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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.06.1923
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- 1923-06-11
- Erscheinungsdatum
- 11.06.1923
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- Deutsch
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X: 133, II, Juni 1923, Redaktioneller Teil- vlktenvlatt f. B. Dttchn. Vuchhandel. Freigabe deutschen Eigentums in den Vereinigten Staaten von Amerika. Nachstehend veröffentlichen wir einen Auszug aus den vom Aus wärtigen Amt herausgegedenen Merkblatt iiber die Stellung von An trägen auf Freigabe deutschen Eigentums. 1. Der Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika hat am 4, März 1923 ein Gesetz (das sogenannte Winslow-Gesctz) erlassen, wonach die auf Grund des Gesetzes Lider den Handel mit dem Feinde (Draclivx >vitli tds enem^ act) vom 6. Oktober 1917 beschlagnahmten deutschen Privatvermögen bis zur Höhe von 10 090 § im EinzclfaUe freigegeben werden. Es werden ferner freigcgeben die nach dem 4. März aufkommcnden Erträge aus den 10 009 § übersteigenden, in Beschlagnahme verbleibenden Vermögen, und zwar ebenfalls bis zum Betrage von 10 009 8 im Jahr. 2. Die Freigabe erfolgt nur auf Antrag, der an den Verwalter des feindlichen Vermögens in Washington sollen Urvperty 6u8to<lian) zu richten ist. 3. Für diese Anträge müssen die vom OcwtcxliLn ausgcgebcnen Formulare benutzt werden. Die Anträge können gestellt werden a) unmittelbar vom deutschen Berechtigten, indem dieser das in englischer Sprache abgefaßte Formu>Iar ausfüllt, unterzeichnet und nach Beglaubigung seiner Unterschrift zusammen mit den Beweismitteln an den 6u8tocli9n übersendet; d) durch einen Bevollmächtigten in den Vereinigten Staaten, der in gleicher Weise zu verfahren hat. Für diese Vollmacht ist eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Der Inhalt der Vollmacht bestimmt die Befugnisse des Bevollmächtigten, daher ist eine Generalvollmacht stets ausreichend. 4. Es empfiehlt sich, Frcigabeanträge nicht persönlich, sondern durch einen in -den Vereinigten Staaten befindlichen Vertreter einzurcichcn. Dieser Vertreter wird zweckmäßig zugleich zur Ouittungslcistnng er mächtigt. Andernfalls muß mit erheblichen Verzögerungen gerechnet werden, da z. B. der 6u8toclian grundsätzlich erst auszahlt, nachdem ihm Quittung erteilt worden ist. 5. Der Bevollmächtigte in den Vereinigten Staaten braucht kein Rechtsanwalt zu sein, es genügt eine Privatperson, eine Firma, Bank, Korporation usw. Auch die Deutsche Botschaft in Washington und die Deutschen Konsulate in den Vereinigten Staaten (New Jork, Chicago, San Francisco, St. Louis und New Orleans) sind bereit, die Vertretung zu übernehmen, so z. B. in solchen Fällen, in denen dem deutschen Berechtigten eine zur Übernahme der Vertretung geeignete Persönlichkeit nicht bekannt ist. Die Botschaft und die Konsulate be halten sich aber vor, diese Anträge an Anwälte weitcrzugcben, falls die Anträge in einem Umfang eingehen, daß sie durch das zur Ver fügung stehende Personal nicht bewältigt werden können, oder sofern ein Fall seiner besonderen Umstünde halber die Zuziehung eines An walts zweckdienlich erscheinen läßt. Aus diesem Grunde empfiehlt cs sich, falls die Botschaft oder ein Konsulat in Anspruch genommen wird, an diese gehörig Unterzeichnete und beglaubigte Blankovollmachten zu senden, -damit der Name des Anwalts einfach eingesetzt iverden kann, ohne daß die Botschaft, bzw. das Konsulat gezwungen ist, eine weitere Kosten verursachende Untervollmacht zu erteilen. 6. Für die Freigabcanträgc sind im Interesse des Antragstellers regelmäßig neue Vollmachten zu erteilen. Da die Anerkennung älterer Vollmachten durch -den Ou8tcxUan nicht gewährleistet ist, so sind z. B. Vollmachlcn, die vor Waffenstillstand ausgestellt sind, ohne weiteres ungültig; bei Vollmachten, die zwischen Waffenstillstand und dem 2. Juli 1921 ausgestellt sind, ist der Nachweis der Fortdauer der Vollmacht zu erbringen, was recht umständlich sein dürfte. Nach dem 2. Juli 1921 erteilte Vollmachten sollen zwar anerkannt werden, indessen behält sich der 0u8tcxli3n, wenn sie älteren Datums sind, die Ent scheidung iiber ihre Gültigkeit in jedem einzelnen Falle vor, sodaß aus dem Gebrauch, älterer Vollmachten schlechthin Weiterungen ent stehen können. Das Gesagte gilt auch für die Vollmachten, die in Erb schaftssachen den deutschen Konsulaten erteilt worden sind. 7. Anspruch auf Freigabe haben nach dem Winslow-Gesctz be kanntlich nur die ursprünglichen Eigentümer und Fordcrungsbere>ck> tigtcn (pre >var o^-nei-8). nicht die späteren Erwerber. Als Stichtag gilt grundsätzlich der 6. Oktober 1917, der Tag des Erlasses des den Handel mit dem Feinde verbietenden Gesetzes (DraclinZ >vitlr tlre enemx act). Es sollen indessen auch solche Fälle zugelasscn werden, in denen der Erwerb zwar nach dem 6. Oktober 1917, aber noch vor der Be schlagnahme des Eigentums, bzw. der Forderung durch den Ouslcxlian stattgcfundcn hat. Es wird daher in solchen Fällen durch den Be vollmächtigten der Tag der Beschlagnahme festzustcllen und der An trag danach zu formulieren sein. Sehr wichtig ist der Stichtag auch für Erbschastsfälle, da jeder Erbe einen Anspruch bis zu 10 900 8 geltend machen kann, falls der Erbfall vor dem 6. Oktober 1917, bczw. vor der Beschlagnahme der Erbmasse eingetreten ist, während wenn der Erbfall erst nachher ein- getreten ist, alle Erben zusammen nur einen Anspruch im Höchst- betrag von 10 990 8 haben. 8. Es ist dringend zu empfehlen, in den Freigabeanträgen sämt liche beschlagnahmten Vcrmögcnsgegcnstände aufzuführcn und, falls das Gesamtvermögen mehr als 19 000 8 beträgt und nicht nur aus Bargeld besteht, diejenigen Objekte genau zu bezeichnen, deren Rück gabe gewünscht wird. Die Angabe sämtlicher beschlagnahmten Gegen stände, auch derjenigen, die die Wertgrcnzc von 10 009 8 übersteigen und daher nicht freigcgeben werden, ist auch deshalb erforderlich, weil der Freigabeantrag gleichzeitig die Grundlage bildet für die Abfüh rung der vom 4. März d. I. ab anfkommenden Erträge aus diesen Vermögensobjekten. Als Stichtag für die Bewertung des freizugebcnden Vermögens ist derjenige Zeitpunkt maßgebend, an dem der Freigabeantrag zugc- lassen wird. Handelt es sich bei dem beschlagnahmten Vermögen um Wertpapiere mit schwankendem Kurse, die am Stichtage mehr oder weniger als 10 090 8 wert sein können, so wird cs sich empfehlen, Evcntualanträge zu stellen (vgl. auch den vorhergehenden Absatz). 9. Ein besonderer Nackweis der Staatsangehörigkeit ist regel mäßig nicht erforderlich. Es genügt, wenn in dem Antrag die Be hauptung enthalten ist, daß der Antragsteller Deutscher ist. 10. Nachlaßsachen werden nach wie vor am besten durch die Konsu late bearbeitet. In Erbfällen, die in Deutschland eingetreten sind, wird ein deutscher Erbschein zu beschaffen sein. Erbcslegitimationsverfahren vor amerikanischen Gerichten sind namentlich bei kleinen Betrügen tun lichst zu vermeiden. Das wird z. B. allerdings dann nicht möglich sein, wenn sich unter den Miterben ein Amerikaner befindet. 11. Als Beweismittel für die Berechtigung des Antragstellers kommen öffentliche Urkunden aller Art in Frage, ferner eidliche Er klärungen des Antragstellers, des Bevollmächtigten oder dritter Per sonen (sogenannte Affidavits). Anträge von Bankkunden müssen begleitet sein von Original- Dcpotauszügen, Schlußscheinen, Korrespondenzen und dem Assent der Bank. Eine eidliche Erklärung über die Nichtigkeit der vorgebrachten Tatsachen ist in jedem Falle von dem Antragsteller, bzw. seinem 4K?- vollmächtigten in dem Anträge abzugeben. 12. Allen Urkunden und Beweismitteln, die in deutscher Sprach abgefaßt sind, ist eine beglaubigte englische Übersetzung bcizufügen. 13. Anträge, Vollmachten, Urkunden, Affidavits, insbesondere auch der Bankassent (vgl. unter Nr. 11) müssen beglaubigt sein. Die Be glaubigung in Deutschland kann erfolgen durch das Gericht, einen Notar oder eine Handelskammer. Die Unterschrift des Gerichts, des Notars und der Handelskammer muß ihrerseits wieder durch den amerikanischen Konsul legalisiert werden. Es genügt auch, wenn die Deutsche Bot schaft in Washington die Echtheit der Unterschriften unter den deutschen Urkunden attestiert. Die Botschaft wird die Attestierung der Unter schriften natürlich nur vornehmen können, wenn sie sich ihrerseits von der Echtheit liberzeugt hat. Die für diese Überzeugung not wendigen Unterlagen sind ihr beizubringen. 14. Die amerikanischen Konsuln sind durch ihre Negierung er mächtigt, Beglaubigungen, Legalisierungen und sonstige Akte, die sich auf die Frcigabcansprüche aus der Winslow-Bill beziehen, kosten frei vorzunehmen. 15. Besondere Schwierigkeiten kann unter Umständen der Nach weis der Identität des Antragstellers mit der in den Büchern des 6u8tocki3ii verzeichnten Person machen, so z. B. falls ein Aufenthalts- Wechsel stattgefünden hat oder gleichlautende Namen in Betrachl kommen. In solchen Fällen ist die Deutsche Botschaft in Washington l>ereit, Jdentitätsbcschcinigungen auszustcllen, falls ihr die Identität durch den Berechtigten oder dessen Vertreter in einer für den deutschen inneren Dienstgebrauch ausreichenden Weise dargetan wird. Der 6u8toclian hat sich bereit erklärt, solche Bescheinigungen der Bot schaft anzucrkenncn. Onßsckruelits Lriets un ckri8 Haus l-'ug^« r Xlar>vi1I. dlit 24 UUcltakela. Wien 1923, Uikola Verl., In I^einendck. Or. 20. Bei dem Worte Fugger erinnert sich der Durchschnittsleser der in den Schullesebüchern häufig erzählten und von manchen Malern illustrierten romantischen Begebenheit der Verbrennung der Wechsel des Kaisers Karl V. durch Anton Fugger, der sic mit einer großen Ge- 805
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