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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1925
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- 1925-03-07
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- 07.03.1925
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Redaktioneller Teil. 56, 7. März 1925. II. Der Scheck. Was versteht man unter einem Scheck und welche Vorteile bietet er dem Geschäfts- und Privat- m ann ? T-er Scheck, der fast ausschließlich als Zahlungsmittel anzusehen ist, kann nur von dem Inhaber eines Bank- oder sonstigen Scheck kontos ausgestellt werden. Er gilt als praktische und vorteilhafte Einrichtung und bietet den Geschäfts- und Privatleuten viele Vorteile. Man nehme nur an, daß man keine größere Geldsumme zuhause liegen zu lassen und sie nicht der Feuers- und Diebesgefahr auszusetzen braucht. Schließlich werden die Beträge von den Bankstellen den Kontoinhabern noch verzinst; man kann also mit dem Gelbe noch ge winnbringend arbeiten. Zur Ausstellung eines Schecks benutzt man die von jeder Bank erhältlichen Scheckhefte. Die vorgeschricbene Be zeichnung als Scheck und die an den Bezogenen gerichtete Anweisung des Ausstellers, aus seinem Guthaben eine bestimmte Summe zu zahlen, ist gewöhnlich im Scheckformular schon vorgedruckt. Man setzt nur den Betrag in Zahlen und Buchstaben ein und füllt das Datum mit Ortsangaben aus und unterschreibt denselben. Diese vier Punkte (Bezeichnung als Scheck, Zahlungsanweisung, Unterschrift, Orts- und Datumangabe) gehören zu den wesentlichen Erfordernissen eines Schecks und dürfen nicht fehlen, La sonst der Scheck ungültig ist. Der Scheck ist bei Sicht zahlbar und muß innerhalb zehn Tagen nach der Ausstellung dem Bezogenen zur Zahlung vorgclegt werden. Fällt der letzte Tag der Frist aus eiinen Sonn- oder Festtag, so tritt an die Stelle -des Sonntags der nächstfolgende Werktag. Man unter scheidet Ordre- und Inhaberschecks. In ersterem ist als Zahlungs empfänger eine bestimmte Person oder Firma angegeben, während bei letzterem dem Namen des Empfängers die Worte »oder Über bringer« beigefügt sind, oder es fehlt überhaupt jede Angabe über den Zahlungsempfänger. Ferner kann der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk »Nur zur Verrechnung« verbieten, daß der Scheck bar be zahlt wird. Ein solcher Scheck kann also nur im Verrechnungswege eingelöst werden. Ter Vermerk beseitigt also die Gefahr der Ein ziehung durch Unberechtigte. Was hat nun zu geschehen, wenn der Scheck nicht bezahlt wird? Erlangt der Scheckinhaber vom Bezogenem nicht die Einlösung des Schecks, so muß er sch an den Aussteller oder Indossanten halten und gegen sie Regreß erheben, vorausgesetzt, daß der Nachweis recht zeitiger Vorlegung zur Zahlung erbracht ist. Wie kann dieser Nachweis nun geführt werden? Das Scheckgesetz vom 11. März 1908 sagt im 8 16 darüber fol gendes: Der Nachweis, daß der Scheck rechtzeitig zur Zahlung vor gelegt worden ist, kann 1. durch eine auf den Scheck gesetzte, von dem Bezogenen unter schriebene und den Tag der Vorlegung enthaltene Erklärung, 2. Lurch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle, daß der Scheck vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist eingeliefert und nicht ein gelöst worden ist, 3. durch einen Protest geführt werden. Also mit anderen Worten, wenn der Scheck nicht eingclöst wird, veranlaßt man den Bezogenen, auf dem Scheck selbst oder einer Anlage unter Angabe des Datums zu bescheinigen, daß ihm der Scheck vor gelegt worden seü (Vorlegungserklärung), oder die Abrechnungsstelle (Bank usw.) bescheinigt ebenfalls auf dem Scheck oder einer Anlage, daß derselbe vor Ablauf der zehntägigen Vorlegungsfrist bei ihr eingeliesert und nicht eingelöst worden ist. Endlich kann der Scheck auch im Nichteinlösungsfalle Protest ert werden. Die letztere Handlung wird auch durch die Post ausgesiihrt. Empfehlenswert wäre ge gebenenfalls, auch die Einholung der Vorlegungserklärung durch diese Behörde vornehmen zu lassen. Dies wäre meines Erachtens sehr zweckmäßig und würde ohne Zweifel in Handelskrcisen außerordentlich begrüßt werden. Bei dieser Gelegenheit sei erwähnt, daß Zahlungen mit Schecks, die aus kleine Plätze lausen, für die Zahlungsempfänger viele Umständlichkeiten und Belastungen mit sich bringen. In solchen Fällen sollte statt Bezahlung durch Scheck die Überweisung (Bank oder Post scheck) eintreten. Zu dieser Frage lasen wir kürzlich in der Frank furter Zeitung (1924, Nr. 975) Ausführungen zur Reform der Scheck- verwenduugen von vr. Eugen Ja c ob so u (Frankfurt a. M.), die beachtenswert sind: »Es sind vielzuviel Schecks i w U m lauf! Mau miß verstehe mich nicht. Wir sind in Deutschland noch lange nicht so weit, daß der von allen Wirtschaftskreisen als absolut nonvcnotg aner kannte bargeldlose Verkehr funktioniert. Sein Zweck ist bekanntlich die Ersparung des tatsächlichen Umlaufs von Barmitteln und damit die Verbilligung der Zahlungsakte. Dem Interesse dieses Erforder nisses dient in hervorragendem Maße auch der Ersatz des Bargelds durch den Scheck. Wer Zahlung in bar zu leisten hat und statt dessen einen Scheck auf seine (des Schuldners) Bank dem Gläubiger über gibt, der ihn seinerseits durch seine Bank einziehen läßt, stellt sich unzweifelhaft damit in den Dienst des bargeldlosen Verkehrs. Diese eiUfachste Form der Scheckverwendung ist jedoch die seltenste, weil sie immer das Vertrauensmoment zur Voraussetzung hat, das nicht über all gegeben ist. Entgegen den Gebräuchen in anderen Ländern, wo das Vertrauen auf die Redlichkeit des Scheckausschreibers einen viel größeren Aktionsradius hat, ist man in Deutschland selbst persönlich Bekannten gegenüber in der Entgegennahme von Schecks als Ersatz für Barzahlung noch recht zurückhaltend. Und doch hat die Verwen dung des Schecks, wenn man an seinen eigentlichen Ziveck und seine Entstehungsgeschichte, die außerhalb Deutschlands liegt, denkt, nur dann einen Sinn, wenn er an Stelle wirklicher Barzahlung tritt und dieser Ersatz keine unwirtschaftliche Seite zeigt, die durch eine andere Art der Bargeldlosigkeit zu vermeiden ist. Schon öfter ist eine Unsitte im Zahlungsverkehr gerügt worden, wenn der Warenkäufer in A-Stadt seinen Verkäufer in B-Staöt mit einem Scheck auf A-Stadt bezahlt. Ist A-Stadt ein Hauptplatz und B-Stadt nicht allzuweit von ihm ent fernt, so wird der Zeit- und Zinsverlust nicht allzuschwer tn dlo Wagschale fallen. Handelt es sich jedoch.um einen Nebenplatz und ist die räumliche Entfernung groß, so hat der Scheckempfängcr, wenn die Einziehung mit Spesen und Zinsverlusten verbunden ist, kein Recht, feine Beschwerde gegen die mit der Einziehung betrauten Stellen zu richten; sie müßte sich gegen seinen Abnehmer richten, der ihn mit seinem Scheck in ganz unwirtschaftlicher Weise bezahlt. Wohlweislich unterläßt er aber solche Beanstandung, denn er ist meistens heilfroh, (nach gehöriger Zielüberschroitung) überhaupt etwas in die Hände zu bekommen, was nach Bezahlüng aussieht, und nimmt verärgert die Nnzuträglichkeitcn in den Kauf, um selbst durch berechtigte Rekla mationen keine Kundschaft zu verlieren. Die Verärgerung macht sich nun gegen die Banken Lust, die wohl das Einziehungssristem bisher nicht ganz geschickt gestaffelt haben, aber an dem Grundübel unschuldig sind. An dessen Beseitigung kann mir im Wege der Aufklärung ge arbeitet werden. Die Beseitigung wäre aber in wirklich sehr ein facher Weise zu erzielen, ohne daß der bargeldlose Verkehr beein trächtigt würde. Ta jeder Geschäftsmann heute doch ein Bankkonto hat, so wäre die Bezahlung von Warenschulden auf dem einfachsten und kostenlosesten Wege in der Weise zu regeln, daß der Schuldner seine Bank beauftragt, an die Bank des Gläubigers zu zahlen. Ist letztere an einem Neichsbankplatzc gelegen, ,so tritt der Neichsbanküber- weisungsverkehr in Tätigkeit; andernfalls der PostschecküberweisungS- vcrkehr, falls nicht, wie das sehr häufig der Fall ist, die Bank des Gläubigers an Neichsbankplätzen ihre Bankverbindungen ihrer Kundschaft bekanntgibt. Diese Arten der Handhabung können bei den entferntest gelegenen Orten immer nur wenige Tage in Anspruch nehmen. Das würde dem Scheckverkehr gegenüber Zinsersparn-is be deuten; cs würde aber auch Portoevsparnis bringen, da ja in jedem einzelnen Falle nur einfache Briefe oder gar Postkarten, meist sogar nur mit Stadtporto zu versehende, zu verschicken wären.« Mit überzeugenden Gründen wird daun die Forderung aufgestellt, daß der Scheck nach Möglichkeit am Orte bleiben soll, nicht in der Welt hernmirren und so schließlich irgendwohin gelangen, von wo aus seine Einziehung Arbeit, Zinsverlust und sonstige Aufwendungen erforderlich macht. Zuletzt wendet sich der Verfasser noch gegen die Verrechnungs-Schecks auf Nebenplätze. »Schecks, die den Vermerk ,Nur zur Verrechnung' tragen, dürfen bekanntlich nicht in bar bezahlt werden, und der Bezogene, der es dennoch tut, macht sich für etwa dadurch entstehenden Schaden verantwortlich. Nehmen wir uuu an, es gelte eineu Scheck auf Hinterkupfelfingen, wo sich bestenfalls die Filiale eines unbedeutenden Bankunternehmens be findet, cinzükassieven. Diese Stelle möge zusällig bei der mit dem Inkasso betrauten Bank Konto haben, das aber nicht überzogen werden darf, sodaß nicht einmal Postlauf-Kredit in Frage kommt. Mit der Einziehung eines solchen Schecks könnte übeichaupt nur die Post im
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