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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.09.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-09-21
- Erscheinungsdatum
- 21.09.1881
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- Deutsch
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4040 Nichtamtlicher Theil. ^ 218, 21. September. Händen, als Verletzte vorhanden sind. In der Ausübung welches Gewerbes die Verbreitung erfolgt, ist gleichgültig; auch die Ver breitung gelegentlich des Betriebes eines an sich erlaubten Ge werbes würde die Strafbarkeit nicht aufheben. Es genügt, daß die Handlung selbst eine gewerbsmäßige ist und damit den Charak ter der Gewinnsucht an sich trägt. Zwar führt diese Natur der Handlung nicht dahin, daß jeder Einzelverkaus auch eine selbständige Handlung repräsentirt; denn das Gesetz will die „Verbreitung" bestraft wissen, und diese wird gebildet durch die Summe der einzelnen Acte, welche daraus berechnet und geeignet sind, die Nachbildung eines bestimmten Werks dem Publicum zugänglich zu machen. Es ergibt dieses die Bestimmung des K. 25. a. a O., daß der Verbreiter von Exemplaren eines Werkes, welche gesetz widrig angefertigt sind, nach Maßgabe des verursachten Schadens den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger entschädigen und außerdem mit Geldstrafe belegt werden soll. Aus dieser Vorschrift folgt aber auch weiter, daß die Strafe für jedes Werk ebenso auszusprechen ist, wie die Schadenersatzleistung an den Verletzten nur für jedes Werk einzeln erfolgen kann. II. Socialistische, verbotene Schriften. Verbreitung. Reichsgesetz vom SI. Octbr. 1878, gegen die gen,eiliges. Bestrebungen der Socialdemokrnlie, ß. 19. Die Hingabe verbotener, socialistischer Schriften an eine einzelne Person erfüllt nur dann den Begriff der Verbreitung, wenn die Absicht oder das Bewußtsein des Handelnden bestund, durch den ersten Empfänger die Schrift auch einer Mehrzahl Anderer zu gänglich zu machen, oder wenn die Hingabe infolge einer auf Ver breitung berechneten Veranstaltung erfolgte, wie das Halten einer Leihbibliothek von solchen Schriften. Urtheil des III. Strafsenats vom 1. Juni 1881 o. M. Aufhebung des Urtheils und Zurückverweisung. Gründe: Das angefvchtene Urtheil hat gegen den Angeklagten thatsächlich festgestellt, derselbe habe Druckschriften, die auf Grund des Gesetzes vom 21. Octbr. 1878 verboten waren, mit Kenntniß des Verbots dem Cigarrenarbeiter Sch. zur Kenntnißnahme hingegeben, und in dieser Handlung eine nach ß. 19. des citirten Gesetzes strafbare Verbreitung verbotener Druckschriften erblickt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Recht Verletzung des angezogenen Paragraphen. Denn in der Hingabe einer Druckschrift an eine einzelne Person kann an sich eine „Verbreitung" derselben im Sinne des ß. 19. nicht gefunden werden (vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Bd. I. S. 324). Sie kann zwar durch Hinzutreten anderweiter Umstände zu einer Verbreitung werden, namentlich wenn der Hingebende den Willen oder doch das Bewußtsein hatte, daß die Druckschrift von dem ersten Em- psänger an eine unbestimmte Mehrheit anderer Personen gelangen werde (vgl. das. Bd. 3. S. 318), wobei der erste Empfänger als Agent zur Bewirkung der Verbreitung gewählt sein kann; derartige Umstände sind jedoch hier von den vorigen Richtern nicht festgestellt worden. Da nach dieser Seite hin der Thatbestand noch nicht aufge klärt worden ist, verbietet sich die in der Revisionsschrist beantragte Freisprechung des Angeklagten; es hat vielmehr eine Zurückver weisung der Sache in die vorige Instanz einzutrcten (ß. 394. Strafprozeßordnung). Dieselbe ist noch aus einem andern Grunde erforderlich. Die Revisionsschrist macht nicht ohne scheinbare Berechtigung darauf aufmerksam, daß die vorigen Richter selbst in den Urtheils- gründen erklärt hätten, eine Druckschrift könne nur dann als „ver breitet" gelten, wenn sic weitern Kreisen zugänglich gemacht sei, gegen welche Auffassung die Verurtheilnng des Angeklagten ledig lich auf Grund jener obigen thatsächlichen Feststellung einen Wider spruch enthalte. Dieser Widerspruch ist jedoch nicht unbedingt un lösbar. Denn berücksichtigt man den Inhalt der Anklageschrist und einige Theile der Urtheilsgründe, so darf angenommen werden, daß es sich nach der Meinung der vorigen Richter um jene Hingabe von Druckschriften seitens des Angeklagten an Sch. nicht als um einen für sich bestehenden und isolirt zu beurtheilenden Act handelte, sondern daß dieser Act in dem Zusammenhänge habe erwogen und beurtheilt werden sollen, daß eine Bibliothek von Druckschriften, die zu einem nicht geringen Theile socialistischcn Inhalts waren, bestanden habe, aus welcher die Bücher an eine größere Anzahl von Personen nach deren Wunsch zum Lesen hingegebcn oder ver abfolgt werden sollten, und daß der Angeklagte diesem Geschäft vor- gestandcn und in dieser Veranlassung die Bücher dem Sch. hinge- gehen habe. Das Halten oder die Verwaltung eines Lesecabinets oder einer Leihbibliothek socialdemokratischer verbotener Druck schriften kann aber schon an sich aus ein Zugänglichmachen der letztern für eine größere Personenzahl berechnet sein, auf welches der Begriff der „Verbreitung" Anwendung leidet, nachdem das Zugänglichmachen thatsächlich verwirklicht worden ist, sollte Letzteres auch nur in einem einzelnen Fall als geschehen nachgewiesen worden sein. Aus diesem Gesichtspunkte ist es nicht unmöglich, daß die vorigen Richter ungeachtet ihrer aus den Urtheilsgründen ersicht lichen Auffassung des Begriffs in der Hingabe der Bücher an Sch deshalb geglaubt haben, eine „Verbreitung" derselben finden zu dürfen, weil sie darin eine entgegen dem inzwischen erlassenen Ver bote der Bücher erfolgte Fortsetzung der erwähnten Einrichtung sahen. Freilich fehlt es auch in dieser Beziehung bisher in den Urtheilsgründen an einer das Sachverhältniß erschöpfenden Fest stellung; beispielsweise ist nicht festgestellt worden, ob jene Ein richtung als solche auch nach dem Erlasse des Socialistengesetzes, bzw. der Verbote der verabfolgten Druckschriften, noch bestanden und der Angeklagte die Verwaltung derselben geführt oder sich an derselben betheiligt habe, und wie die Einrichtung hinsichtlich der Art und Zahl der zu ihrer Benutzung zugelassenen Personen be schaffen gewesen sei. Personalnachrichten. Auf der Dorpater Gewerbe-Ausstellung erhielten: u, den Ehrenpreis, große silberne Medaille: Herr C. Krüger in Dorpat (für seine Verdienste um die Lehrmittel-Ausstellung); b, große silberne Medaillen: die Herren Th. Fischer in Cassel (für prähistorische Wandtafeln von Haushofer und natnrhistorische von Leuckart); E. Hölzelin Wien (für Päßler's Bilder für biblische Geschichte, Langl's Bilderzur Geschichte und geographische Charakter bilder); W. Nitzschke in Stuttgart (für Tafeln von Boeckler und Vorlagen von Herdtle); Justus Perthes in Gotha (fürdie großen Sydow'schen Karten); Dietrich Reimer in Berlin (für Globen) und Winckelmann L Söhne in Berlin (für Grammatik der Or namente von Jacobsthal und Archiv für ornamentale Kunst); o, kleine silberne Medaillen: die Herren Th. Fischer in Cassel für Keil's Karte von Deutschland); Ernst Heitmann in Leipzig für zoologische Wandtafeln von Leutemann und für plastische Holz- und Papp-Modelle); Meinhold L Söhne in Dresden (für Wandtafeln für den Zeichnenunterricht von Schmidt); Ernst Schotte L Co. in Berlin (für Globen, Tellnrien und Planetarien) und Eugen Ulmer in Stuttgart (für Wandtafeln in der Botanik von Ales); ck, bronzene Medaillen: die Herren Ernst Heitmann in Leipzig (für Gummi-Rclief-Karten) und Meinhold L Söhne in in Dresden (für Forwerg's Blatt- und Blüthenformen).
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