Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.12.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-12-04
- Erscheinungsdatum
- 04.12.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19111204
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191112046
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19111204
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
- Monat1911-12
- Tag1911-12-04
- Monat1911-12
- Jahr1911
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
15272 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 281, 4. Dezember 1S11. faßte treffliche -Geschichte der amerikanischen Revolution», dis ihm zahlreiche Freunde im Dollarlande warb, ist in einem Stuttgarter Verlage (Cotta) erschienen. Sie trug dem Autor auch eine Einladung zum Besuch der amerikanischen Freunde ein, der im Schillerjahre 1905 Folge gegeben wurde. Bei dieser Gelegenheit durste Pfister eine Schillerbüste nach Dannecker als Geschenk des Königs Wilhelm II. an die John Hopkins-Universität in Baltimore überreichen. Diese Reise zeitigte ein weiteres Werk Pfisters: -Im Dienste Friedrich Schillers nach Amerika«, das Cotta gleichfalls veröffentlichte. Das »Cannstatter Volksfest» ist von dem »Cannstatter Volkssest-Verein» in Philadelphia nach der neuen amerika nischen Heimat so vieler Schwaben verpflanzt worden. Um nur noch eins zu erwähnen, sei des »Vereins Natur schutzpark» gedacht, der hier in Stuttgart (Pftzerstraße 8, wo sich die Franckhsche Verlagshandlung befindet) seinen Sitz hat. Amerika hat in seinem »Uellowstonepark« wohl das Vorbild für die Naturschutzpark-Bewegung abge geben, die in Deutschland ja auch schon greifbare Resultate heroorgebracht hat. Der Verein besitzt über 5S00 Morgen in der Lüneburger Heide. Wenn nach dem Bericht des hiesigen Tagblatts auf der letzten Generalversammlung ein Redner in eindringlichen Worten um Unterstützung der Ver einsbestrebungen gebeten hat (jiihrl. Mindestbeitrag 2 für lebenslängliche Mitgliedschaft einmaliger Beitrag von 100 so sei diese Bitte hiermit weitergegeben und der Opfer willigkeit des Buchhandels empfohlen. Um der in diesem Blatte gegebenen Anregung, den Einfluß des Kriegs auf Literatur und Buchhandel näher darzulegen, zu entsprechen, möchte ich auf das Vorwort des im Jahre 1898 erschienenen Jubiläumskatalogs der Deut schen Verlags-Anstalt (vorm. Eduard Hallberger) Hinweisen, in dem es u. a. heißt: ». . . Im Jahre 1870 folgte alsdann der Bau des neuen Geschäftshauses der Verlags-Anstalt und die fast gänzliche Erneuerung der technischen Einrichtungen desselben. Inmitten dieser Unternehmungen brach der Deutsch-französische Krieg aus und drohte alle Geschäfts tätigkeit zum Stocken zu bringen. Es trat eine schwere Zeit ein. Fast die Hälfte der Arbeiter wurde sowohl aus den Bureaus und Werkstätten des Verlagsgeschäfts als von den Baustellen zu den Fahnen einberufen. Auch in der Versendung der Journale und Bücher erhoben sich Schwierigkeiten aller Art. Und doch war ein Institut wie das Hallbergersche genötigt, von dem nationalen Kriege, der alle Volksschichten aufgerüttelt und zur patriotischen Begeisterung entflammt hatte, auch literarisch Notiz zu nehmen. Dies geschah durch die Heraus gabe einer illustrierten Kriegszeitung unter dem Titel »Vom Kriegsschauplätze», an welche sich später eine »Geschichte des deutsch-französischen Krieges» von Professor Wilhelm Müller anschloß. Die schlimmste Wirkung des Kriegsausbruchs war jedoch der Stillstand allen Kreditverkehrs. Dadurch standen die bestsituierten, selbst reichdotierten Banken in Gefahr, in Verlegenheit zu kommen. Da taten sich die Großindustriellen Württembergs, und unter ihnen wiederum als einer der ersten Eduard Hallberger, zusammen und gründeten auf dem Prinzip der Solidarhaft eine Kreditkasse, die eine Art von Privatpapiergeld auSgab. Bei der statutarischen Fundation und Organisation derselben wirkte der Hall bergersche Geschäftsführer Moser nicht ohne Einfluß tätig mit. Die Kasse hat in wunderbarer Weise den gesunkenen Kredit wiedcrhergestellt und ohne Zweifel großes