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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.08.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-08-03
- Erscheinungsdatum
- 03.08.1881
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- Deutsch
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3278 Nichtamtlicher Theil. 177, 3. August. eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Ausnahme be reits veröffentlichter kleinerer Kompositionen in ein nach seinem Haupt inhalte selbständiges wissenschaftliches Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener Komponisten zur Benutzung in Schulen, ausschließ lich der Musikschulen. Vorausgesetzt ist jedoch, daß der Ueheber oder die benutzte Quelle angegeben ist, widrigenfalls die Strafbestimmung des §. 24. Platz greift. <Nach dem §. 24. ist eine Geldstrafe bis zu 60 M. angedroht.) Bei den Verhandlungen, die über diesen Gesetzentwurf im Jahre 1889 seitens eines von dem Vorstand des Börsenvereins nach Leipzig berufenen Ausschusses gepflogen wurden, wies man aus drücklich daraus hin, daß gerade bezüglich der Aufnahme in Samm lungen ein durchgreifender Unterschied zwischen der Literatur und der Musik bestehe. Während auf dem Gebiete der Literatur ein ein zelnes Gedicht rc. selten einen pecuniären Werth habe und durch dessen Aufnahme in eine Sammlung daher dem Autor auch in der Regel kein Schaden erwachse, repräsentire das Einzelerzeugniß in der Musik in bei weitem höherem Maße einen Vertnögenswerth und sei daher des Schutzes würdig und bedürftig. Wenn man die Aus nahme einzelner Kompositionen in Sammelwerke allgemein freigeben wollte, so würde hierin eine sehr erhebliche Schädigung der Kompo nisten und Verleger liegen; nur die Sammlungen fürVolksschulen müßten freigegebcn werden. Die von sachverständiger Seite gewünschte Beschränkung auf Volksschulen ist s. Z. leider nicht in das Gesetz ausgenommen worden; es ist gestattet, einzelne fremde Kompositionen in solche Sammlungen aufzunehmen, welche zum Unterrichtsgebrauche in Schulen, ausschließlich der Musikschulen, bestimmt sind. Ob die Schule eine Volksschule, Elementarschule, Gymnasium, Realschule rc. ist, macht in dieser Beziehung keinen Unterschied. Was in der Berathung in Leipzig s. Z. betont wurde, ist in Wirklichkeit cingetreten: die Bestimmung, daß nur in die für „tech nische Musikschulen" bestimmten Sammlungen fremde Komposi tionen ohne Genehmigung des Urhebers nicht ausgenommen werden dürfen, hat zu einer erheblichen Schädigung der Komponisten und Verleger geführt und dem durch das Gesetz geschützten Diebstahl Thür und Thor geöffnet. Vor mir liegt beispielsweise eine Sammlung mehrstimmiger Männerchöre (den Herausgeber verschweige ich, um nicht Rcclame für das Werk zu machen), die verschiedene Chorlieder enthält, für welche die Original-Verleger Honorar gezahlt und das aus schließliche Eigenthumsrccht erworben haben. Was nützt aber in diesem Falle dem rechtmäßigen Verleger sein Eigenthumsrecht? Der Compilator jener Sammlung hat bei jedem der Lieder, wie es das Gesetz vorschreibt, den Verleger resp. die „benutzte Quelle" angegeben; auf dem Titel des also zusammengctragenen Heftes steht: „für den Gesangunterricht an Seminarien und höheren Schulen", und da „Seminarien und höhere Schulen" nicht unter den Begriff „technische Musikschulen" zu bringen sind, müssen die Verleger ruhig zusehen, daß das von ihnen käuflich erworbene Eigeuthum Gegenstand des Erwerbes für andere weniger gewissen hafte Leute wird und daß sich derartige Zusammenträger Wohl noch damit brüsten, daß sie mit Sorgfalt aus dem reichen Schatze deutscher Männerchorliteratur nur durchaus Gediegenes und Bewährtes in ihre Sammlung ausgenommen haben. Die Schädigung wird für den Verleger dadurch noch größer, daß dergleichen „sür den Gesaugunterricht an Seminarien und höheren Schulen" bestimmte Sammlungen nicht nur aus dieses begrenzte Gebiet beschränkt bleiben, sondern auch in