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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.06.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-06-13
- Erscheinungsdatum
- 13.06.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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promiß von sieben anderen Heeren, die ein Jahr lang darüber ge sessen haben, und auch dieses wird wieder seine Vorzüge und Nach teile haben. Meine Herren, daraufhin die Sache zu vertagen, möchte ich wirklich nicht raten. Ich würde ja den geäußerten Bedenken beistimmen, wenn etwas Definitives für lange Zeit geschaffen werden müßte. Wir machen aber eine Grundordnung, die vielleicht in jedem Jahre Zusätze und Änderungen erfahren muß Herr Parey: Der Vorstand hat sich mit der Frage eine? Usancen Codex für den ganzen Buchhandel Jahre lang vorher be schäftigt und, nachdem man verschiedene Juristen darüber gehört, kam man zur Überzeugung, daß man nur für die Mitglieder des Börsenvereins eine derartige Sammlung zusammenstellen dürfe. Wir sind deshalb davon zurückgekommen, etwas absolut und allgemein Geltendes zu schaffen; die Bestimmungen sollen maßgebend sein für den Verkehr der Mitglieder des Börsenvereins, mangels besonderer Vereinbarung von Firma zu Firma, und entgegen der Ausfassung des Herrn Koebner legen wir Wert darauf, nicht das Wort »untereinander« hinzuzufügen. Wir haben dadurch erreicht, daß, wenn auch nur einer der verkehrenden Teile Mitglied des Börsenvereins ist, diejenigen Bestimmungen Platz grei sen, welche nicht durch besondere Übereinkunft aufgehoben sind. Aus diesem Grunde lautet tz I: »Die Bestimmungen dieser Grund ordnung sind für den geschäftlichen Verkehr der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler maßgebend«. Wir haben allerdings geglaubt, daß allmählich die Grund ordnung auch für weitere Kreise maßgebend werden und bei Streitigkeiten eines Börsenvereinsmitgliedes mit irgend einem Buchhändler seitens des Richters zu seiner Instruktion benutzt und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt werden wird. Aber einen Anspruch darauf, wie ihn Herr Grunow erheben will, macht diese Grundordnung nicht. Davon, daß diese Grundordnung ein allgemein bindendes Gesetz werden soll, ist nicht die Rede. Es wird sich keine Verlagshandlung mit gebundenen Händen nnter irgend eine Grundordnung begeben. Insoweit kann niemand seine geschäftliche Freiheit beschränken lassen. Ferner sagt der Vorstand des Leipziger Kommissionärvereins in der wenig höf lichen Einleitung zu seincm Gegenenlwnrs, es würde diese Grund ordnung auch einmal der Reichsgesetzgebung zu Grunde gelegt werden. Meine Herren, daran ist nun und nimmer zu denken. (Herr Grunow: Abwarten.) Redner wendet sich sodann gegen Herrn Grunow und pro testiert gegen die von demselben vorgebrachte Äußerung, die Kom mission scheine die Grundordnung aus dem Handgelenk gemacht zu haben. Herr Grunow will den Ausdruck »aus dem Handgelenk« nicht beleidigend gebraucht haben. Er habe gesagt, wenn die Sache frei ohne Unterlage gemacht worden wäre, so sei das anzuer kennen. Ferner bemerkt er, daß die Grundordnungsangelegenheit nicht seine persönliche Sache gewesen, sondern von seinem Verein angeregt worden sei. Herr Prager erklärt, daß er nicht gegen die ganze Grund ordnung sei, sondern sie nur etwas besser haben wolle, als sie vorgelegt worden ist. Wenn Herr Kröner sagt, daß wir nur die unbestrittenen Punkte nehmen sollen und die bestrittenen heraus- ^heben, um nur etwas zu schaffen, so ist das seiner Ansicht nach für ein Gesetzeswerk bedenklich. Herr Kröner: Kein Gesetzeswerk! Herr Prager: Das ist wohl ein Gesetzeswerk; unter dieser Grundordnung sollen wir leben und sterben (Oho! Heiterkeit.) Herr Kröner: Können Sie das ein Gesetz nennen, von dem jeder sagen kann: »Für mich ist es nicht giltig«? Herr Prager: Ja wohl, in Ermangelung besonderer Ver einbarung ist es Gesetz. — Wenn wir dem Vorschlag des Herrn Kröner nachgeben, das Unbestrittene herausnehmen, dann sollen wir aber auch den stolzen Titel Grundordnung, Ver kehrsordnung weglassen und sagen: Einige Bemerkungen zum buchhändlerischen Geschäftsverkehr. Das werden wir doch nicht machen wollen. Wenn in dieser Grundordnung Dinge stehen, die dem Einzelnen sehr böse anfstoßen können, so nenne ich das wohl ein Unglück, und wenn auch für 1890 eine Re vision vorgesehen ist, so kann in den zwei Jahren dem Ein zelnen recht viel aus dieser Grundordnung passieren. Ich würde lieber sehen, wenn diese Sache vertagt würde. Es fehlt so viel, was hinein müßte; die nächstfolgende Kom mission steht auf ^.cii Schultern der vorigen und hat alle Arbeiten vor sich. Sie kann also etwas Besseres schaffen, ohne daß man deshalb der alten Kommission zu nahe zu treten braucht. Herr Voigtländer (Kreuznach) giebt zu, daß noch einige wesentliche Lücken vorhanden seien und daß noch Jeder eine Menge von Amendements würde einbringen können. Aber wenn wir heute die Sache ablehnen, dann kann im nächsten Jahr jeder Orts- und Kreisverein mit einem Entwurf kommen, und dann ist die Sache noch weniger spruchreif als heute. Wenn wir aber die Sache heute annehmen, so schadet das nichts. Die Grund ordnung bietet einer gütlichen Verständigung unter den Kollegen die Hand oder es findet eine gerichtliche Auseinandersetzung statt. Dann bindet sich der Richter nicht an die Grundord nung, sondern ernennt Sachverständige, welche sich nicht an den Buchstaben der Grundordnung zu kehren haben, sondern nach freier Überzeugung urteilen. Also für den Fall eines Rechts streits kann die Annahme der Grundordnung keine Gefahr in sich schließen. Deshalb sollten wir sie annehmen Der Vereins ausschuß wird au der Hand der gegebenen Thatsache auf dem festen Boden schon weiter finden, was recht ist, zumal die An gelegenheit in fortwährendem Fluß ist. Ich bitte Sie, nehmen Sie die Grundordnung an, wie sie vom Vorstande vorge schlagen ist. Herr Egon Werlitz (Stuttgart): Die Frage dreht sich darum, welcher Entwurf der bessere ist, der Entwurf der Grund- ordnungs-Kommission oder der des Leipziger Kommissionärvereins. Auch wir haben uns gefragt, welchen wir zu Grunde legen sollten, und haben nach fleißigem Studium beider Entwürfe die Sache in der Sitzung besprochen. Welcher Entwurf der bessere sei, ist eine Streitfrage, die ich heute nicht erörtern will. Ich möchte nur betreffs der Wichtigkeit der Grundordnung überhaupt für richterliche Entscheidungen bemerken, daß wir hier nicht Ent scheidungsgründe für den Richter schaffen, sondern alles, was als Usance bereits bestand, probeweise zusammenfassen wollten. Das war nach meiner Auffassung unsere Aufgabe. Es schien aller dings auch uns, daß der Entwurf des Leipziger Kommissionär vereins vollkommener sei; allein die Anhängsel und Details schienen uns für ein grundlegendes Werk zu groß zu sein. Eines der wenigen Nova, die in unserm Entwurf Vorkommen, ist die Behandlung des Begriffs des Konditionsguts. Herr Schürmann, dessen Arbeit derjenigen des Kommissionär vereins zu Grunde liegt, stand ja einer ganz andern Sachlage gegenüber, als wir. Wir mußten selbstverständlich auf dem Wege des Kompromisses arbeiten; das war der Zweck der Kommission. Wir haben uns an das gehalten, was uns vorlag, und waren in der Lage, da, wo noch kein als Usance festgestellter Begriff für den Buchhandel vorhanden war, auf Grund unserer Anschauung und Erfahrung einen solchen Begriff festzustellen, wie es z. B. bei dem Konditions-Gut geschehen ist. Für unsere Zwecke glaubten wir, dem vorliegenden Entwurf des Vorstandes den Vorzug geben zu sollen und haben uns mehr an diesen gehalten. Ergänzungen dazu werden, und das ist gerade der Vorzug dieses Entwurfs, jederzeit leicht zu machen sein; aber ich fürchte, wenn wir jetzt mit Ver besserungen ansangen, kommen wir zu keinem Ende. Andererseits hat es keinen Zweck und führt zu nichts, wenn wir die Sache wieder vertagen; denn wir werden, wenn wir anfangen wollen, allemal wieder auf demselben Punkte stehen, wie heute. Nehmen Sie also, ich bitte Sie, zunächst diesen Entwurf zur Probe als für zwei Jahre geltende Grundordnung hin Herr Albert Brock Haus (Leipzig): Ich möchte Vorschlägen,
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