Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh 9 Uhr ein gehende Anzeigen kommen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten Nr zur Aufnahme für den Beiträge für das Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigentum des BorscnvercinS der Deutschen Buchhändler, 82. Leipzig, Mittwoch den ll. April, 1888. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Geschäftsordnung für die Buchhändtermeffc. 1) Der große Börsensaal der alten Buchhändlerbörse wird zum Zweck der Abrechnung vor Kantate nicht geöffnet. Das Abrechnnngsgeschäft findet statt Montag nach Kantate, den 30. Äpril 1888 in der alten Buchhändlerbörse früh 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr. Die sämtlichen Leipziger Herren Kommissionäre, welche dem Börsenverein der Deutschen Buchhändler als Mit glieder angehören, wollen sich zu diesen Tagesstunden auf der Börse zur Abrechnung einfinden. Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen auswärtigen Herren Verleger auf der Börse zur Verfügung zu halten, welche sich recht zeitig als selbstabrechnend beim Centralbureau angemeldet haben und in dem von demselben anzuserügenden Fremden verzeichnisse aufgeführt sind. Alle in Leipzig anwesenden Mitglieder des Börsenvereins sowie deren beglaubigte Vertreter sind berechtigt, ihre Abrechnung ans der Börse persönlich zu bewirken. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung auf der Börse nur durch solche Leipziger Herren Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, mit Genehmigung des Vorstandes erledigen lassen. 2) Jeder, welcher für Fremde abrechnen und Gelder in Empfang nehmen will, hat vorher eine Vollmacht, in doppelten Exemplaren vollzogen und die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers von dessen Leipziger Herrn Kommissionär, oder sofern derselbe nicht Mitglied des Börsenvereins ist, behördlich oder durch zwei Mitglieder des Börsenvereins bescheinigt, beim Centralbureau einzureichen; davon wird das eine Exemplar abgestempelt zurückgegeben, das andere aber zu den Akten genommen. 3) Bei Meßzahlungen sind nur zulässig: Reichs-Goldmünzen, Reichs-Kassenscheine, sowie alle reichsumlauf fähigen Noten. Leipzig, den 10. April 1888. Der Vorstand des üörscnvercins der Deutschen Suchhändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Bekanntmachung. Der früher zugelassene letzte Zahltag, Mittwoch vor Himmelfahrt, ist aufgehoben, und gelten als Sstermeß- Zahlungen nur solche, welche spätestens bis zum Sonnabend nach Kantate geleistet sind. Desgleichen ist als letzter Termin für das Eintreffen der Remittenden in Leipzig der Sonnabend nach Kantate festgesetzt. Leipzig, den 10. April l888. Der Vorstand des Dörsenvereins der Deutschen Dnchljändler. Adolf Kröner. Carl Müller-Grote. Ernst Seemann. Fünfundfünszigster Jahrgang. 246