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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1881
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18810926
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S22, 26. September. Nichtamtlicher Theil. 4125 werden. Der bedruckte Raum soll eine Höhe von 5 und eine Breite von 11 Centimetern nicht übersteigen. Bei mehrbändigen Schriften werden die einzelnen Titel znsammengefaßt. Erscheinen die Bände nicht gleichzeitig, so erhält jeder Band seinen beson deren Zettel, während dem Schlnßbande ein Abdruck des Ge- sammttitels beizufügen ist, welcher an die Stelle der Einzeltitel zu treten hat. Noch vortheilhaster scheint es, wenn jeder neu erscheinende Band, auch ohne Schlußband zu sein, mit den früheren Bänden des Werkes zusammengefaßt wird. Bei perio dischen Schriften genügt ein Abdruck des Titels der ersten Lie ferung; die folgenden werden handschriftlich nachgetragen. Aendert sich der Titel der Publikation — etwa durch einen Wechsel in der Person des Herausgebers — so wird ein Gesammttitel über alles bisher Erschienene ausgegeben. Recensionen, Angaben über Bezugsbedingungen, Art des Erscheinens u. dcrgl. sind nur auf der Rückseite des Katalogzettels anzubringen. Der Zettel selbst wird jedem Exemplar des Werkes in s Abdrücken ohne besondere Bestellung beigefügt. Misccllc». Wir wollen nicht unterlassen, besonders darauf aufmerksam zu machen, daß am 1. Oct. das Gesetz betreffend die Er hebung von Reichsstempelabgaben (nicht zu verwechseln mit dem Wechselstcmpel-Gesetz) in Kraft tritt. Es ist dasselbe zu umfänglich, um es seinem ganzen Wortlaut nach im Börsenblatt abzudrucken. Eine Anzahl Bestimmungen passen auch nicht für das Geschäftsgebiet des Buchhandels; außerdem gibt es einige billige und handliche Ausgaben dieses Gesetzes mit den nöthigcn Erläuterungen, aus die wir zur Benutzung Hinweisen wollen. In dessen wollen wir nicht versäumen, wenigstens die Bestimmun gen hier anzuführen, die auch im Buchhandel öfters in Anwen dung kommen werden. Es müssen künftig 1) Rechnungen, Noten, Geschäftsbücherauszüge und son stige Berechnungen bestehender oder ausgeglichener Guthaben oder Verpflichtungen, welche im Bundesgebiete über abgeschlossene oder prolongirte Kauf- oder anderweitige Anschassungs- oder Lieserungsgeschäste über Wechsel, ausländische Banknoten oder ausländisches Papiergeld, ferner Actien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, oder über die aus solchen Rechtsgeschäften hervorgcgangenen Ansprüche aus gestellt werden, eine Stempelgebühr von 20 Pf. entrichten. 2) Werden die bezeichneten Schriftstücke in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder nach einander aus gestellt, so unterliegt jedes Stück der vorbezeichneten Abgabe, sobald es aus den Händen des Ausstellers geht. 3) In Betreff der Stempelpflichtigkeit der bezeichneten Schrift stücke macht es keinen Unterschied, ob dieselben in Briefform oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden, und ob das Schriftstück mit Namensunterschrift versehen oder ohne solche ausgehändigt ist. 4) Eine Befreiung findet nur statt, sofern der Werth des Gegen standes des Geschäfts nicht mehr als 300 M., bei Waaren- geschästen nicht mehr als 1000 M. beträgt. Wer vor empfindlichen Strafen sich schützen will, lese sorg fältig das Gesetz, sowie die Aussührungsvorschriften wegen rich tiger Verwendung der Stempelmarken. Beispielsweise müssen künftig die wöchentlichen oder monatlichen Cassa-Conto-Auszüge der Commissionäre, sowie die specificirten Rechnungsauszüge der Verleger gestempelt werden, wenn erstere 300 M. (der Trans port ist immer mit zu rechnen) und letztere 1000 M. betragen, auch die Kundenrechnungen, sosern sie diesen letzteren Betrag erreichen. Zur Beantwortung der Anfrage in Nr. 212 d. Bl. — l. Zweifellos ist: 