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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1881
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- Deutsch
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218, 21. September. Nichtamtlicher Theil. 4039 81ex6t'8 AiislktUltülli. (L. LivvemLim) in /Vbt, Lr3.vL, Op. 573. Drei vielstimmige Nüllueretiöre. No. 1. LLoxorlust. 2. ^deoälieä. No. 3. Lrüü1iog8vvüll80Üe. k3akt. unä 8timmeii. No. 1. u. 3. 3. 1 50 H. No. 2. 1 Hummel, L., Op. 25. Lumpklsdilrodou. Küretten-Viedtuvg kür Lopran, KeLL080pr3.n, ^1t-8oIo uuü weiblieüen Oüor mit 6I3.- 8 Vo1l8tüllüig68 Textbueli 60 Ä. ^üng6t, Hugo, Op. 12. Drei 6l3>vier3tüeke. 2 ^ 50 L>. LiuLeln: No. 1. 6s,1Io. No. 2. 8eisterLO. No. 2. Kemietto. No. 1. u. 2. ü 80 H. No. 3. 1 Lievner, N., Op. 216. LlusikLiisoks Iloterli3.1tullg 3.m däuglielisll d8.1teväer luuL^veiseii kür kianokorto LU 4 Hündell. No. 1. kolouaise. No. 2. kolka. No. 3. Ous-ürille. No. 4. ^Valrer. No. 5. Oalopp. No. 6. I^rolienve. No. 1, 2, 5 u. 6 L 1 No. 3. 1 80 5.. No. 4. 1 30 — Op. 217. ^Vu.8 8ielr äer ^Valä erLätilt. Vier in8truetive Ton- diläer kür kianokorte. No. 1. Llüttleiu im VVinäe. No. 2. ^u 6er ^ValüciueHe. No. 3. N^lein, >v38 I3.u8e1i68t äu? No. 4. IValämoncteugolieiQ. 3, 1 — Op. 218. Llümlein traut. 8a1ou8küelc kür Li3.uokorte. 1-.<L50^. Nürnberg, 8., Op. 272. 8eed8 ärei8timmige Kotetteu (2 8opraue uuä ^.It) kür üie Odorir1as86u üer Volk^ekule, nack Oa>viäl8eti6u 8o1imöl26r, 8., Op. 210. ^Vier 1-ieäer kür vier8t. Näuueretior. No. 1. ^Valülieä. (Nit 63.ritoo8o1o uuä ob1ig3.tem öoru.) No. 2. Im Hortet. No. 3. 8eki§er'8 ^.dkudrk. No. 4. Korgeu8ti1Ie. kartitur uuci 8t. No. 1. u. 3. 3. 1 ^ No. 2 u. 4.3. 80 H. laudert, 8. 8., Op. 37. ^äu26 kür Lla-vier LU vier Läuäeu. No. I. Keuuett. No. 2. Lolero. No. 3. L3.nt3.8iet3.u2. No. 4. Länäler. No. 1—3 3. 1 50 Lp. No. 4 2 50 Lp. 2enger,^ N., Op. 39. Oolis-s. Lin 0^Ic1u8 8tuäentsn1ieäer Ü68 3. 2 50 81üuü^«r in Iikiprig. 8t>imm6n 1 ^ L. kkte. 60 H. Unes in vüiuislaät. 8 -.6 40 H. Ookt-tiu Lu mm ei, L., Op. 24. 8onate k. Lkte. u. Viol. 9 ^ LU 4 Län. 3 60 Lp. Verbote. Aus Grund des Socialistengesetzes ist verboten: Reden des Reichstags-Abgeordneten I. Auer im Deutschen Reichstage. Schwerin, Selbstverlag. Nichtamtlicher Theil. Reichsgerichts-Erkenntnisse.*) I. Gewerbsmäßiger Verkauf photographischer Nachbildungen. Mehrheit von Strasthaten. Strafgesetzbuch 8. 78. Reichsgesetz vom 9. Jan. 1876 tz. 16. 5 Nr. 2. Der gewerbsmäßige Verkauf photographischer Nachbildungen von Werken der bildenden Künste verschiedener Autoren enthält so viele Strasthaten. als Individualrechte verletzt sind. Urtheil des II. Strafsenats vom 29. März 1881 o. I. Verwerfung der Rev. Gründe: Die Strafkammer hat als erwiesen angenommen, daß Angeklagter eine größere Anzahl photo graphischer Nachbildungen zweier Werke der bildenden Künste und zwar des Richter'schen Gemäldes „Königin Louise" und der Collection von Zeichnungen „Gocthe'scher Frauen- und Mädchen gestalten" von Kaulbach, woran rücksichtlich der ersteren das photo graphische Bervielsältigungsrecht der Verlagshandlung „Photo graphische Gesellschaft" in Berlin und rücksichtlich der letzteren das gesammte Verlags- und Bervielsältigungsrecht dem Kunsthändler Friedrich Bruckmann in München zufolge Vertrags mit den Ur hebern zustand, angetanst und in seinem Gewerbe als Colporteur photographischer Nachbildungen weiter verkauft habe, obschon diese Nachbildungen nicht von den dazu Berechtigten, sondern ohne deren Einwilligung hergestellt wären. Der Verkauf der Nachbildungen ist für jedes einzelne dieser beiden künstlerischen Unternehmungen als eine selbständige Hand lung ausgefaßt und mit 250 M. belegt, also gemäß Z. 78. des sStrasgesetzb. Angeklagter in zwei Geldstrafen von zusammen 500 M. /verurtheilt worden. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Ausspruch / deshalb angesochten, weil unter dem gewerbsmäßigen Verkaufen ^ *) Aus der Zeitschrift „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Oldcnbourg). ungesetzlicher Nachbildungen im Sinne des hier anwendbaren H. 25' des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken vom 11. Juni 1870 eine fortgesetzte gleichartige Thätigkeit oder Hand lungsweise zu verstehen, daher dem Angeklagten, welcher die Kolportage mit Photographien gewerbsmäßig betrieb und aus dem Verkauf zweier verschiedenen Arten von Photographien gerade einen Theil seines Lebensunterhalts zu ziehen gedachte, der Be trieb dieses seines einheitlichen Gewerbes nicht als die Begehung zweier selbständigen Handlungen habe angerechnet werden können. Diese Ausführung ist unzutreffend. Läge die Sache so, wie die Staatsanwaltschaft unterstellt, daß Angeklagter wegen eines unzulässigen Gewerbebetriebes mit Photographien bestraft wäre, so würde zuzugeben sein, daß die sämmtlichen Einzelhandlungen, aus welchen der Gewerbebetrieb sich zusammensetzt, die eine Gesammthandlung des unerlaubten Gewerbebetriebs bilden und deshalb hierfür auch nur eine Strafe zu erkennen sein würde. Es ist nicht die Einzelyandlung als solche, sondern nur die Eigenschaft derselben, woraus die Gewerbsmäßig- keit hervorgeht, welche dann strafrechtlich in Betracht kommt; der concrete Verlaus der Einzelhandlung, sowie die Person des etwa Verletzten ist für den Thatbestand gleichgültig; nur der Gewerbe betrieb als solcher ist das strasbare Moment. Anders ist dieses bei Handlungen der vorliegenden Art. Strafbar ist hier die Verletzung eines Individualrechts. Das Urheberrecht repräsentirt neben seinem idealen zugleich einen Bermögenswerth, welcher in seiner Realisirung durch den Berechtigten geschützt werden soll und durch die widerrechtliche Verbreitung von Nachbildungen eines geschützten Werkes eine Beeinträchtigung erleidet. Es ist die Einzelhandlung selbst, welche das Gesetz treffen will, weil sie das Recht eines Dritten verletzt, und es sind daher so viele selbständig strafbare Handlungen vor- 559*
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