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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.05.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-05-14
- Erscheinungsdatum
- 14.05.1888
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- Deutsch
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109, 14. Mai 1888. Nichtamtlicher Teil. 8405 zelne sich dem Ganzen unterordnen mnß und daß jeder Ersatz, den das Allgemeine erringt, auch dem Einzelnen zu gute kommt. Uns ist nur ein Fall bekannt, wo wenigstens ein bedeutender Teil des deutschen Buchgewerbes in einer einheitlichen, sehr anständig, aber durchaus nicht luxuriös ausgestalteten Kollektivausstellung vertreten war, wir meinen di« Stuttgarter Abteilung der Wiener Welt ausstellung 1873. Der Ersolg war die Erteilung der großen goldenen Ehrenmedaille an Stuttgarts Buchgewerbe, wie auch der Os, als 6s la librairis sie erhielt; wir glauben, daß weder Stuttgart als buch gewerbliches Ganzes noch die einzelnen Verleger Nachteil dadurch gehabt haben. Nachdem wir in dem Obigen versucht haben, denjenigen Kollegen in der Ferne, welche nicht Gelegenheit fanden ihr neues Haus anzusehen, die Äußerlichkeiten der Ausstellung zu veranschau lichen, werden wir uns mit den Ausstellungsobjekten selbst zu beschäf tigen haben. Von der Redaktion des Börsenblattes erhielt Schrei ber dieser einleitenden Worte das Anerbieten, einen Ausstellungs bericht zu liefern Wenn cs sich auch nicht um eine tiefer gehende Kritik handeln konnte, so fühlte er doch, wie er allein durchaus nicht die Fähigkeit besitze, diese Aufgabe zu lösen, andererseits hatten sich bereits die Nachteile gezeigt,wenn eine Reihe von Spezialisten, ohne Fühlung mit einander zu haben,Bericht erstatteten. Erhat es analog der oben empfohlenen Kollektivausstellung deshalb versucht, eine Anzahl von Spezialisten für den Gedanken einer Kollektivbericht- erstatlung zu gewinnen, worin der Einzelne nur soviel von seiner Selbständigkeit ausgicbt, als zum Einpassen in einen gemeinschaft lichen Rahmen notwendig war. Die Berichterstatter betrachten sich, um ein Bild zu gebrauchen, wie freundlich gesinnte Gutsnachbarn, von denen jeder zwar sein Jagdrevier besitzt, aber doch nicht daran denkt, das strenge Jagdrecht geltend zu machen, wenn der Nachbar beim Verfolgen seines Wildes übersieht, daß er fremdes Revier betreten hat. Die Leser werden eingehende Berichte von folgenden Herren finden: Carl Bolhocveuer, bekannter Fachmann aus dem Ge biete derphotochemischen Verfahren, I. Vogel, Assistent am städtischen Kunstmuseum in Leipzig, Alb Scobel, geschätzter Kariograph, und K. Burger, Kustos des Buchgewerbcmuseums. Außerdem haben die Herren Anordner der Ausstellung und andere bewährte Fachmänner schätzenswerte Unterstützung geleistet, ohne die Arbeit eines Berichterstatters zu übernehmen Daß Schreiber dieser Vorbemerkung, Carl B. Lorck, sich auch noch als Bericht erstatter zu nennen hat, beklagt er aus wirklich ehrlichem Herzen, schon um seiner selbst willen, denn er hat — leider zu spät — ein- geseheii, daß die für eine solche Arbeit notwendige Ruhe unter den obwaltenden Umständen für ihn nicht zu erzielen war und daß es besser gewesen, wenn er sich nur zu bezeichnen gehabt hätte als »Geschäftsstelle« der Ausstellungs-Berichterstatter Vermischtes. Verbot. — Aus Berlin wird milgeteilt: Der Zoläschc Noma» »I-a, tsrrs«, Melcher in der deutschen Übersetzung »Multer Erde« in den Schaufenstern einer großen Anzahl hiesiger Buchhändler auslag, wurde in diesen Tagen unter Ausschluß der Öffentlichkeit vor der drillen Straskammer des Landgerichls I. verlesen, da die Staatsanwalt schaft den Inhalt des Buches durchweg für unzüchtig hielt, sämtliche Vorgefundenen Exemplare beschlagnahmt und den Antrag aus Unbrauch barmachung des Buches gestellt hatte. Der Gerichtshof teilte die Ansicht der Staatsanwaltschast und erkannte nach deren Anträge. Berner Litterar-Bertrag. — Dem Bundesrat ist folgender »Entwurf einer Verordnung betreffend die Ausführung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunft wegen Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteralur und Kunst« zugegangcn: ß 1. Die zufolge des Artikels 14 der vorbczeichneten Übereinkunft in Deutschland eintrelende Anwendung derselbe» aus alle aus den übrigen Verbaudsländcrn herrührenden, beim Inkrafttreten der Über einkunst in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke nnterliegt, soweit nicht »ach Nr. 4 Absatz 2 des Schlußprotokolls bestehende Verträge platzgreisen, den nachstehenden Einschränkungen: i) Der Druck der Exemplare, deren Herstellung bei dem Inkraft treten der Übereinkunft erlaubter Weise im Gange war, darf voll endet werden; diese Exemplare, sowie diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkte erlaubter Weise hergestellt waren, dürscn ver breitet und verkauft werden. Ebenso dürscn die zu dem gedachten Zeitpunkte vorhandenen Vorrichtungen, wie Stereotypen, Holzstöckc und gestochene Platte» aller Art, sowie lithographische Steine, bis zum 31. Dezember 1891 benutzt werden. 2) Werke, welche vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft in einem der übrigen Verbandsläuder veröffentlicht sind, genießen den im Artikel 5 der Übereinkunft vorgesehenen Schutz des ausschließlichen Übersetzungsrechts nicht gegenüber solchen Übersetzungen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt in Deutschland erlaubter Weise bereits ganz oder teilweise veröffentlicht waren. 3) Dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, welche in einem der übrigen Verbandsländer veröffentlicht oder ansgeführt und vor dem Inkrafttreten der Übereinkunft im Original oder in Über setzung in Deutschland erlaubter Weise öffentlich ansgesührt sind, ge nießen den Schutz gegen unerlaubte Aussührung im Original oder in einer Übersetzung nicht. 8 2 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Krast. Die Bestimmungen derselben gellen auch für die seit dem Jn- krafltret n der Übereinkunft verflossene Zeit. Nach der Verkündung dieser Verordnung unterliegt indessen die im 8 1 Nr. 1 gewährte Be fugnis zum Verkauf und zur Verbreitung von Exemplaren sowie zur Benutzung von Vorrichtungen der Bedingung, daß die Exemplare und Vorrichtungen mit einem besonderen Stempel versehen sind. Die Ab stempelung muß spätestens am 15. August 1888 erfolgen. Die näheren Anordnungen in betreff der Abstempelung werden vom Reichskanzler erlassen. 8 3. Im Fall des Beitritts anderer Länder auf Grund des Art. 18 der Übereinkunft finden die Bestimmungen im 8 1 und 8 2 sinngemäße Anwendung Insoweit nach denselben das Jnkrasttrclen der Übcreinkunst als Zeitpunkt entscheidet, ist statt dessen der des Bei tritts maßgebend. Von letzterem Zeitpunkt a» gerechnet ist die Be nutzung der Vorrichtungen ;8 1 Nr 1) vier Jahre lang gestaltet und die Abstempelung 18 2) binnen drei Monaten zu bewirken. In der Begründung heißt es: »Inhaltlich des Gesetzes vom 4. April 1888, betreffend die Aussührung der am 9. September 1886 zu Bern abgeschlossenen Übereinkunst wegen Bildung eines internatio nalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur unb Kunst, sollen die in Nr. 4 Absatz 3 des Schlnßprotokolls vorbehalteneu Be stimmungen über die Art und Weise der Anwendung des im ArUkcl 14 der Übereinkunft enthaltenen Grundsatzes durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats getroffen werden Wie in der Be gründung zum Entwurf des bezeichneteu Gesetzes ausgefühil ist, handelt es sich dabei um die Feststellung der Einschränkungen, welche in betreff der grundsätzlichen Anwendung der Übereinkunft aus d:c bei ihrem Inkrafttreten bereits vorhandenen Werke für Deutschland geboten erscheinen. Der vorliegende Verordnungsentwiirs bezweckt diese Fest stellung insoweit herbeizusühren, als sie zur Zeit zum Schutz deutscher Interessen im allgemeinen und abgesehen von den etwa einzelnen Ver- bandsläudern gegenüber noch in Frage kommenden besonderen Maß nahmen für erforderlich zu erachten ist.« Vom Post wesen. — Postanweisungen im Verkehr mit Chile. Bekanntmachung. Vom 1. Mai ab können nach Chile Zahlungen bis zum Betrage von 100 Pesos Gold im Wege der Postanweisung durch die deutschen Postanstalte» vermittelt werden. Aus den Postanweisungen, zu deren Ausstellung Formulare der für de» internationalen Postanwcisungsverkehr vorgeschriebcnen Art zu verwenden sind, ist der dem Empfänger zn zahlende Betrag vom Ab sender in Pesos und Centavos anzugeben; die Umrechnung auf den hierfür in der Markwährung einzuzahlenden Betrag wird durch die Aufgabe-Postanstalt bewirkt. Die Auszahlung in Chile erfolgt in Papiergeld, jedoch unter Vergütung des Kursunterschiedes. Die Postanweisungsgebühr beträgt 20 Pseuuig sür je 20 Nil, min destens aber 40 Psenniq. Der Abschnitt kann zu Mitteilungen jeder Art benutzt werden. Te.«.graphische Postanweisungen nach Chile sind vorerst nicht zulässig. Über die sonstigen Vcr endungsbcdingunge» er teilen die Postanstalten ans Erfordern Auskunft. Berlin 'Wh, 24. April 1888. Der Staatssekretär des Rüchs-Postcktnts. von Stephan. Verlagsanstalt- und Druckerei-Aktiengesellschaft, vor mals I. F. Richter in Hamburg. — Diese Gesellschaft hielt am 5. d. M. ihre konstituierende Generalversammlung ab. In den Ver waltungsrat wurden gewählt die Herren Or. Dannenberg und Mehersberg in Hamburg und Max Baer in Frankfurt a. M.; in den Aufsichlsrat Konsul Jaques und Heinrich Held in Hamburg, Baron Erlanger in Frankfurt a. M, Carl Hallberger in Stutt gart, Direktor Tillmann von der Anglo-Deutschen Bank in Hamburg. Zu Direktoren der neuen Gesellschaft wurden die Herren Hermann Rtsel und F. H. Benary ernannt. Während von dem aus zwei Millionen Mark bestehenden Aktien-
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