Unglück verhütet. ...» Bekanntlich ist die Hallbergersche Kriegschronik nicht die einzige geblieben, die von Stuttgart aus mit Erfolg in die Welt ging. Hermann Schönleins illustrierte Kriegschronik schlug ebenfalls glänzend ein; im Jubiläumsjahr des großen Kriegs, 1896, ist sie von Schönleins Nachfolgern, der Union Deutschen Verlagsgesellschaft, zu neuem Leben erweckt worden. Wenden wir uns nun zum Schluffe von dem Bilde des Krieges einem Werke des Friedens zu, dem Privatbeamten- Versicherungsgesetz. Am 3. Oktober fand im Saale des Bllrgermuseums eine Versammlung statt, zu der der Stutt garter Buchhändler-Verein, der Allgemeine Deutsche Buch handlungsgehilfen-Verband, der Stuttgarter Buchhandlungs- gchilfen-Verein, die Allgemeine Vereinigung Deutscher Buch handlungsgehilfen eingeladen hatten. Sie war von seiten der Prinzipalität nicht gerade zahlreich besucht; die Gehilfenschaft war wesentlich stärker vertreten. Als Redner waren die Herren Rudolf Becker, E.Büsching, Hosbuchhändler O. Sperling, Ludwig Fink oorgemerkt, außerdem sprach Herr M. Hermes. Den Vorsitz führte Herr M. Holland, der als Einleitung in klarer Darstellung ein Bild von der überaus tief einschneidenden Wirkung dieses Gesetzes gab, im übrigen betonend, daß der Zweck der Versammlung lediglich informatorischer Art sein könne. Auf den Inhalt der Verhandlungen näher einzugehen, erübrigt sich bei dem jetzigen aus der Tagespresse bekannten Stande der Dinge; es sei nur hervorgehoben, daß ein Anschluß an den Gehilsenverband von den Herren Sperling und Heimes warm empfohlen wurde. Nesenbächler. Der Lizenzvertrag, erläutert an Beispielen aus der Rechtspraxis. Von Patentanwalt vr. Hans Hederich 32 Seiten. Verlag -Geistiges Eigentum», Char lottenburg 4. Preis 80 H. Bei Lizenzverträgen sind die Vertragschließenden zumeist nicht Juristen vom Fach; sondern Techniker sso der Lizenzgeber, d. h. der Inhaber eines Patents, Gebrauchsmusters, Geschmacksmusters und Warenzeichens) oder Geschäftsleute st» der Lizenznehmer, der die Berechtigung des Lizenzgebers zur Ausnutzung der Er findung gegen Entgelt erwirbt) sind es, dis solche Verträge ab- schließen. Andrerseits ist das Rechtswefen dieser Verträge nicht einfach zu erfassen; es kann sich als Kauf, aber auch als Pacht sGebrauchsüberlassung) darstellen. Allein das Bürgerliche Gesetz, buch überläßt überhaupt den Beteiligten, ihre schuldrechtlichen Beziehungen ganz nach Willkür zu ordnen, und so kann der Lizenzvertrag auch als vom Gesetz überhaupt nicht geregelter Vertrag ausgefaßt werden, als ein sogenannter Jnnominatvertrag. Es liegen hierüber in der Rechtsprechung und der Rechtslehre eine große Zahl von vielerörterten Streitsragen vor. Der Verfasser erläutert nun an der Hand der hierüber ergangenen Entscheidungen die wichtigsten Fragen aus diesem Rechtsstofs und zeigt, wie man bei Abfassung des Vertrags Streitigkeiten ver meiden kann und wie die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach dem Bertrazsschluß sich gestalten. Der Verfasser erläutert ins besondere: die rechtliche Natur des Lizenzvertrags; die Pflichten des Lizenzgebers und die des -nehmers; den Unterlizenz vertrag; den Lizenzvertrag bei Löschung des Gebrauchs musters, bei Nichtigkeitserklärung des Patents und nach dessen Verfall, ferner bei weiterer Ausgestaltung der Erfindung; die Beschränkungen durch den Vertrag; die Verletzung des Schutz rechts; das Rücktrittsrecht des Lizenznehmers und die Eintragung in die Schutzrolle. Bei der Schlußerörterung »Fingerzeige für Abfassung des Lizenzvertrags« wären vielleicht einige vollständige Formulare zur Abfassung solcher Verträge sachgemäß beizugeben gewesen. Das kleine Schriftchen wird seinem Zweck gut dienen und sei allen beteiligten Kreisen warm empfohlen. Es wird zur Be seitigung mancher Streitigkeiten beitragen; denn es ist ein viel beklagter Mangel, daß bei Verträgen dieser Art die Beteiligten sich über die Rechtsfolgen ihrer Abmachungen oft gar nicht klar sind. Rechtsanwalt vr. Eugen Joses in Freiburg i/Br.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder