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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1923
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1923-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1923
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1923
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Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Statt der in der Bekanntmachung vom 10. Mai (Bbl. 109) festgesetzten Relation: 1 schmeiz. Fr. — 9000 österr. Kr. gilt mit Wirkung vom 13. Juni 1923 an die Relation 1 schweiz. Fr. -- 8Nttl> österr. Kr. Durch diese Neuregelung ist die Bekanntmachung im Börsenblatt vom 2. Mai 1923 gegenstandslos geworden. Ich mache besonders darauf aufnnrksam, daß die dort genannten Aufschläge von 2"/» seit dem l. Juni d. I. in Fortfall ge kommen sind und nur die frühere Gebühr von l"/,, zur Er hebung gelangt. Ich verweise im übriger! auf den nachstehenden, unter Zustimmung des Außcnhandelsausschusses abgeschlossenen Vertrag. Leipzig, den 9. Juni 1928. Der Rcichsbevollmächtigte der Austcnhnndclsnebenstclle für das Buchgewerbe. Otto Selke. Bekanntmachung. Nachstehend geben wir ein Abkommen bekannt, das im Anschluß an die Verkaufsordnung für Auslandlieferungen vom 16. April 1923 zwischen dem Vorstand des Börsenvereins einer seits und dem Vorstand des Vereins der ÖsterreichischenBuch-.Kunst- nnd Musikalienhändler in Wien andrerseits getroffen worden ist. Leipzig, den 8. Juni 1923. Geschäftsstelle des Börscnvcreins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Or. Ackermann, Syndikus. Abkommen. Zwischen dem Börsenvercin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, einerseits, und dem Verein der Österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalien händler in Wien (früher Verein der österreichisch-ungarischen Buchhändler), andererseits, wird unter Zustimmung der Valutakvmmission des Börsenvereins, des Vorstandes des Deutschen Verlegervereins und mit Ein verständnis der Anßenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe folgendes Abkommen getroffen: 8 I. Analog dem K 7 L 1 der Verkaufsordnung für Ausland lieserungen vom 16. Slpril 1923 wird bei Lieferungen an Mit glieder des genannten Österreichischen Vereins eine Sonder vergütung von I ü°/n des Fakturen-Nettobetrages gewährt, un beschadet besonderer Abmachungen des deutschen Verlages mit Gruppen und Finnen sowie Auslieferungsstellen und Bar sortimenten in Österreich. 8 2. Die Mitglieder des genannten Österreichischen Vereins ver zichten auf die Erhebung des bisher üblichen Sortimenter- Tencrungsznschlages bei allen Gegenständen reichsdeutschen Verlages, die unter dieses Abkommen fallen. 8 3. Solange die Österreichische Nationalbank die Ausfuhr effek tiver österreichischer Kronen nicht gestattet und soweit der Ver leger über sein Kronenguthaben nicht anderweitig in Österreich verfügt, zahlen die Mitglieder des genannten Österreichischen Vereins in deutscher Reichsmark, die aus Grund der Kronen faktur des deutschen Verlages zum Kurs des Zahlungstages der Österreichischen Nalionalbank (Devisenkurs Ware) errechnet werden. Als Gegenwert für den Kronenbetrag der Faktur gilt der Mark betrag, der von der Österreichischen Nationalbank (früher Deoisen- zentrale) angewiesen wird, nach Abzug der staatlichen Abgaben bis zur Höhe von 1°/,,. Der genannte österreichische Verein erklärt sich bereit, auf Wunsch die Richtigkeit der angegebenen Kurse an der Hand der ihm von seinen Mitgliedern vorzulegendcn Originalabrechnungen der Bank nachzuprüfen und hierüber im Streitfälle dem Börsen verein Auskunft zu geben. Für den Verkehr über Leipzig iverden die Fakturen zu einem Kurs umgerechnet, der in der Mitte zwischen den für Gebühren und für Reichsabgabe jeweils im Börsenblatt bekanntgegebencn Kursen liegt und wöchentlich zugleich mit diesen Kursen ver öffentlicht wird. 8 4. Veränderungen des österreichischen Umrechnungskurses durch die Außenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe berühren dieses Abkommen nicht. Die Mitglieder des genannten österreichischen Vereins verzichten auf Regreßansprüche wegen der Lagerent wertung, die ans der jetzigen Veränderung der Relation von l schweiz. Fr. 9000 österr. Kronen auf die Relation 1 schweiz. Fr. — 8000 österr. Kronen entstehen. 8 5. Die von den Verlegern auszustellenden Rechnungen sollen enthalten: den schweizer Frankenpreis, den dementsprechenden Kronen-Ordinär- und Nettopreis, den Abzug des Exportrabatts (1S°/n von diesem Nettopreis). Da eine Sonderabgabe der Anßenhandelsnebenstelle für das Buchgewerbe bei Sendungen nach Österreich nicht mehr erhoben wird, sondern nur die zurzeit 1"/„ige Gebühr, ist die Anrech nung etwaiger sonstiger Spesen unter der Bezeichnung Aus- suhrspesen und Ähnliches unzulässig. 8 6. Der Vertrag tritt am 13. Juni 1923 in Kraft und kann unter Jnnehaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum l. oder 15. eines Monats beiderseits gekündigt werden. Leipzig, den 7. Juni 1923. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, gez. Or. Arthur Meiner. Der Vorstand des Vereins der Österreichischen Buch-, Kunst- und Musikalienhändler. v I. An O. Safal. Wilhelm Frick. 891
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