicht ohue weiteres einen übermäßigen Gewinn in den Fällen annehmeu, in denen der Kauf mann seine Ware zu einem Preise verkaufe, den er selbst zum Wieöcr- erwerbe derselben Warenmenge aufwenden müsse. Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer! Es ist aber anzu nehmen, daß die in der westlichen Handelsmetropole önrchgedruugcne Einsicht nicht lokalisiert bleibt. Es wird allerdings auch bald Zeit, daß die maßgebenden Kreise in deutschen Landen sich von der volks wirtschaftlichen Utopie gänzlich freimachen, als ob durch bureaukratische Zwangsmaßnahmen eine gesunde Preisbildung erzielt werden könnte. Köln, 11. Februar 1022. Hans Jacobs i. Fa. Gonski L Eo. Verantwort!. Redakteur: Richard Albert t. — Verla«: Der Börsenverein tun: Deutschen Buchhändler zu Leipzig, Deutsche» Buchhändlerhau». Druck: Ramm 4 Seemann. Sämtlich in Leipzig — Adresse der Redaktion und Expedition: Leipzig, Gerichtsweg 2« sBuchhändlerSaus). 220
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