Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.09.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-09-10
- Erscheinungsdatum
- 10.09.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880910
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188809106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18880910
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
- Monat1888-09
- Tag1888-09-10
- Monat1888-09
- Jahr1888
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Der Antrag des Schatzmeisters, die Zinsen eines Kapitales van 4000 fl. zu Unterstützungszwecken zu bestimmen, wird nach kurzer Debatte auf Antrag des Herrn C. Ang. Artaria dahin modifiziert angenommen, daß ein den Zinsen dieses Kapitales entsprechender Betrag in das jährliche Budget zu Unterstütznngszwecken eingestellt werde. Zu Punkt III der Tagesordnung übergehend, erteilt der Vorsitzende Herrn C. Ang. Artaria das Wort, damit dieser den Bericht der Kommission über eine Zeitgemäße Revision des Gesetzes zum Schutze des litterarischen und artisti schen Eigentums vom Jahre 1846 zur Kenntnis der Ver sammlung bringe: »Auf Grund des über Antrag des Referenten in der letzten Hauptversammlung vom Jahre 1885 erteilten Mandates kon stituierte sich die Kommission am 9. Februar 1886; in dieselbe wurden vom Vereinsvorstande berufen die Herren: Alw. Cranz (C. A. Spina's Musikalienhandlung), Alfred v. Holder (Beck'sche Hof- und Universitätsbuchhandlung), Karl Konegen (Fr. Leo L Co.), Oskar Kramer, C. Ang. Artaria (Artaria L Co.). Herr v. Holder wurde zum Vorsitzenden gewählt und hat durch mehrfache, behufs Information der Kommissionsmitglieder bei den Behörde» unternommene Schritte, sowie sonst ans jede Weise die Beratungen derselben gefördert. Die Kommission präzisierte ihre Aufgabe in folgender Weise: »Es sei anzustreben: 1. Revision des Gesetzes vom Jahre 1846. 2. Im Anschlüsse daran Schaffung eines eigenen Gesetzes zum Schutze der Photographie und verwandter Reproduktions arten. 3. Gesetzliche Feststellung des diesfälligen Verhältnisses zu Ungarn.« Da gerade damals (Winter 1886) im Sinne des letzten Punktes analoge Regierungsvorlagen sowohl im österreichischen wie im ungarischen Abgeordnetenhanse eingebracht worden waren, so übernahm der Vorsitzende Herr v. Hölder die Beschaffung der betreffenden Gesetzestexte, welche in der Kommissionssitzung vom 13. April 1886 als den faktischen Bedürfnissen entsprechend befunden wurden, so daß Punkt 3 des obigen Programmes aus- fallen konnte. — Nach Durchlaufung der parlamentarischen Be ratungen sind diese Gesetze seither auch bereits sanktioniert und in Wirksamkeit gesetzt worden. Nachdem dieser außerordentlich wichtige Punkt derart zur Erledigung gelangt war, nahm die Kommission die Beratung der anderen Fragen wieder ans, in deren Verlaufe durch Herrn Alw. Cranz die Zuziehung eines mit dem Autorrechte ver trauten Rechtskundigen, des Herrn Or. Grünwald, empfohlen wurde, welcher sich zur kostenfreien Formulierung eines Gesetzes vorschlages auf Grund der von der Kommission aufzustellenden Grundsätze in dankenswerter Weife bereit erklärt hatte. Nach mehrfachen Vorberatungen wurden diese prinzipiellen Beschlüsse in einer fast vierstündigen Sitzung vom 26. Juni 1888 gefaßt, derart, daß die Kommissionsmitglieder die Verbesserungsvor schläge für die von ihnen vertretenen Branchen an der Hand des alten Gesetzes machten, wobei auch die Bestimmungen der deutschen und ungarischen Gesetze (von 1870, respektive 1876 und 1884), als unsere Verhältnisse zunächst berührend, in erster Linie zu Vergleichen herangezogen wurden. Außer mehrfachen Bemängelungen zu wenig präziser Formu lierung und verschiedenen weniger wichtigen Vorschlägen wurden folgende prinzipielle Veränderungen gegen das geltende Gesetz vom Jahre 1846 von der Kommission ange nommen: I. Wie in allen neueren Gesetzen, sollen auch bei unserem Vorschläge die verschiedenen Materien gesondert behandelt werden, zum Beispiele: Allgemeine Bestimmungen, Schrift werke, Kunst- und Musikwerke, Karten und Pläne, Auf führungsrechte rc- II. Sachverständigenkommissionen sind einznführen. III. Die Schutzfrist wird von 30 auf 50 Jahre vom Tode des Autors erhöht (wie in Ungarn, Frankreich, Belgien :c.). (Dagegen 2 Stimmen.) IV. Dies Kommission hat (mit allen gegen eine Stimme) das Prinzip des unbedingten Schutzes der Melodie acceptiert (im Sinne des belgischen Gesetzes vom Jahre 1886). V. Im Sinne eines von der Photographischen Gesellschaft ausgegangenen, der Kommission vorgelegenen Promemorias ist von der Anstrebung eines eigenen Gesetzes znm Schutze der Photographie und verwandter Reproduktionsarten ab- znsehen; dagegen sind die durch die verschiedenen photo mechanischen Prozesse hergestellten Erzeugnisse den vollen Schutz genießenden Kunstwerken zuzuzählen. VI. Das Autorrecht eines Kunstwerkes bleibt in Hinkunft — wenn nicht anders bedungen — dem Urheber, mit Aus nahme von Porträts. VII. Die gesetzliche Schutzfrist ist voll auf die Aufführungs rechte von musikalischen und dramatischen Werken anzu wenden. VIII. Die Kommission hat in Erwägung gezogen, inwieweit die Aneignung fremden Titels und äußerer Ausstattung dem unerlaubten Nachdrucke gleichzuachten sei, und die Aufnahme einer solchen Bestimmung dem Herrn Bearbeiter empfohlen. IX. Unrechtmäßige Neudrucke oder Neuauflagen sind als straf bar zu bezeichnen. X. Die Fristen für Uebersetzungc» sind ans drei Jahre zu fixieren und die Bestimmungen zu präcisieren. Der von Herrn vr. Grünwald auf Grund dieser Haupt momente und zahlreicher in einem ihm zur Verfügung gestellten Protokolle ebenfalls verzeichneter Detailwünsche in Ausarbeitung genommene Gesetzesvorschlag wird Ende September fertig vor liegen, und sowohl dieser Herr als auch schon früher Herr v. Hölder konnten der Kommission milteile», daß von seiten einflußreicher Persönlichkeiten des hohen k. k. Justizministeriums die Geneigtheit ausgesprochen wurde, in Bezug auf das Autoren recht einlaufende Anregungen gerne entgegenzunehmen. Der Referent stellt nunmehr den Antrag: 1. Die Hauptversammlung des Vereines der österreichischen Buchhändler in Wien vom 1. September 1888 möge von obigem Berichte und den darin ausgesprochenen Prinzipien zustimmend Kenntnis nehmen und zur weiteren Durchführung der Angelegenheit das Mandat der Kommission erneuern. 2. Die Hauptversammlung möge ihre Zustimmung erteilen, daß man die angeregte Gesetzesrevision in weiteren Kreisen pro pagiere durch Heranziehung von großen Verlagsanstalten, Korporationen, Schriftstellern, Künstlern und Kompositeuren sowie deren Vereinsvertretungen. Der Vorsitzende dankt dem Referenten und insbesondere Herrn l)r. Grünwald für die bisher dieser Sache in uneigen nützigster Weise entgegengebrachten Bemühungen und wird das Mandat der Funktionäre erneuert. Als Punkt IV der Tagesordnung erscheint der Bericht des Herrn C. Graeser über die Errichtung von Lehrlingsschulen. Herr Graeser stellt den Antrag, die Hauptversammlung möge sein in der »Oesterreichischen Buchhändler-Correspondenz« bereits publiziertes Referat zur Kenntnis nehmen und von der Verlesung desselben Umgang nehmen. (Geschieht.) Hierauf ersucht der Vorsitzende Herrn Wilh. Müller in den nun als Punkt V der Tagesordnung zur Beratung kommenden neuen Statuten das Referat zu übernehmen. Herr Müller begann mit einer gedrängten Darstellung des Verlaufes, welchen die Bewegung gegen die Schleuderei in den letzten Jahren in Deutschland genommen hatte, hob die Verdienste hervor, welche der frühere Vorstand des Börsen vereines der Deutschen Buchhändler, Herr Adolf Krön er, sich um diese Frage erworben hatte, und hielt die gegenwärtige
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder