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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.09.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-09-03
- Erscheinungsdatum
- 03.09.1888
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- Deutsch
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204, 3. September 1888. Nichtamtlicher Teil. 4319 gangenen architektonischen Stilrichtung, die gerade in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts ihre krausesten Blüten trieb. Man kann es fast für ein Unglück ansehen, daß Gutenberg vor Eintritt der von Italien ausgehenden Renaissancebewegung die Druckkunst erfand. Ein Jahrhundert später würde niemand mehr ans die entstellte Form der römischen Buchstaben verfallen sein. Die patriotische Entrüstung, in welche sich der Verfasser des Aufsatzes im Börsenblatt hineinredet und die ihn zu einigen kühnen Behauptungen und wunderlichen Abschweifungen verleitet, hat also lahme Flügel und verfehlt ihr Ziel. Auf die Frage der Schönheit will ich nicht eingehen; Er ziehung und Gewohnheit üben zu großen Einfluß aus das ästhetische Urteilsvermögen des Individuums wie ganzer Kate gorien von Menschen, als daß sich leicht ein neutraler Stand punkt in Geschmackssachen finden ließe. Aber wieder und wieder soll es ausgesprochen sein, daß die infolge der Trägheit der Renaissancebewegung in Deutschland am Leben erhaltene gotische Schrift ein Ballast ist, dessen man sich aus Nützlichkeits gründen sobald als möglich entschlagen sollte. Aus Nützlichkeitsgründen! Denn die Fraktur ist erstens schlechter zu lese» als die Antiqua — sonst würden die Firmen schilder nicht säst samt und sonders ihre Aufschriften in Antiqua zeigen; — zweitens erschwert sie den Schreib- und Leseunterricht der Kinder, drittens belastet sie die Druckereien mit der Sorge für einen doppelten Schriftenapparat, und viertens hemmt sie den litterarischen Verkehr mit dem Auslande. Zum Schluß möchte ich an die verehrliche Redaktion des Börsenblattes noch die Bitte richten, wenn wieder einmal ein Enthusiast das Bedürfnis fühlt, für die Fraktur im Börsenblatte Meinung zu machen, ihn auf die früheren Erörterungen im Börsenblatt zu verweisen und nur zum Worte zuzulassen, wenn er in der That etwas Neues zur Sache beizubringen hat. Ernst Seemann. Entschtlduiig drs Reichsgerichts. Bildende Künste. Nachbildung. RGes. v. 9. Jan. 1876, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, § 6 Zifs. 2. Die Nachbildung von Werken der zeichnenden Künste durch Lithophanie oder Diaphanie u. dergl. ist keine Nachbildung mittels der plastischen Kunst, und deshalb keine erlaubte Nachbildung, wenn sie ohne Zustimmung dessen geschieht, der das Recht der Vervielfältigung hat. Urt. des II. Strass, v. 18. Mai 1888 e. H. (1083/88) LG I Berlin). (Nach -Rechtsprechung des Neichsgerichts.-j Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung auf Revision des Staatsanwalts und des Nebenklägers. Gründe: Die Nebenklägern! besitzt nach der Feststellung des angefochtenen Urteils das ausschließliche Recht der Vervielfältigung folgender Gemälde (folgt die Bezeichnung). Die Angeklagten, Inhaber der Firma H, L L. zu Berlin, haben diese Bilder ohne Genehmigung der Nebenklägerin auf einzelnen Teilen von Lampenschirmen nach Art der Lithophaniecn, in Papiermasse wiedergcgeben und in den Handel gebracht. Auf Grund der Uebereinkunst zwischen Deutschland und Frankreich, betr. de» Schutz an Werken der Literatur und Kunst, vom 19. April 1883 (RGes -Bl. S. 269) hat die Nebenklägerin die Bestrafung der Angeklagten beantragt. Zu ihren Lichtschirmen haben die Angeklagten nicht die Orifinalgemäldc oder Photographien derselben, sondern Lithophanieen, welche in der Fabrik von G. in Meißen hergestellt waren, benutzt: sic haben das von G. gefertigte Bild in Gips negativ abgegossen und die Platte positiv in galvano- plastischer Weise hcrgestellt; demnächst ist die breiige Papicrmasse vermittelst Bürsten in die Form hineingetricben und es sind durch Prägung die niedrigen und höheren Stellen behufs Erzielung von Licht und Schatten nach Art der Lithophanieen hcrvorgebracht worden. Der erste Richter hat die Angeklagten von der Anklage eines Ver gehens gegen das Gesetz vom 9. Jan. 1876, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste, freigesprochen, weil er im Anschluß an ein Gutachten des kgl. preuß. künstlerischen Sachverständigen-Vereins vom 7. April 1887 angenommen hat, daß die Angeklagten lediglich Nach bildungen von Werken der malenden Kunst durch die plastische Kunst vor- genommcn haben, wozu sie nach Z 6 Zifs. 2 des Ges. vom 9. Jan 1876 berechtigt gewesen seien. Dieser Entjcheidungsgrund wird mit Recht von der Revision der Staatsanwaltschaft wie der Nebenklägerin angcfochtcn. Die in Rede stehenden Diaphanieen sind Bildausprägungen in Papier masse, bei denen der Bildeindruck durch die Transparenz des Lichtes hervorgebracht ist. Das dem ersten Urteile zu Grunde liegende Gutachten erkennt an, daß auf den fraglichen Lichtschirmen, wenn sie gegen das Licht gehalten werden, die dem Auge sich zeigenden Figuren, Tiergestalten und