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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.05.1888
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- 1888-05-01
- Erscheinungsdatum
- 01.05.1888
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- Deutsch
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2176 Nichtamtlicher Teil. » ^ 99, 1. Mai 1888. zweck der Beschaffung und Unterhaltung einer entsprechenden „Einrichtung des Börsenlokals", der Fernehaltnng „Ungeeigneter", „Bekanntmachung der Geldkurse", „Handhabung der Ordnung" bei den Abrechnungen. Des weiteren aber war dem Börsenvorstand anfgegeben, „das Interesse des Buchhandels nach Kräften zu vertreten, zu welchem Zwecke auch die jährlichen Überschüsse der Kasse dienen sollten". Auf Grund der letzteren ziemlich allgemein gehaltenen, aber in ihrer Keimkraft schon damals richtig erkannten Bestimmung schreitet der junge Verein im Jahre 1827 ans Antrag von Fr. Perthes gegen den Verleger von „Althings nachgelassenen Sch. iften" als von Litteratur-Erscheinuugeu ein, welche — wie der Antragsteller sich ausdrückt — „der Unschuld zum Ärgernis dienten und die Sittlichkeit verpesteten". Er verbrennt feierlich am Tage nach der Hauptversammlung (14. Mai 1827) im Börsenlokale diejenigen Exemplare der fraglichen Schriften, welche von dem Verleger un verlangt an Perthes gesandt und von diesem, uni ferneren Schaden zu verhüten, dem Verein übergeben worden waren. Die Hauptversammlung beschließt dabei, „daß es in ähnlichen Fällen immer so gehalten werden solle, und daß die Börsenkasse alle Folgen zu vertreten habe". Wenn uns heute die hier angewandte Prozedur auch allzu summarisch, drastisch und darum entschieden bedenklich erscheinen muß, so beweist dieses Beispiel doch, daß unser Verein schon auf Grund seiner ersten Satzungen sich berechtigt und verpflichtet glaubte, nicht etwa nur Nützlichkeitszwecke zu verfolgen, sondern auch höheren, das Allgemeinwohl fördernden Best-ebungen Geltung zu verschaffen. Ganz deutlich spricht sich diese Auffassung in der vom C. Duncker und W. Perthes entworfenen, in der Hauptversamm lung 1831 angenommenen neuen Börsenordnung aus, welche den Mitgliedern die Verpflichtung auferlegt, sich des Nachdrucks zu enthalten. Und hiermit beginnt nnn diejenige Thätigkeit unseres Vereins, welche durch Jahrzehnte hindurch seine hauptsächlichste Aufgabe geblieben und mit Recht als sein „Hauptwerk" bezeichnet worden ist: seine Thätigkeit für Herbeiführung einer einheitlichen deutschen Nachdrucksgesetzgebung. Der Begriff eines Urheberrechts hat erst nach und nach aus Zweifeln und unklaren Vorstellungen sich durchringen können. Früher kannte man nur ein Verlagsrecht, welches als Attribut der Staatsgewalt betrachtet und von dieser durch Privilegien aus die Verleger übertragen wurde. Eist das Privilegium machte das bis dahin schlummernde Recht zu einem wirksamen. Wie wenig Schutz aber auch diese Privilegien gewährten, selbst in dem Lande, für welches sic erteilt waren, ist hin'änglich bekannt. Nicht einmal die Überzeugung von der Widerrechtlichkeit des Nachdrucks war allgemein; Verteidiger hat derselbe sogar in buchhändlerischcn ^ Kreisen gefunden So konnte der Nachdruck fast ungestört wuchern.' Vor allem in Süddeutschland, Österreich und der Schweiz be-i trieben, dehnte er sich zuletzt sogar über Norddeutschland aus, und. als nach Zusammenbruch des römisch-deutschen Reiches nicht einmal mehr die, übrigens oft wirkungslosen, kaiserlichen Privilegien er- j teilt werden konnten, trat allgemeine Rechtsunsicherheit ein, denn die wohlwollenden Absichten einzelner Regierungen hatten ja doch mit den Landesgrenzen auch die Grenzen ihrer Wirksamkeit er reicht. Diese Zustände gebessert zu haben ist ein Verdienst des deutschen Buchhandels und vor allem des Börsenvereins. Es würde zu weit führen, wollte ich an dieser Stelle alle Beratungen, Vorstellungen, Druckschriften u. s. w. zum Zwecke der Ordnung der litterarischen Rechtsverhältnisse in Deutschland auf zählen, welche unseren Verein seit Anfang der 30er Jahre teils aus eigener Initiative, teils auf Anregung und Aufforderung der Königl Sächsischen Regierung und späterhin des Bundeskanzler amts des Norddeutschen Bundes und des Reichskaüzleramts be schäftigten. Es ist ja auch bereits allgemein bekannt und gewürdigt, welch erfolgreichen Anteil der Börsenverein der Deutschen Buch händler an der Herbeiführung der heutigen, durch die Urheber- rcchtsgesetze vom 11. Juni 1870, sowie vom 9. und 10. Januar 1870 gesicherten litterarischen Rechtsverhältnisse in Deutschland hat. Wie ans dem Gebiete der einheimischen litterarischen Rechts verhältnisse so war der Verein fortgesetzt thätig für die Regelung des internationalen Urheberrechtsschutzes. Gleichfalls schon in den 40er Jahren wurde die Frage des Abschlusses einheitlicher internationaler Littercüurverträge ins Auge gefaßt und in den 50er > Jahren noch eifriger verfolgt. Auch in düsen Bestrebungen hat! sich der Verein der wohlwollendsten Unterstützung der Königl.) Sächsischen und Königl. Preußischen Regierung zu erfreuen gehabt.!, Eine wesentliche Förderung dieser Aufgabe trat ein seit Begrün/ dnng des Norddeutschen Bundes, durch welchen mit Italien uiü> der Schweiz einheitliche Lilterarkouveuüonen abgeschloffen wurden. Eine Eingabe an das Bundeskanzleramt im Jahre 187 l, betr. die Unifizierung und Revision der bis jetzt abgeschlossenen Littcrar- konventionen, gab demselben Veranlassung, vom Börsenvereins- vorstande eine Darlegung der Mängel jener Konventionen einzu fordern. Der Vorstand entsprach dieser Aufforderung, indem er behufs Feststellung dieser Mängel sowie Beratung eines Entwurfs zu einem Normalvertrage des Deutschen Reichs mit fremden Staaten über gegenseitigen Schutz des Ürheberrechts an Schrift werken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste im September 1871 eine Konferenz von Sachverständigen aus ganz Deutschland nach Heidelberg zusammenberief und die Protokolle der Verhandlungen derselben dem Reichskanzleramie vermittelst Eingabe vom 16. September 187 l überreichte. In dieser Eingabe war ausgeführt, daß die Konferenz bei ihrer Beratung an den von allen Beteiligten als maßgebend anerkannten Grundsätzen festgehalten habe: daß überhaupt nur ein gemeinsamer Vertrag des Deutschen Reichs mit fremden Staaten für den deutschen Buchhandel von Wert sei und nur ein solcher die Gewährung eines umfassenden Schutzes ermög lichen könne, daß ferner ein solcher Vertrag in Anordnung und Form dem Reichsgesetze betreffend das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 sich möglichst anzuschließen habe. Dementsprechend war das Ersuchen gestellt, die bereits bestehenden bundesstaatlichen Einzelverträge mit Frankreich, Groß britannien, Belgien, der Schweiz und Italien in Reichsverträge umzuwandeln, neue Verträge mit anderen außerdeutschen Staaten abzuschließen und allen diesen Verträgen den Entwurf des von der Heidelberger Konferenz festgesetzten Normalvertrags zu Grunde zu legen. Diese Eingabe hat leider keinen Erfolg gehabt, und noch bei Beginn der Vorstandsperiode 1882 lagen die Dinge so, daß seitens einzelner deutschen Bundesstaaten überhaupt nur mit fünf Staaten des Auslandes, nämlich mit Belgien, Großbritannien, Frankreich, Italien und der Schweiz, Litterarkonventionen bestanden. Mit den genannten fünf Staaten hatten aber nicht etwa die sämt lichen deutschen Bundesstaaten Litterarkonventionen, sondern immer nur einzelne mit einzelnen derselben abgeschlossen. Die Zahl der hier in Betracht kommenden Einzelverträge betrug nicht we niger als 36!. Um eine Beseitigung dieser geschäftshemmenden, zersplitterten Verhältnisse herbeizuführen, wandte sich der Vorstand unter Beizieh ung weiterer Interessentenkreise an den Reichskanzler Fürsten Bismarck in einer erneuten Eingabe, auf welche am 17. Juni 1882 die erfreuliche Antwort erfolgte, daß „Verhandlungen mit fremden Staaten zum Zwecke sowohl des Neuabschlusses von Litterarverträgen mit dem Reiche als auch der Unifikation schon bestehender Verträge der deutschen Einzelstaaten teils im Gange, teils in Aussicht genommen seien". — Heute bestehen bekanntlich Verträge des Deutschen Reichs mit Frankreich, Belgien, Italien, Großbritannien und der Schweiz. Neben diesen auf den Abschluß von Reichsverträgen mit einzelnen Staaten des Auslandes gerichteten Schritten wurde
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