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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1925
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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Bestrafung eines Provisionsschwindlcrs. — Der Bibliothekar Kranz Erdmann Lange, geboren 1886 in Meseritz, der im Bbl. Nr. 138 d. I. gesucht wurde, ist, wie man uns mtttetlt, wieder aus lüugere Zeit unschädlich gemacht worden. Er hatte als Bücherrcisender Provisionsschwindeleien begangen und ist dafür am 22. September 1922 vom Landgericht Mrnberg wegen RUcksallsbetrugs zu 3 Jahren Gefängnis und neuerdings am 19. September 1925 zu Halle a. S. wegen Betrugs und Urkundenfälschung zu 2 Jahren 6 Monaten Ge fängnis verurteilt worden. Diese Strafe hat der pp. Lange noch zu verbüßen. Außerdem schwebt noch ein Verfahren gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft in Dresden, in dem er auch Bestrafung zu er warten hat. Zeitungsverbote im besetzten Gebiet. — Die Rhein landkom- Mission hat durch Beschluß vom 29. Oktober d. I- Nr. 19847/Il. 6. I. 1. k. die in Limburg, Dictzcrftraße Nr. 17, erscheinende Zeitung »Nassauer Bote« für die Dauer von 15 Tagen, mit Wirkung vom 5. November 1925 ab, in den besetzten Gebieten verboten. Durch Beschluß vom gleichen Tage Nr. 19848/8. 6. I. li. hat sic ferner die in München, Thierschstraßc Nr. 15, herausgegebene Zei tung »Völkischer Beobachter« für die Dauer von drei Mona ten, mit Wirkung vom 5. November 1925 ab, in den besetzten Gebieten verboten. Beschlagnahmte Druckschriften. — Durch Beschluß des Staatsge- rtchtshofes zum Schutze der Republik vom 3. 10. 1925 wird gemäß §§ 41, 73 St.-G.-Bs., 13, 20 des Reichsgesetzes zum Schutze der Repu blik vom 21. 7. 1922, 27 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. 6. 1874, 94 ff. der St.-P.-O. die Beschlagnahme der Druckschrift: »Tritt in unsere Kampfreihen einl Ein Wort an «llc jungen Arbeiter, Arbeiterinnen, Lehrlinge und Angestellten in Stadt und Land«, Verfasser: Günther Hofske, Verlag: »Junge Garde«, Berlin O 27, Koppenstrahe 7, Druk- kcrei: Friedrichstadt-Druckcrci G. m. b. H., Berlin SW 48, Friedrich- strahe 225, wegen ihres gegen 88 81 Zjss. 2, 82 des St.-G.-Bs. ver stoßenden Inhalts hiermit an geordnet. Berlin, 21. Oktober 1925. Der Polizeipräsident, Abt. I Presscpolizei. Durch Beschluß des Staatsgerichtshofes znm Schutze der Republik vom 3. 10. 1925 wird gemäß 88 41, 73 St.-G.-Bs., 13, 20 des Reichs- gcsetzes zum Schutze der Republik vom 21. 7. 1922, 27 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. 5. 1874, 94 ss. der St.-P.-O. die Beschlag nahme der Druckschrift: »10 Jahre Internationaler Jugendtag. Ein Wort an alle jungen Arbeiter und Arbeiterinue n», herausgegebcn vom Zcntral-Komitee der Kom munistischen Jugend Deutschlands, verantwortlich für den Inhalt Hermann Remmele, Neichtagsabgeordneter in Berlin, Drucker: Max Noster in Berlin SW 68, wegen ihres gegen 88 81 Zisf. 2, 82 des St.-G.-Bs. verstoßenden Inhalts hiermit angeordnet. Berlin, 21. Oktober 1025. Der Polizeipräsident, Abt. I Pressepolizei. sDeutsches Fahndungsblatt Nr. 8020 von« 27. Oktober 1925.) Durch Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Mitte, Abteilung 125, vom 13. 10. 1925 wird gemäß 8 94 St.-P.-O. die Beschlagnahme der Druckschrift: »Judentum und Sozialdemokratie« von Karl Paumgartte» mit den, Preßvermerk »Graz, Heimatverlag Leopold Stöcker, Druck von Heinrich Stiasny, Graz« aus Grund des Gesetzes zum Schutze der Republik von, 21. 7. 1922 an geordnet. Berlin, 21. Oktober 1925. Der Polizeipräsident, Abt. 1 Pressepolize>. sDeutsches FahndungSblatt Nr. 8021 vom 28. Oktober 1925.) BerkehrsliMWen. Änderungen im Lustpostoerkchr. — Vom 1. November an wurden die Luftposten Königsberg sPr.)—Kowno—Smolensk—Moskau, Bre men—Hannover—Braunschweig—Leipzig, München—Innsbruck, Mün chen—Frankfurt (Main)—Essen, München—Stuttgart—Mannheim, München—Bad Reichcnhall/Berchtesgadeu und Leipzig—Halle (Saale) —Dortmund bis aus weiteres aufgehoben. Die Flüge Hamburg— Amsterdam—Rotterdam, ab Hamburg 1 Uhr und zurück, an Hamburg 12 Uhr 45 Min., wurden gleichzeitig vorläufig eingestellt. Neuerungen im Postvcrkrhr. — Vom 2. November an ist im Verkehr mit Österreich die Gutschrift eingezogener Postaustrags- und Nachnahmebeträge auf ein Postscheckkonto im Bestimmungsland der Sendung zugelassen. Das Verlangen der Gutschrift ist bei Sen dungen nach Österreich auf der Postanstragskarte sam Fuße des ersten Teils) und in der Ausschrift der Nachnahmesendungen, bei Paketen auch auf der Paketkarte, auszudrückcn, wie folgt: »Betrag an das Postsparkassenamt in Wien zur Gutschrift aus das Konto Nr. ..... des in «. Der Betrag ist in diesem Falle auch bei Nachnahmen in der Währung des Bestimmungslandes anzugeben. Meistbetrag nach Österreich 1000 Schilling, nach Deutsch land 625 Reichsmark; Nachnahme-Postanweisungen oder sonstige Ein- zahlungsvorörucke sind nicht beizufllgen. Die Postverwaltung von Jugoslavien gibt bekannt, daß der Ort Monastir in Serbien zur Vermeidung von Verwechselungen mit ähnlich lautenden Ortsnamen in anderen Ländern jetzt die Bezeich nung »Bitolj« führt. Zeitungen und Zeitschriften, die unmittelbar vom Verleger ab gesandt werden, geheftete und gebundene Bücher, dle nicht zu Ankün digungen oder Anpreisungen dienen sollen, sowie literarische und wissenschaftliche Werke, die zwischen gelehrten Anstalten ausgetauscht werden, sind von jetzt an auch im Verkehr mit N e u f u n d l a u d und Persien zu den ermäßigten Gebühren sslir je 100 Gramm 5 Ps., jedoch bis 50 Gramm 3 Ps.) zugelassen. Von jetzt an ist die Eilzustellung für Briefscndungen nach allen Orten des Australischen Bundes zugelassen, in denen eine Telegrammzustellung stattfindet. Zeitungen und Zeitschristcn zu ermäßigter Auslandgebühr. — Zur Ausführung des Art. 34, 8 1, Abs. 2 des Weltpostvertrags, betr. er mäßigte Gebühren für Zeitungen und Zeitschriften, die unmittelbar vom Verleger versandt werden, wird bestimmt: Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann die Versendung unmittelbar durch den Hersteller (Drucker, Buchbinder) oder durch seinen Kommissionär bewirken lassen; er mutz aber in allen Fällen selbst als Absender angegeben sein und bleibt sllr den Inhalt der Sendungen verantwortlich. Drucker, Buchbinder und Kommis sionäre gelten lediglich als Beauftragte des als Absender genannten Verlegers; sic; dürfen Erzeugnisse verschiedener Verleger nicht zu einer Sendung vereinigen. Den Zeitungen und Zeitschriften, die zu ermäßigter Gebühr be fördert werden sollen, dürfen andere Drucksachen, die der vollen Gebühr unterliegen, nicht beigesügt werden. Dies bezieht sich namentlich aus Beilagen, die als außergewöhnliche Zeitungsbcilagen anzusehen sii>d. Für Bücher, die gegen ermäßigte Gebühr versandt werden, gilt diese Vorschrift sinngemäß. Berliner «umliche Devisenkurse. am 31 Oktober Igss am 3 November isss Geldkurs Briefkurs Geldkurs Briefkurs .smU.nd im Mi,,» 1.0,7!, 169^1 169.22 Buen"s Aires (Pcip.-Pes.)l Peso Voglen . . . Helsingfors . . 1 L New Uork . . i 8 Paris . . . . Madrid . . . Lissabon . . . I Yen 1 MilieiS Ivo Schill. Prag . . . . 1 türk. L 100 Zloty 80.40 5.54 69,22 Kowno. . . . IW LtlaS 41.SSS 4I.Ü0S 41,445 41.«5 PersolllllnllchrlMen. Hosrat vr. zur. Friedrich Rösch in Berlin, der erste Vorsitzende des Allgemeinen Deutschen Musik-Vereins und Vorstand der Gcnossenschajt Deutscher Tonsetzer, ist im Alter von 62 Jahren verstorben. Aus dem bayrischen Städtchen Memmingen gebürtig, studierte er in München Jura, ging dann zur Musik über und betätigte sich u. a. vorübergehend in Rußland als Kapellmeister. Im Jahre 1898 gründete er mit Richard Strauß die »Genossenschaft Deutscher Komponisten« (seit 1903 »deutscher Tonsetzer«). Als Sachverständiger auf beiden in Betracht kommenden Gebieten ins Neichsjustizamt geladen, nahm er maßgebenden Einslutz auf die Gestaltung der Reichstagsvorlage zur Neugestaltung des musi kalischen Urheberrechts. Zur wirtschaftlichen Auswertung dieser neu-
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