Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.12.1881
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1881-12-21
- Erscheinungsdatum
- 21.12.1881
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18811221
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188112212
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18811221
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1881
- Monat1881-12
- Tag1881-12-21
- Monat1881-12
- Jahr1881
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
kaiserlichen Fiscal und Procurator am Kammergericht zu Speyer, zum kaiserlichen Bücher-Commissarius neben den zwei Delkgirlen des Raths (äoxntati aä rem librai-iain), welchen drei Personen im folgenden Jahre der Frankfurter Chronist Johannes Stein metz, genannt Latomus, Dechant zu St. Bartholomäus, beige geben wurde. Bald zeigten sich die üblen Folgen der neuen Ein richtung. Anstatt eine dem Rathe unter- oder doch wenigstens gleichgestellte Behörde zu bilden, wie dieser glaubte und beabsichtigt hatte, verstanden es einige spätere Commissare durch beständige Competenz-Conflicte sich über denselben zu erheben; sie brachten es durch fanatischen Amtseiser in den religiösen Wirren des siebzehnten Jahrhunderts dahin, daß die fremden Buchhändler die Frankfurter Messen nicht mehr besuchten und so der Unter gang der letzteren herbeigeführt wurde. Sigmund Feyerabend war der erste Buchhändler gewesen, welcher der Aufforderung des Raths, Privilegien und Bücher vorzulegen, nachgekommen war und am 16. September 156S für sich und seine Associss ein Privileg vom 5. November 1565 und ein Verzeichniß der aus Grund desselben gedruckten Bücher an den Rath abgeliefert hatte. Zu jener Zeit, von 1568 ab, finden wir außer Sigmund Feyerabend auf Titeln und in Schlußschriften einen Hieronymus Feyerabend als Verleger angegeben. Da kein Mitglied der Familie dieses Namens außer dem 1563 geborenen Sohne Sig- mund's vorkommt, so kann nur dieser Knabe damit gemeint sein. Fragt man aber, wie es kam, daß dieser in einem Alter von fünf Jahren bereits als selbständiger Verleger auftritt, so kann man nur in der früher geschilderten Leipziger Beschlagnahme der Verlagswcrke Sigmund Feyerabend's die Erklärung finden. Pallmann nimmt an, daß Letzterer dem Landfrieden nicht recht getraut und, um einigermaßen die Aufmerksamkeit von sich ab- znlenken, den Namen seines Sohnes als Hülle gewählt habe, unter welcher er seine Verlagswcrke ausgehen ließ und darunter sogar solche, deren Vorreden und Widmungen mit seinem eige nen Namen unterzeichnet waren. Diese Vorsicht war Wohl gerechtfertigt; allein sie nützte sehr wenig. Am 2. März 1570 beschwerte Sigmund Feyer abend sich beim Rath „ober seinem Diener N. etlicher zu Leip zig sailgehabter vnd durch die Leipzigischeu arrestirten Bücher halben", und bat „wegen etlicher seiner ausstendigen Schulden, So man Jme alhie, In künfstiger Meß zubezalen schuldig, den Hrn. Burgermaistcr mit allem Bleis zu beuclhen, Jme In künfs tiger anstendiger Meß, bey vnd gegen seinen Schuld Leuten zu würcklichcr bezalung vcrmög habender Mcßsreyhciten gütlich zu- uerhelfsen". Dies bezog sich auf eine von den Wittenberger Druckern veranlaßte Beschlagnahme seiner Bücher und Ausstände, er suchte offenbar durch Repressalien weiteren Schädigungen vor zubeugen. Durch die Herausgabe seiner illustrirten Bibeln, welche den Absatz der Wittenberger bedeutend schmälerten, war nämlich der Brotneid des Verlegers derselben erregt worden, so daß dieser jetzt eine passende Gelegenheit zu finden glaubte, sich an Feyerabend rächen zu können. Wie die Angelegenheit weiter verlief, ist ans den Frankfurter Acten nicht zu ersehen. Kurz nach der Herbstmesse 1571 erfuhr Feyerabend einen neuen geschäftlichen Verdruß und schwere pecuniäre Schädigung. Sein früherer Associs Simon Hüter entwich aus der.Stadt und hinterließ viele Schulden. Derselbe hatte zwar anfangs sein Geschäft mit Erfolg betrieben, so daß er trotz der Rückzahlung von 1500 Gulden au Feyerabend von den Erben seines Schwa gers Han einen Theil von dessen Buchhandel, wenn auch nur auf Credit, kaufen konnte. Mit diesem Kauf scheint aber das Unglück über ihn hereingebrochen zu sein. Der Ruin wurde hauptsächlich durch Feyerabend herbeigeführt, dem er sein Haus gegen geliehenes Geld verpfändet hatte. Nachdem das Haus von Feyerabend übernommen worden war, konnte Hüter sich nicht mehr halten und entfloh. Im Jahre 1575 suchte er in seiner Vaterstadt Zwickau um Errichtung einer Druckerei nach, die ihm aber verweigert wurde. Später befand er sich in Leip zig als Buchführer, wird aber wohl auf keinen grünen Zweig mehr gekommen sein. Inzwischen war Feyerabend in mehrere Prozesse verwickelt worden, und zwar theilweise durch seine eigene Schuld. Unter diesen Rechtshändeln ist namentlich der Prozeß mit einer Papier- machers-Wittwe Heußler zu Basel wegen Lieferung und Nicht bezahlung von 28 Ballen 6 Ries „fein schöns weiß Bapir" zum Preise von 5 Gulden pro Ballen höchst interessant, doch fehlt uns hier der Raum, um näher darauf einzugehen. Das Verfahren Feyerabend's war dabei aber ein solches, daß sein Charakter in noch ungünstigerem Lichte erscheint, wie seinem Schwager Hüter gegenüber; er suchte durch alle möglichen Winkelzüge den Prozeß hinanszuziehen, brachte Einwände über Einwände vor, die ganz unhaltbar waren, und es ist aus den Acten der endliche Ausfall nicht abznsehen; doch hofft Pallmann, daß Feyerabend der Wittwe zuletzt doch noch die ihr so lange vorenthaltene Summe hat zahlen müssen. Der fünfte Abschnitt: „Franksurt's erste Buchdrucker ordnung. Sigmund Feyerabend's Vetter Johann. Beider Familienverhältnisse und Geschäftsverbin dung bis zu Sigmund's Tod" bildet ein geschichtlich sehr werthvolles Kapitel. Schon im Jahre 1563 hatten die „Drucker herren", durch das ungebührliche Benehmen ihrer Gesellen dazu veranlaßt, dem Frankfurter Rathe den Entwurf einer Ordnung vorgelegt, welche aber nicht angenommen wurde. Zehn Jahre später ergriff Feyerabend in dieser Sache die Initiative, um dem Uebel abzuhelfcn, und die diesmalige Eingabe hatte bessern Erfolg: unter dem 5. März 1573 wurde eine Buchdruckerord nung „anstat des Gesetz zu Rath verlcssen". Die Frankfurter Buchdruckergesellen reichten zwar eine Beschwerde ein; doch half dieselbe nichts und bald daraus erschien die Ordnung im Druck. Leider erfahren wir nichts Näheres über den Inhalt derselben, welche den Zweck verfolgte, die vorgekommenen „allerhand Bn- richtigkeiten" abzuschaffen, damit nicht „künfftig vnrath daraus eutstcen möchte"; es wurde dadurch den Druckern auferlegt, „der Ordnung, So Inen gemacht vnd gegeben, trewlich zugeleben vnd nachzukhommcn". Es ist Wohl anzunehmen, daß diese neue Einrichtung in der Folge den besten Einfluß geäußert hat. Im Jahre 1573 trat für Feyerabend noch ein anderes bedeutungsvolles Ereigniß ein: ein Vetter von ihm, Johann Feyerabend aus Schwäbisch Hall, ließ sich gegen Ende des Jahres in Frankfurt nieder. Sigmund nahm sich seines Vetters sogleich an und half demselben ein Geschäft zu begründen, indem er ihm und Melchior Schwarzenberger, mit dem Johann ein Compagnie- geschäst einging, einen nicht unbeträchtlichen Theil seines Verlages käuflich überließ. Schon im nächstfolgenden Jahre wurde dieses Compagniegeschäst wieder gelöst, die Besitzer verständigten sich mit Nicolaus Bassi-e dahin, daß er ihnen das Geschäft abkauftc. Derselbe muß» aber zur Sicherstellung des Betrags, welcher Sigmund Feyerabend als erstem Verkäufer gebührte, diesem für sich und seine Erben „ihren Buchhandel wie sie denselben von ihnen Hern Melchior Schwartzenbergern und Hans Feyerabenndcn, wie obgemelt, erkaufst haben", in der Weise verpfänden, daß Sigmund bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine ohne weitere gerichtliche Klage berechtigt sei, diesen Handel wieder als Eigen- thum zu übernehmen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder