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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.01.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-01-12
- Erscheinungsdatum
- 12.01.1881
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- Deutsch
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130 Nichtamtlicher Theil. ^ 8, 12. Januar. strcbungcn hin und sei deshalb von dem Wiederabdruck mit dem Zwecke der Weiterverbreitung ausgeschlossen. Diese Erwägungen, welche sich aus dem Zusammenhänge des angefochtenen Erkenntnisses ergeben, lassen sich als unberechtigt nicht erkennen. Zunächst entspricht es völlig dem Gedanken des Gesetzes, daß zu einem Wiederabdruck einer verbotenen periodischen Druckschrift, und namentlich einer Zeitung, es nicht erfordert werde, daß, abge sehen von sonstigen indifferenten, für die Tendenz des Blattes ein flußlosen Inseraten in Familienangelegenheiten rc., woraus bereits das erste Erkenntniß hinweist, deren gesammter Inhalt unver ändert zur Reproduktion gelangt. Eine jede Zeitung besteht aus verschiedenen an sich selbständigen Mittheilungen, Artikeln, von welchen jeder sich als der spccielle Ausdruck der von der Zeitung als Ganzes verfolgten Richtung darstellen kann. Ein jeder dieser Artikel wird von dem Verbote betroffen und muß davon betroffen werden, wenn dasselbe praktische Bedeutung erlangen soll. Will das Gesetz zunächst die Ausbreitung socialistischer Kundgebungen, welche sich in einer Druckschrift befinden, hindern, so will es diese Kundgebungen zunächst allerdings ihrem vollen Inhalte nach treffen, ohne indessen die einzelnen, dem Stoffe oder der Zeit nach vertheilten Reproduktionen frei zu geben. Das Gesetz würde seinen nächsten Zweck verleugnen, wenn dasselbe die vertheilte Wiedergabe des Inhalts durch successiven Abdruck der einzelnen Artikel gestatten wollte. Die Zulässigkeit einer solchen Gesetzes auslegung aber wäre die unabweisbare Consequenz des Satzes, daß die Wiedergabe eines einzelnen Artikels der Wiedergabe der ganzen Zeitung strafrechtlich nicht gleichstehe und deshalb erlaubt sei. Denn ist eine derartige Handlung straflos, so kann sie dadurch nicht strafbar werden, daß sie sich selbständig rücksichtlich anderer Artikel wiederholt und dadurch die Möglichkeit geschaffen wird, trotz des Verbots nach und nach den ganzen Inhalt der Zeitung zum Wiederabdruck zu bringen. Diese Auslegung der Strafkammer steht in vollständiger Analogie zu der Behandlung des ebenfalls im tz. 19. des Gesetzes vorgesehenen Falles, wo eine verbotene Druckschrift verbreitet, d. h. nicht inhaltlich, sondern der Substanz nach in andere Hände gegeben und dadurch die Möglichkeit für Dritte geschaffen wird, von deren Inhalt Kenntniß zu nehmen. Denn auch hier wird es einen Unterschied nicht begründen können, ob der einzelne Ver breitungsact die Druckschrift als Ganzes oder nur einzelne Theile, insbesondere einen bestimmten Abschnitt, einen bestimmten Artikel, eine einzelne Beilage ic. umfaßt und daher möglicherweise successive sich aus die gesammte Druckschrift ausdehnt. Erscheint hiernach auch der nur theilweise Wiederabdruck von dem Strasverbot des 8- 18. grundsätzlich nicht ausgeschlossen, so ist doch andrerseits das Verbot kein so streng sormales, daß dem selben ohne jede Rücksicht auf Zweck und Absicht des Thäters jede Reproduktion des Inhaltes verfällt. Der Wiederabdruck ist eben nur als Mittel gedacht, den mit socialdemokratischen Bestrebungen in Verbindung stehenden Inhalt der Druckschrift zur Weiterver breitung zu dringen, und muß deshalb die Strafbarkeit desselben nach der subjektiven Seite wegsallen, wenn dabei eine anderweile, weder direct noch indirekt aus Weiterverbreitung gerichtete Absicht bestanden hat. In dieser Richtung ist vom Angeklagten vorliegend ein Vertheidigungsbehels nicht aufgestellt und vom ersten Richter eine Feststellung nicht getroffen. Bei solcher Begrenzung des Delictmerkmals des „Wieder abdrucks" kann aber auch weiter daraus nichts ankomme», daß, worauf die Revision Gewicht legt, der Artikel nicht seinem genauen Wortlaute nach wicdergegeben wurde. Es entspricht zunächst nicht dem thatsächlichen Inhalt des Erkenntnisses, daß dasselbe den Abdruck in der Staatsbürgcr- zeitung als einen bloßen Auszug erachtet. Dieser Ausdruck wird nur vorübergehend und nicht in dem Sinne gebraucht, daß es sich dabei nur um die gedrängte Wiedergabe des Gedanken inhalts handle, und kann es demnach dahingestellt bleiben, ob in diesem Falle die Anwendbarkeit des Gesetzes als ausgeschlossen zu erachten wäre. Die Strafkammer erachtet nämlich, wie Eingangs bemerkt, den Artikel des Socialdemokrat, mit Weglassung einzelner Stellen, als Ganzes abgedruckt. Daß bei dem Abdruck des Artikels einzelne Stellen wcg- bliebcn, kann ebenso wenig von Einfluß sein, als der Begriff des Wiederabdrucks der Zeitung selbst dadurch wegsällt, daß nur ein einzelner Artikel Gegenstand desselben ist. Es muß auch hier, wenn nicht das Gesetz auf die einfachste Weise lahm gelegt werden soll, genügen, daß derjenige Inhalt wicdergegeben wird, welcher den ganzen Artikel als Ausfluß socialistischer Bestrebungen charakterisirt. Wenn in dieser Beziehung Angeklagter daraus hinweist, daß die Abschwächung und Weglassung der die Behörden beleidigenden und »erhöhenden Stellen, welche von der Strafkammer selbst an erkannt werde, sich gerade auf Dasjenige beziehe, was das Gesetz als svcialistisch gefährlich ausschließe, so will das Gesetz nicht der artige Kundgebungen treffen, welche bereits von den allgemeinen Strafgesetzen umfaßt werden, sondern es richtet sich gegen gewisse Anschauungen und Tendenzen, welche vermöge ihres Inhalts als dem öffentlichen Wesen gefahrdrohend sich darstellcn und diesen ihren Charakter auch dadurch nicht verlieren, daß sie in einer sonst nicht unerlaubten Form auftreten. Angeklagter will eventuell vorliegend den H. 21. und nicht den K. 19. des Gesetzes vom 21. Octbr. 1878 angewendet wissen. Es kann jedoch hiervon schon deshalb nicht die Rede sein, weil K. 21. die mangelnde Kenntniß des Thäters von dem Verbote der Druckschrift voraussetzt, die Strafkammer aber das Vorhanden sein dieser Kenntniß aus Seiten des Angeklagten sestgestellt hat. Daß zum Thatbestand des ß. 19. nicht bloß die Kenntniß des Ver bots, sondern überhaupt ein wissentliches Zuwiderhandeln gegen die Strafvorschrift gehört, kann dem Angeklagten zugegeben werden. Indessen konnte ein solches wissentliches Zuwiderhandeln durch einen bloßen Rechtsirrthum über die Auslegung des Strafgesetzes, also durch die etwaige irrthümliche Annahme des Thäters, daß sich die Vorschrift auf den Wiederabdruck einzelner Theile einer verbotenen Druckschrift nicht erstrecke, nicht ausgeschlossen werden. Die Anwendbarkeit des gedachten K. 19. aber rechtfertigt sich gegen über dem Z. 20. des Preßgesetzes vom 7. Mai 1874. Denn sollte auch Angeklagter von der Ausnahme jenes Artikels in die von ihm redigirte Zeitung keine Kenntniß gehabt haben, so ist er doch zufolge der in Abs. 2. des Z. 20. geschaffenen Präsumtion, sofern kein be sonderer Umstand die Annahme der Täterschaft ausschließt, als Thäter zu bestrafen. Einen die Täterschaft ausschließenden be sonderen Umstand aber hat Angeklagter nicht behauptet, wie von der Strafkammer ohne Rechtsirrthum angenommen worden, sowie denn auch Angeklagter aus diesen Punkt nicht weiter zurück ge kommen ist. Personalnachrichten. In Amsterdam starb am 4. Januar Frederik Müller im Alter von 83 Jahren. Mit ihm ist der anerkannt bedeutendste Ver treter des holländischen Buchhandels, dessen Einstuß seit vielen Jahren geradezu maßgebend in allen wichtigen Fragen desselben war, hingeschieden. Wir hoffen, später eine ausführlichere Dar stellung seines Lebens und Wirkens geben zu können. O. H.
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