weiteren Kreisen Absatz finden, zumal der Preis (da ein Honorar sür die Kompositionen nicht gezahlt wird) für eine solche Sammlung sehr billig gestellt werden kann. Die Folgen des in Rede stehenden weitgehenden Paragraphen des Gesetzes machen sich in erster Reihe bei den Komponisten fühl bar; denn wer kann es einem Verleger verdenken, wenn er seine Verlagsthätigkeit einschränkt auf einem Ge biete, auf dem er sich nicht gegen das Plünderungssystem resp. gegen Vermögensschädigungen zu schützen vermag? Stellen sich nach Erlaß eines Gesetzes Mißstände heraus, dann ist es Pflicht der Gesetzgebung, Wandel zu schaffen. Im vor liegenden Falle würde der Aneignung und Ausbeutung fremden Eigenthums dadurch ein Riegel vorgeschoben werden, wenn der erste Satz des tz. 47. die Fassung erhielte: Als Nachdruck ist nicht anzusehen: das Anfuhren einzelner Stellen eines bereits vcröffemlichten Werkes der Tonkunst, die Ausnahme bereits veröffentlichter kleinerer Kompositionen in ein nach seinem Hauptin halte selbständiges wissenschaftliches Weck, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener Komponisten zur Benutzung in Volks- und Ele mentarschulen. Also eine Beschränkung auf Volks- und Elementarschulen und Ausschluß der höheren Schulen — eine Aenderung in diesem Sinne würde dem Gefühle der Billigkeit entsprechen und aus reichend sein, die wohlerworbenen Rechte der Komponisten und Verleger zu wahren. Durch vorliegende Zeilen soll meinerseits nur eine Anregung gegeben werden; von den durch das Gesetz Geschädigten, den Kom ponisten und Musikalienverlegern, hängt es ab, ob sie die Ange legenheit beim Alten lassen oder durch eine wohlmotivirte Eingabe an den nächsten Reichstag eine Aenderung des H. 47. anstreben wollen. 8. ?. LutuivA kür üis Scüülor 8lt>Uotdsksll üöüorsr l-oüruustultsu, uaoli 8tutsn null u»eb 1Vi886U8obLtten Asorckust VOQ I'rol. vr. 0. Lllsuckt. 2. bsrisbtißts uvä vormsbrts It.u8Z3.b6. 8. (XIV, 110 8.) Halls 1878, LuobbanckluuZ ÜS8 Wslesubaueos. krsia 1 A. 60 l>5 Die nachstehenden Zeilen sollen dazu dienen, über ein kleines Buch Auskunft zu geben, welches, wie es scheint, zwar seinen nächsten Zweck, „den Leitern der Schlllcrbibliorheken an höheren Lehranstalten den geeigneten Lesestoff für dieselben zu vermitteln", nahezu erreicht hat, doch aber von der Erfüllung eines anderen Zweckes, „zugleich den Herren Sortimentsbuchhändlern als Anhalt sür Empfehlung guter Jugendlectürc an das kaufende Publicum zu dienen", noch weit entfernt ist. Möge es daher dem Verfasser jenes Buches, der sich bewußt ist, in selbstloser Weise die freie Zeit von fast andert halb Jahrzehnden dafür hingegeben zu haben, um aus unserer Literatur durch eigene Keuntnißnahme die für Bildungs- und Unterhaltungszweckc der Jugend (vom 8. bis 18. Jahre etwa) werthvollen und deshalb allein empfehlenswerthen Werke aus zuwählen, nicht übel oder gar falsch gedeutet werden, wenn er scheinbar im Interesse seiner Arbeit, in Wirklichkeit aber zu Gunsten der Erreichung eines idealen Zieles — nämlich der Ver bannung aller seichten und schädlichen Bücher aus Schul- und Hausbibliotheken — das Wort nimmt. Der Katalog zerfällt, um die Uebersichtlichkeit des Inhalts zu erhöhen, in drei Abtheilungen: I. ein nach Stufen (60 S), II. ein nach Wissenschaften geordnetes Verzeichniß (36 S.), III. ein alpha betisches Register (14 S ). — Theil I. uinfaßt das nach 6 Stufen (den Klassen Sexta bis Prima entsprechend) geordnete Verzeichniß der empfohlenen Bücher, jede der drei unteren Stufen in je drei Abschnitte: 1. Sage, Geschichte, Biographische Erzählungen; 2. Geographie und Naturkunde; 3. Märchen, Gedichte, Erzählungen; jede der drei oberen Stufen in je vier Stufen zerfallend: 1. Ge schichte, Alterthumskundc, Biographien; 2. Länder- und Völker kunde, Reisebeschreibungen; 3. Naturwissenschaft; 4. Schöne Lite ratur. Ein dem Titel Vorgesetzter Stern (*) bezeichnet die Bücher
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