sonstigen Gegenstände nicht in körperlicher Ausdehnung, sondern nur durch Linien markiert entgegcntreten. Abgesehen von dem zur Herstellung benutzten Material (Papiermasse), unterscheiden sich die Bilder auf den fraglichen Lichtschirmen wesentlich nicht von den in Porzellan hergestelltcn Lithophanieen, von denen die Entscheidung des I. Civils. des RG- vom 24. Nov. 1886*) (Entsch. in Civilsachcn Bd. 18, S. 102) handelt. Der erste Richter verkennt auch keineswegs, daß seine Entscheidung der dcS Reichsgerichts widerstreitet, glaubt aber derselben nicht beitreten zu können. Der II. Strass, hat sich jedoch den Ausführungen des 1. Civils. an geschlossen. Als verbotene Nachbildung ist nach 8 6 Zifs. 2 des Ges. vom 9. Jan. 1876 nicht anzusehen: die Nachbildung eines Werkes der zeichnen den oder malenden Kunst durch die plastische Kunst und umgekehrt. Die Originalwerke sind im vorliegenden Falle unzweifelhaft Werke der malen den Kunst. In Frage steht daher, ob die von den Angeklagten durch Nachbildung hergestellten Werke als durch die plastische Kunst hervorge bracht, also als Werk der plastischen Kunst anzuschen sind. Das Gesetz gestattet die nicht auf rein mechanischem Wege erfolgende Nachbildung eines Kunstwerks in der anderen Kunstgattung. Wie in dem Urteile vom 24. November 1886 dargelegt wird, unterscheiden sich die beiden Kunst gattungen darin, daß die plastische Kunst die Formen des Gegenstandes, dessen Eindruck erzielt Werden soll, auch wirklich körperlich hinstellt, den Gegenstand in wahrer körperlicher Gestallt darstellt, wogegen die zeich nende und malende Kunst den Eindruck des Körperlichen durch eine fixierte Licht- und Schattenverteilung Hervorrust. Dieser Darstellungsweise ent sprechen die von den Angeklagten hergestellten Werke. Zeigen dieselben auch bei aussallendem Lichte Erhöhungen und Bertiefungen des Materials, so sind sie doch nicht zu dem Zwecke dieser einen ästhetischen Genuß nicht gewährenden Betrachtungsweise geschaffen, als Kunstwerke wirken sie be stimmungsgemäß nur, wenn sie gegen das Licht gehalten werden, und dann geben sie dem Auge nicht wirkliche Körperformen, sondern nur den Schein des Körperlichen mittels der der zeichnenden und malenden Kunst ungehörigen Darstellungsweise. Darnach sind die von den Angeklagten hergestellte» Werke als Erzeugnisse der plastischen Kunst oder als -Nach bildungen durch die plastische Kunst- nicht anzuschen. Die entgegenstehende Ansicht des kgl. preuß. künstlerischen Sachver ständigenvereins. welcher sich der erste Richter, wie schon erwähnt worden, anschließt, beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen: Die fraglichen Lichtschirm-Dekorationen stehen mit den sog. Litho phanieen auf gleicher Stufe. Unerheblich sei nach 8 5 des Ges. vom 9. Jan. 1876, daß die Dekorationen nicht nach den Originalwerken oder Photographieen derselben, sondern nach den G.'schen Lithophanieen gefertigt seien. Dagegen müsse geprüft werden, ob die Nachbildungen durch die plastische Kunst vorgenommen seien, nicht aber bloß, ob die Nachbildungen in plastischer Form erfolgt seien, woraus die vom Reichstage abgeänderte Regierungsvorlage das entscheidende Gewicht lege. Auf die äußere Erschein»», der Lichtschirme, nach welcher die Lichtschirme von Werken der zeichnenden oder malenden Kunst sich nicht wesentlich unterscheiden auf die äußerlich hervortretende malerische Wirkung der Lichtschirme könne es bei Prüfung der Frage, ob die letzteren durch die plastische Kunst hergestellt seien, nicht ankommen. Entscheidend sei vielmehr in dieser Beziehung ledig lich die Art und Weise der Herstellung und der Entstehung der frag lichen Lichtschirme, sowie deren Ausführung. Hier sei cs nun selbst verständlich, daß bei dieser Herstellung nicht der Maler oder Zeichner, sondern lediglich der Bildhauer seine bildende Hand angelegt habe. Es sei unzweifelhaft richtig, daß zur Herstellung der Lichtschirme zuerst ein plastisches Modell habe gearbeitet werden müssen und gearbeitet worden sei, und daß unter Benutzung dieses Modells alsdann der Lichtschirm ausgesührt worden sei. Auch diese Ausführung sei aber keine Arbeit des Malers oder Zeichners, sondern lediglich die Arbeit des Forme.s und Bildners, der mit körperlicher Masse zu thun habe, niit einem Worte: eine Arbeit der Plastik oder der plastischen Kunst, bei welcher jede zeichnende oder malende Thätigkeit von vorn herein ausgeschlossen sei. Das in den Verkehr tretende Objekt sei keine Zeichnung oder Malerei, sondern ein plastisches Werk. Insbesondere könne es auch einem Bedenken nicht unterliegen, daß die Herstellung der Lichtschirme für ein wirkliches künstlerisches Verfahren zu er achten sei, wie solches nach dem Wortlaute des Gesetzes erfordert werde. Den Ausführungen des reichsgerichtlichen Urteils vom 24. Nov. 1886 habe sich der Sachverständigenverein nicht anschließen können. Bei der Entscheidung der vorliegenden Frage sei selbstver ständlich der Wortlaut des Gesetzes allein maßgebend. Der 8 6 *) Abgedruckt im Börsenbl. 1887. Nr. 48. (vgl. auch 1888, Nr. 120.) 590*
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