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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1922-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1922
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- Deutsch
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70, 23. Mürz 1822. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschu. Buchhandel- In einigen Fällen sind Mitglieder infolge von Umzeich- nungen von Lagerexemplaren nach dem erhöhten Verlegerpreis ^ beim Wuchergericht bzw. der Preisprüsungsstelle angezeigt worden. Im ersten Fall ist die Verurteilung in der' Berufungsinstanz ausgehoben worden, während im zweiten Falle der betreffende Kollege verwarnt worden ist. Der Detaillistenkammer, in deren Räumen wir so häufig Gastfreundschaft genossen haben, werden wir gelegentlich ihres demnächst stattftndenden Umzuges einen grasten Brockhaus zum Geschenk überweisen. Das Fortbtldungsschulwe^en mit seiner beson deren Klasse für Buchhändler-Lehrlinge ist auch für unseren Nachwuchs von besonderer Bedeutung. Wir sind deshalb dem jetzt gegründeten »Verein für das Fortbildungsschulwesen» als korporatives Mitglied beigetreten. Unser Mitgliederbestand hat sich im verflossenen Jahr durch die Ausnahme von 15 Herren vermehrt. Es sind dies die Herren Hermann Stolzenburg, Hans Götz (Bücherstube Hans Götz), Gustav Müller (Vcrsandbuchhandlung Gustav Müller), Karl Ulrich (Direktor der Hanseatischen Verlagsanstalt Aktien-Ge- scllschaft), vr. Enoch, F. Dörling, Julius Emil Gaul (Leiter der Buchabteilung Rudolph Karstadt), I. Henschel (i. Fa. Herrsche! L Müller), R. Jantzcn, I)i. Marius Matthiesen (i. Fa. Paul Har tung Verlag), Oscar und Ernst Richter (i. Fa. Emil Richter), Anton Send (Altona), Johann Hinrichs (i. Fa. A. Blencke L Lo.) und A. Bodenmüller. Der Mitgliederbestand beträgt nunmehr 76, darunter 7 außerordentliche Mitglieder und 1 Ehrenmitglied. Durch Tod verloren wir am 22. Oktober v. I. unser Ehren mitglied Herrn Lucas Gräfe. Im 87. Lebensjahre ist Lucas Gräfe, ein echter deutscher Buchhändler der alten Schule, aus unserer Mitte gegangen. Sein umfassendes allgemeines und buchhändlerisches Wissen hat ihm sowohl in Buchhändlerkreisen wie bei den Mitbürgern unserer Stadt ein großes Ansehen ver schafft. Bis in die letzte Zeit hat er sich für unseren Verein inter essiert und, wenn er unsere Versammlungen auch nicht mehr be suchen konnte, doch regsten Anteil a» allen unfern Verhandlungen genommen. Wir verlieren in ihm ein treues Mitglied, das in früheren Jahren verschiedentlich an der Leitung unseres Ver eins tätigen Anteil genommen hat. — Ein zweiter Trauersall ist in unserem letzten Vereinsjahr zu verzeichnen: der Tod der Mut ter unseres Mitgliedes Herrn Boysen, FrauC. Boysen Wws. Durch ihre Mitteilhaberschaft in der Firma C. Boysen bis zu ihrem Tode im 79. Lebensjahr ist auch sie in enger Fühlung mit unserem Verein gewesen. Am 11. Juli 1921 feierte die Firma W. Mauke Söhne, welche seit 1914 von unserem Mitglieds Herrn Bangert in ziel bewußter Weise geführt wird, ihr 125j (ihriges Jubi läum. Unser Mitglied Herr Hermann Behre wurde zum Han delsrichter ernannt. Über unsere Kassenverhältnisse berichtet Ihnen nachher unser Schatzmeister. Wir freuen uns, daß wir mit den uns gewährten Beiträgen haben Haushalten können. Das kommende Jahr vird freilich unter Berücksichtigung wesentlich erhöhter Unkosten grö ßere Geldanforderungen an unsere Kasse stellen. Das Urheberrecht an Kartenwerken. Eine Entgegnung") von Or. Walter Jacoby, Justitiar des Reichsamts für Landesaufnahme. (Zu den Artikeln im Bbl. 1922, Rr. 4 und 37.) Die gegen meine Ausführungen (Bbl. 1921, Nr. 289) erho benen Einwendungen von den Herren Hölscher und Hoff mann geben mir einen willkonxpienen Anlaß zur Ergänzung meines Artikels, der nur in extenso gehalten war. 1. Die interessante Ausfassung Hoffmanns, daß Landkarten nicht eine »Abbildung«, sondern ein »Schriftwerk« seien, findet in *> Zu de» nachstehend genannten Artikel» ist nns diese Entgegnung zngestellt worden, die wir dem Buchhandel zur Kenntnis bringen, ohne damit unsererseits zur Sache Stellung z» nehmen. Ned. i dem Gesetz ebensowenig eine Stütze wie in dem Wesen der Kar- , len. In den Motiven zu dem U.-R. vom 19. 6. 01 heißt es bzgl. ^ K 1 Z. 3 ausdrücklich, daß die in dieser Ziffer bezeichneten Abbtl- düngen identisch seien mit denen, welche nach H 43 des Gesetzes ! vom I I. 6. 1870 Schutz genießen"). In diesem Paragraphen waren ausdrücklich geographische, topographische und naturwis senschaftliche Zeichnungen usw. genannt worden. Es ist aber auch nicht richtig, wenn Hosfmann behauptet, daß eine Land karte kein Abbild der Wirklichkeit sein will. Im Gegenteil, die Karte will dem Betrachter durch besondere Ausdrucksmiltel ver anschaulichen, wie die Natur in Wirklichkeit ist. Die topogra phische Karte z. B. ist eine nach wissenschaftlich entwickelter Pro jektion dargestellte Wiedergabe eines Teils der Erdoberfläche, auf welchem alle kartierten Einzelheiten in ihrer geometrischen Lage richtig liegen und das Gelände unter Ausstattung mit Höhenzahlen so in Schichten, Schlaffen, Schummerungen, Höhen stufen u. dergl. dargestellt ist, daß ein naturwahres Bild des be treffenden Geländestückes entstanden ist. Ein nur einigermaßen mit Phantasie ausgestatteter Kartenleser wird sich aus einer Karte ein Bild von dem Gelände (Wald, Berge, Seen usw.) machen können, und gerade aus diesem Grunde ermöglicht ja eine Karte dein Benutzer, seine Wanderungen usw. zu machen. Trotz ihrer Eigenartigkeit sind die Ausführungen Hoffmanns deshalb nicht haltbar. 2. Was die Bedeutung des Z 13 des U.-G. (freie Benutzung von Karten zwecks Schaffung einer eigentümlichen Schöpfung) anbelangt, so muß der Schwerpunkt bei der Kartographie darauf gelegt werden, daß die schöpferische Tätigkeit bei der Herstellung von Karten darin besteht, daß die Grundlagen sowohl für die Darstellung des Grundrisses, als auch der Geländeform durch Messung und Ausnahme in der Natur gewonnen, und daß die Er gebnisse dieser Messung und Aufnahme durch Rechnung und Kar tierung zu einem Kartenbild entwickelt werden. Diese in Wirklich keit nur schöpferische Tätigkeit, die für fast alle Karten Deutsch lands die Grundlage bildet, wird von den staatlichen Vermes- snngsbehörden Wohl allein ausgesührt. Dies gibt diesen Behör- den naturgemäß eine dominierende Stellung, denn die Art und Weise sowie die Form, in welcher aus diesem Material das Bild im Druck, Stich usw. weiter gestaltet wird, ist mehr oder weniger Ausfluß einer, ich möchte fast sagen handwerksmäßigen, nicht aber wirklich schöpferischen Arbeit. An eine derartig enge, wenn auch mögliche Auslegung des Z 13 U.-G. ist von mir im Interesse des kartographischen Gewerbes nicht gedacht worden. Die diesbezüg lichen Ausführungen von Hölscher treffen daher nicht zu. Auch ist es falsch, daß nach meiner Ansicht eine Karte zu einer erlaubten würde, wenn daraus mit roten Linien lediglich Wanderwege aus gedruckt würden. Ich habe wörtlich in meinem Artikel geschrieben, daß man z. B. eine Wanderkarte, die unter Fortlassung aller für den Wanderer unwesentlichen und unter besonderer Hervor hebung wesentlicher Kennzeichen (z. B. durch Eintragung inter essanter Wanderwege, die neu erkundet sind), eine Karte also, die nach Form, Einrichtung und Zweck von einer früheren, einem anderen Zweck dienenden Karte abweicht, als eine »eigentllm- liehe Schöpfung» ansprechen müsse. Die Wiedergabe einer Karte lediglich in einem anderen Maßstabe, wie es Hölscher und Hoff- mann als erlaubt darstellen, ist mit eine der gröbsten Formen der Urheberrechtsverletzung, da sie rein mechanischer Natur ist. Dies ist in einer Reihe von Kommentaren zum Ausdruck gebracht worden. Es gilt auch hier, was der Kommentar von Voigt länder und Fuchs zu K 13 allgemein sagt: »Vor einem durchgebildeten Rechtsgefühl sind alle derartigen Benutzun gen von Vorhandenem nur zulässig, wenn sie dem Be nutzer nicht etwa eigene Arbeit ersparen sollten, vielmehr ihn zu solcher anspornen. Verwerflich ist jedoch stets die Ausschlachtung fremder Arbeit unter der Maske eigener, das Plagiat«. Es ist endlich unerfindlich, aus welchem Grunde der Staat sein Urheberrecht nicht geltend machen soll, während jede Privatfirma gegen eine Verletzung ihrer Rechte den Richter an- rufen würde. «> Vgl. Knhlenbeck: U.R. 1901, S. 74. 3«7
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