1. daß ein Schriftwerk im Wesentlichen ebenso als ausschließliches Eigenthum seines Autors erscheint, wie die aus dem Boden eines Grundbesitzers wachsenden Bäume und Früchte oder die von ihm daraus errichteten Gebäude ausschließ liches Eigenthum dieses Grundbesitzers sind und werden; 2. daß die Hinterbliebenen des Autors ohne Weiteres seine Rechtsnach folger sind; 3. daß ein Verleger allemal seine Berechtigung zum Druck und Verlag nachzuweisen hat; 4. daß ein — mündlich oder schriftlich abgeschlossener — Verlagsvertrag im Zweisclssalle nur für eine Auflage gilt; 5. daß einem Autor oder dessen Rechts nachfolgern gegenüber, wenn keine Uebertragung nachgewiesen werden kann, Niemand (auch nicht der Rechtsnachfolger des ursprünglichen Verlegers) sich das Recht anmaßcn darf, das be treffende Schriftwerk auszubeuten oder nutzbar zu machen, auch dann nicht, wenn die Berechtigten die Nutzung oder Verwerthung ihres Eigenthumsrechtes unterlassen. II. Hrn. I. B. diene aus seine Anfrage zur Kenntnißnahme Nachfolgendes. Prof. vr. R. Klostermann äußert sich in seinem sehr brauchbaren Buche über „Das Urheberrecht an Schrift- und Kunstwerken re." (Berlin. Bahlen): S. 145: „Ist in dem Vertrage keine Bestimmung getroffen, so spricht die Vermuthung dafür, dau das Verlagsrecht nur für eine Auflage übertragen ist. (Wächter, das Verlagsrecht Bd. 1., S. 259 u. ff. und die hier citirten Schriftsteller re.)" S. 147: „Ob nach dem Tode des Verfassers der Verleger (wenn im Besitze des Rechtes zu mehreren Auf lagen) die Zustimmung der Erben zu veränderten Auslagen ein holen müsse, ist streitig; doch ist die Frage zu verneinen, weil es sich um ein persönliches Recht des Verfassers handelt." S. 151: „Dem Erben oder Demjenigen, welchem der Verfasser sein Ur heberrecht durch Kauf oder Schenkung übertragen hat, steht jede Nutzung des Urheberrechts ohne Unterschied zu. Er kann nicht angehalten werden, von seinem Rechte, welches demjenigen des Urhebers vollständig gleich ist, irgend welchen Gebrauch zu machen. Wird sein Recht durch Verzichtleistung oder durch unbeerbtes Ab leben beendigt, so fällt dasselbe nicht an den Urheber oder dessen Erben zurück, sondern das Werk wird vor Ablauf der Schutzzeit Gemeingut." Das ist wohl alles, was sich, in näherer oder wei terer Beziehung zu der Frage stehend, vermöge eines sehr mangel haften Registers aus dem Klostermann'schen Buche schöpfen läßt. — Prof. vr. Oscar Wächter äußert sich in seinem Buche „Das Autorrecht rc. (Stuttgart, Enke) S. 128: „Die Erben des Autors haben, insoweit nicht dieser selbst schon das betreffende Recht etwa an einen Verleger veräußert hatte, namentlich wenn eine Auf lage vergriffen ist, die Verfügung darüber, ob und in welcher Weise eine neue Auflage veranstaltet werden soll. Denn dieses Recht ist ein Ausfluß des ausschließlichen Bervielsältigungsrechtes, welches die Erben von dem Autor überkamen." — „Ist das dem Verleger eingeräumte Vervielfältigungsrccht erschöpft, so tritt von neuem die Ausschließlichkeit der Erben ein." — Hiernach scheint Rechtens zu sein: Nur in dem Falle, wenn der Verlags- Vertrag das Recht zu mehreren Auflagen begründet, ist die Zu stimmung seitens der Erben des Verfassers zur Neuauflegung eines Werkes unerheblich. Mangels besonderer Vereinbarung hat der Verleger nur das Recht zu je einer Auflage; nach erfolgter Ausnutzung dieses Rechtes tritt das generelle Urheberrecht an den Verfasser zurück. Derselbe kann es wie ein dingliches Recht auf einen Andern übertragen, ohne daß diesem oder den direkten Erben des Autors die Pflicht erwächst, es auszuübcn, geschweige von dem Rechtsnachfolger des Verlegers (oder diesem selber) aus üben zu lassen. Als Inhaber eines sog. nur fungiblen Rechtes ist daher der Verleger oder sein Rechtsnachfolger dem Urheber
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