Redaktioneller Teil. 103, 4. Mai 1922. 5. Als Richtlinie bet der Berechnung nach dem Reingewinn im Sinne vorstehender Staffel soll gelten, daß zu dem im Betriebe erzielten Gewinn auch diejenigen Bezüge hinzuzurechnen sind, die die Inhaber der Betriebe als KapitalzinS, Arbeitsentfchädigung, Aufwandsentschädigung oder in ähnlicher Form beziehen. Ais Richtlinie bei der Berechnung nach dem Umsatz im Sinne vorstehender Staffel soll die Einschätzung sür die Umsatzsteuer gelten. 6. Dar Mitglied (Punkt 2> hat ohne nähere Angabe, nach welcher der beiden Arten es die Selbsteinschätzung vor- genommen hat, den auf seinen Betrieb entfallenden Beitrag unter Angabe der Firma dir zum 1. Juli 1922 an die Geschästsslelle des Börsenvereins einzusenden, die zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet ist. 7. Erfolgt die Zahlung des Betriebsbeitrages trotz Erinnerung durch die Geschästsslelle nicht bis zum I. August 1922, so wird die Veranlagung vom Rechnungsaurschuß vorgenommen. 3. Antrag des Vorstandes unter Zustimmung des Verwaltungs-Ausschusses und Rechnungs-Ausschusses: Die Hauptversammlung wolle einen Erweiterungsbau des Deutschen Buchhändlerhauses genehmige«. 4. Prüfung und Genehmigung des Verwaltungsberichts, des Jahresabschlusses und des Haushaltplanes der Deutschen Bücherei. 5. Antrag des Vorstandes auf Änderung der Satzung der Deutschen Bücherei. (Vgl. nachstehend abgedruckte Anlage I.) 6. Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle die als Anlage II abgedruckte vom Ausschuß für die Bibliographie abgeänderte Fassung der „Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der Neuigs leiten des deutschen Buch- und Landkartenhandels" genehmigen. 7. Antrag des Vorstandes auf Änderung der Satzungen des Börsenvereins: (Vgl. die nachstehend abgedruckten Entwürfe L u. 8. Anlage III): I) Bericht des Vorstandes über das Ergebnis der vom Satzungsänderungsausschutz vorgenommenen Prüfung (v^ Börsenblatt Nr. 33 vom 8. Februar 1922). > II) Begründung des Entwurfes Berichterstatter Herr I)r. Otto Bielefeld-Freiburg i.B. III) Begründung des Entwurfes 8. Berichterstatter Herr Heinrich Boysen-Hamburg. IV) Aussprache über beide Entwürfe, getrennt nach folgenden Gegenständen, und Abstimmung über Einzelanträge zu! einzelnen Paragraphen: 1. Kurialabstimmung: nur Entwurf §H 2o Z. 5; 2 ck. 2k; 6ck; 17b-ck, 17 L; 21 b Z. 2; 30 a; 52 d und ck. 2. Verhältnis zu Orts-, Kreis- und Fachvereinen: beide Entwürfe: Zz2vZ.3; 3Z.3; 7 Z. 4 Abs. 2; 9a Z. I; 11a; 13a Z. 4—6; I7ck; 21 b Z. 3.4 u. 15; 45; 4K; 55. 3. Außerordentliche Mitgliedschaft. 4. Beirat: beide Entwürfe: HZ 2o; 3 Z. 3; 7 Z. 4 u. k; 8a u. b; 9 a—c; II a; 14 b; 21 b Z. 3, 4, 5, 6, 8, Ik u. 17; 22a; 28d-ck; 29 Z. I; 30a, o u. ck; 31b u. o; 32; 42; 43; 44; 45 Z. 1 Abs. 3 u. 4; 56. 5. Fester Termin für die Hauptversammlung: nur Entwurf -V: Z 14 a. 6. Deutsche Bücherei: beide Entwürfe: HH 3 Z. 5; 14o Z. 1 u. 4; 21b Z. 7; 48 Z. 10. Hierzu Antrag des Herrn vr. Fritz Springer-Berlin: Die Hauptversammlung wolle beschließen: Der Abschnitt 5 des H 3 der in Nr. 33 des Börsenblattes vom 8. Februar 1922 veröffentlichten Entwurfs L und 8 für die neuen Satzungen des Börsenvereins erhält folgenden, den Satzungen des Deutschen Verleger- Vereins (K3 Z. l0> und den vorjährigen Vorschlägen des Vorstandes des Börsenvereins sich anpassenden Wortlaut: „sofort nach Erscheinen eines in seinem Verlage erscheinenden neuen Werkes oder einer neuen Auslage eines solchen ein Exemplar mit Angabe des Laden- und Nettopreises an 4cke vom Börsenveretn mch der Herstellung der Bivitographie betraute Stelle zur kostenlosen Aufnahme in die Bibliographie zu senden und diese Exemplare der Deutschen Bücherei des Börsenvereins entweder ohne Berechnung oder mit mindestens 50bei Kommisstonsartikeln mit möglichst hohem Rabatt, zur Verfügung zu stellen. - 7. Ausschließungsverfahren: beide Entwürfe: HZ 8-11; 21b Z. 16; 32. 8. Konventionalstrafe: beide Entwürfe: HZ 3 Z. 3; 21b Z. 5; 32 a. 9. sonstige sachliche Änderungen: beide Entwürfe: a) Der Begriff „Gegenstände des Buchhandels-: tz 2d Abs. 2; der Begriff „Buchhändler-: H2b Abs. 1l Mitgliedschaft von Vereinsbuchhandlungsleitern: 2 b Abs. 4.