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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1925
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- 1925-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1925
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- Deutsch
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V ÖI>, 7. Mnrz IW. Redaktioneller Teil. «örseMaL l. b Dttchn. »uchhanvcu 39H7 Wechsel und Scheck im Zahlungsverkehr. I. Der Wechsel. Wechsel n. Scheck zählen heute in der geld'knappen Zeit zu den wichtigsten Hilfsmitteln im Zahlungsverkehr. Von dem ersteren wird in der Geschäftswelt weit mehr Gebrauch gemacht als von dem letzteren. Dies hat seinen Grund wohl darin, daß erstens der Wechsel eine längere Umlnufszeit haben 'kann als der Scheck, und zweitens, daß einen Wechsel auszustcllen jedermann in der Lage ist, während für die Ausschreibung eines Schecks das Vorhandensein eines Kontos bei einer Bank usw. Bedingung ist. Leider bestehen über die Ausferti gung, Anwendung usw. dieser Hilfszahlungsmittel in Handelskreisen sehr oft große Unklarheiten. Viele Wechsel sind unrichtig ausgefcrtigt: eS fehlt irgendein wesentliches Erfordernis des Wechsels, dies hat oft mals zur Folge, daß der Wechsel nicht protestiert und unter Um ständen die abgekürzte Wechselklage nicht eingereicht werden kann usw. Oder der Scheck ist nicht innerhalb der zehntägigen Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt worden. Wie hat man sich nun zu verhalten, wenn man einen Wechsel oder Scheck a u s st e l l e n will? Man unterscheidet zunächst eigene oder trockene und gezogene Wechsel. Der eigene Wechsel, der übrigens seltener ansgestellt wird als der gezogene, muß zunächst die in den Wechsel selbst aufzunehmende ^Bezeichnung als Wechsel enthalten. Ferner darf auf dem Wechsel- Vordruck die zu zahlende Geldsumme, der Name der Persou oder die Firma, au die oder an deren Ordre der Aussteller Zahlung leisten will, ferner die Zeit, zu welcher gezahlt werden soll, weiter die Unterfchrist des Ausstellers mit seinem Namen und endlich die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung nicht schien. Der Bezogene fällt weg, da der Aussteller ja die Zahlung selbst verspricht. Zulässig sind auch als eigene Wechsel solche Wechsel, die aas Sicht oder nach Sicht gestellt sind. Viel häufiger, wie schon erwähnt, wird von der Ausstellung ge zogener Wechsel Gebrauch gemacht. Bei dieser Wechselart wird stets ein Dritter mit der Zahlungsleistung bcaustragt. Das Wechselsormular muß bei sogenannten gezogenen Wechseln außer den Angaben, die bei dem eigenen Wechsel nötig sind, auch den Bezogenen, Person oder Firma, der Zahlung leisten soll, sowie die Angabe des Zahlungs ortes enthalten. Besonders wichtig sind die Angaben dieser acht Punkte, da, wenn auch nur eines dieser formellen Erfordernisse fehlt, der Wechsel nach Artikel 4 der Wechselordnung als Wechsel ungültig ist. Besonders häufig wird der Remittent, Person, an welche gezahlt werden soll (Ordre eigene), vergessen. Der Aussteller kaun sich auch selbst als Bezogenen bezeichnen, aber nur sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung geschehen soll. Dieses Verfahren wird besonders im Verkehr zwischen in verschiedenen Orten gelegenen Geschäftsstellen derselben Firma angewendet werden. Nicht zu vergessen ist die Verrechnung der Dtempelgebühr. Denn jeder Wechsel, ob eigener oder gezogener, ist, ehe er uns den Händen gegeben wird, zu versteuern. Dies geschieht, indem man ans die Rück seite des Wechsels, und zwar wenn dieselbe noch unbeschrieben ist, un mittelbar an den oberen Scitenrand, andernfalls direkt unter den letzten Vermerk die Stempelmarke klebt. Diese Marlken sind bei jedem Postamt erhältlich. Die Abgabe beträgt gegenwärtig 20 Pf. für je 100 Mark der Wechselsumme. 235 Mark würden z. B. t>0 Pf. kästen. Die Entwertung der Stempelmarken hat sofort mit dem Ansstellungs- datnm zu geschehen, und zwar die Monatsangabe in Buchstaben (z. B. 15. Dezember 1024). Zu beachten ist, daß die Höhe dieser Steuer nur für Wechsel mit einer Umlaufszeit von drei Monaten und fünf Tagen in Betracht kommt. Wechsel mit längerer Umlanfszeit sind doppelt zu versteuern. Die genaue Beachtung dieser Vorschrift ist ganz besonders zu empfehle», da jede Behörde, die Wechselproteste ausführt, Verstöße in dieser Hinsicht dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen hat (8 20 des Wechselstcmpelgesetzes). Die weitere Folge ist die Verhängung hoher Strafen gegen jede an dem Umlauf des Wechsels beteiligte Person. In Zweifclsfällen empfiehlt es sich, bei einer Postanstalt, Bank oder bei einem Notar Erkundigungen einzuziehen. Wird nun ein gezogener Wechsel in Umlauf gesetzt, so haben Aussteller wie Remittent Interesse daran, festzustellen, ob der Bezogene zu angegebener Zeit Zahlung zu leisten bereit ist. Deshalb wird der Wechsel dem Bezogenen zur Annahme vorgelegt. Hierzu ist jeder Wechselinhaber berechtigt. Die Annahme (Akzeption) muß ans dem Wechsel schriftlich erfolgen (Oncr- schreiben). Dieselbe kann auch aas einen Teil der im Wechsel ver schriebenen Summe beschränkt werden. Die Annahme gilt jedoch als unbeschränkt, sofern nicht der Unterschrift ausdrückliche Einwendungen zugesügt sind. Eine einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden. Durch die Annahme wird der Bezogene wcchselmäßig verpflichtet, die von ihm akzeptierte Summe zur Verfall zeit zu zahlen, d. h. er wird ein sogenannter Wcchselschuldner. Der Bezogene haftet ferner außer für die akzeptierte Summe eventuell nvch für Zinsen, Porto- and Protestkosten. Wie g e st a l t c t sich nun gewöhnlich der Umlauf eines gezogenen Wechsels? Der angenommene Wechsel kann nun vom Remittenten beliebig oft weiter in Zahlung gegeben werden. Jeder Inhaber versieht die Rück seite des Wechsels mit Quittungsleistung. Der Umlauf kann solange fortgesetzt werden, bis der Verfalltag sich nähert. Der letzte Inhaber läßt hieraus am Zahltage den Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung Präsentieren. Wird Zahlung geleistet, so ist der Umlauf des Wechsels beendet. W as geschieht n n » a b er. wenn keine Zahl u n g erfolgt? Wenn keine Zahlung geleistet wird, so bedarf es eines förmlichen Beweismittels, eines sogenannten Protestes mangels Zahlung. Das ist eine von einem zuständigen Beamten vorgcnommene Beurkundung der Tatsache, daß der Wechsel rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Zäh lung vorgezeigt worden und Zahlung nicht zu erlangen gewesen ist, oder daß ein Versuch einer Vorzeigung mißlungen ist. Am einfachsten tut deshalb der Wechselinhaber, den Wechsel der Post oder einem Gerichtsbeamten, Notar usw. zum Einziehen und bei Nicht zahlung zur Erhebung eines Protestes mangels Zahlung zu übergeben. Bei der Post kann dies auf zweierlei Weise geschehen: erstens durch Beauftragung derselben, die Summe am Zahltage einzuziehen und bei Nichtzahlung Protest zu erheben (Verwendung eines blauen Vordrucks) oder durch entsprechende Beaustragung der Post, die Wechselsumme ein- zuvehen und im Nichtzahlungssalle den Wechsel einem Notar oder Gerichtsbeamten zwecks Protesterhebung zu übergeben (grünes For mular). Im letzteren Falle ist auf die Rückseite des grünen Postaus- tragformulars »Sofort zum Protest« zu schreiben. Am billigsten ist die Protestierung durch die Post, da für Wechsel bis 1000 Mark (eine höhere Summe kann allerdings zurzeit durch die Post nicht e/iuge- zogen bzw. protestiert werden) stets nur eine Protestgebühr von 1 Mark außer der Stempelabgabe und die Gebühr für einen einfachen Ein schreibbrief erhoben wird. Die Stempelgebühr bei Protesten beträgt in Sachsen für Wechsel über 150 Mark 1.50 Mark, solche unter 150 Mark W ann i st nun ein Wechsel fällig u u d w a n n m u ß der Protest mangels Zahlung erhoben werden? Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag be zeichnet, so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein. Lautet der Wechsel dagegen »auf Sicht«, so ist derselbe bei der Vorzeigung (Prä sentation) fällig. Ist jedoch ein Wechsel »nach Dato« gestellt, so ist derselbe zur angegebenen Zeit nach der Annahme fällig. Lautet z. B. ein am 2. Januar angenommener Wechsel zehn Tage nach Tato, so tritt die Vcrfallzeit am 12. Januar ein. Sonn- und gesetzliche Feier tage werden bei der Fristbcrechnung stets außer Betracht gelassen. Der Protest wird am zweiten Werktage nach dem Verfalltage er hoben. Er ist jedoch schon am Zahlungstage zulässig. Dies geschieht meist bei sofortiger endgültiger Zahlungsverweigerung seitens des Bezogenen. Also wohlgemerkt, Sonn- und Festtage zählen bei Be rechnung der Protestfrist nicht mit. Gegen w e n n n d w o darf nun ein P r o t e st erhöbe n iv e r d e n ? Ter Protest ist stets nach der Zahlnngsausforderuug gegen den Bezogenen (Akzeptanten) zu erheben. Richtet sich ber Protest gegen eine Firma, so ist die Erhebung nur gegen eine die Firma rcchtllich zu vertretende Person zulässig. Postbevollmächtigte zählen z. B. hierzu nicht. Ter Protest ist ferner nur am Zahlungsort und in dem Ge- schästSlokal, das der Bezogene zur Zeit der Protesterhebung inuehat, zulässig. Eine Protesterhebung in der Wohnung des Zahlungspflich tigen kommt nnr in Ermangelung eines Geschäftsraums und im Ein verständnis des Bezogenen in Betracht. Ein gültiger Protest soll ferner nur in der üblichen Geschäftszeit von 0 Uhr vormittags bis 0 Uhr abends erhoben werden. 531
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