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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1914
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- Deutsch
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^ 39, 17, Februar 1914, Redaktioneller Teil, nieren. Man wird vielmehr annehmen müssen, daß überall da, wo die Buchführung nicht auf die Ermittelung des Vermögens wertes im Sinne des Wehrsteuergesetzes gerichtet ist, sie dement sprechend für den in Frage stehenden Zweck berichtigt bzw, er gänzt werden muß, wenn der Beitragspflichtige von dem ihm zustehenden Rechte des A 15, 2 Gebrauch machen will. In den weitaus meisten Fällen dient ja die Buchführung gar nicht dem Zwecke der Feststellung des Vermögens, sondern dem der Ermittelung des Gewinns, Noch vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Verinögenserklä- rung tauchte die Lesart auf, daß ein Verlagswert nur dann für die Zwecke der Wehrsteuer herangezogen werde, wenn er in der Bilanz figuriere, im anderen Falle dagegen, gleichviel ob abge- schricben oder überhaupt nicht in Ansatz gebracht, für die Wehr steuer nicht in Betracht komme. Nun hat die »Leipziger Zeitung«, das Organ der sächsischen Negierung, in ihrer Nummer vom 13, Februar mit folgender, anscheinend offiziöser Erklärung zu der Frage Stellung genommen: »In einzelnen Erläuterungsbüchern zum Wehrbeitrags- gesetze und in sonstigen Veröffentlichungen ist die Meinung vertreten worden, immaterielle Werte, wie Firmenkonten, Ver lagskonten bei Zeitungen, Geschäftswertskonten usw,, seien bei der Bezifferung des Betriebsvermögens außer Ansatz zu lassen, weil sie wehrbeitragsfrei seien. In dieser Allgemeinheit ist diese Auffassung nicht zu treffend, Rechte und Umstände dieser Art werden zwar in der Regel in der Hand dessen, der sie geschaffen hat, steuerlich nicht zu berücksichtigen sein. Bei entgeltlicher Erwerbung er halten aber solche immateriellen Rechte und Gegenstände einen greifbaren Wert; sie werden vom Erwerber nach den Grund sätzen des Handelsrechts unter die Aktiven der Bilanz ein gestellt und sind bei der Ermittelung des Wertes des Betriebs. Vermögens, also aller in dem Unternehmen zu einer wirtschaft lichen Einheit verbundenen Vermögensgegcnsiände, mit zu berücksichtigen. Diese Auffassung wird vom Reichsschatzamt und auch von bundesstaatlichen Finanzministerien, insbeson dere vom preußischen und vom sächsischen Finanzministerium geteilt; sie steht auch mit der Rechtsprechung dps Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Entscheidungen in Staatssteuer sachen Bd, 11 S. 419 ff,, Bd, 12 S, 311, 318) und des Sächsi schen Oberverwaltungsgerichts (Jahrbücher des Oberverwal- tungsgcrichts Bd, 5 S, 364 ff,, Bd, 7 S, 362 ff,, Bd, 14 S, 95 ff,) im Einklänge, Wer sich im Hinblick auf die abweichenden Darlegungen mancher Schriftsteller für berechtigt gehalten hat, bei der Auf stellung seiner Vermögenserklärung für den Wehrbcitrag im materielle Werte der in Frage kommenden Art aus der Bi lanz auszuscheiden und als wchrbeitragspslichtig außer Be tracht zu lassen, wird gut tun, durch eine Nachschrift z» seiner Vermögenserklärung seine Angaben richtigzustellen. Er sichert sich dadurch nicht nur nach Z 59 des Wehrbeitrags gesetzes Straffreiheit, sondern beugt auch für den Fall des Verkaufs seines Unternehmens der Besteuerung des Entgelts für die jetzt nicht versteuerten immateriellen Werte als Ver- mügenszuwachs bei der Besitzsteuer vor,« Der langen Rede kurzer Sinn ist also der, daß immaterielle Werte der Besteuerung unterworfen werden, wenn sie gegen Ent gelt erworben wurden, im anderen Falle dagegen steuerfrei bleiben sollen. Sonderbarerweise wird diese Praxis mit dem Hinweis auf ihre »Einstellung in die Aktiven der Bilanz« und damit begründet, daß »solche immateriellen Rechte und Gegen stände einen greifbaren Wert bei entgeltlicher Erwerbung er halten«, Es scheint, daß damit zugleich auch ein Anhalt über die Höhe der Bewertung gegeben werden soll, wenigstens kann dies nach der ganzen Tendenz des Artikels und seiner Ausdrucks weise (Firmen kontcn, Verlags kontcn etc,) angenommen wer den, Inwieweit bereits vorgenommene Abschreibungen bei der Fi xierung dieser käuflich erworbenen Werte zu berücksichtigen sind, ist nicht gesagt, auch nicht, nach welchen Grundsätzen etwaige Ab schreibungen zu erfolgen haben, um anerkannt zu werden. Es wäre also nicht unmöglich, daß auch dieser »greifbare Wert« sich wieder verflüchtet hätte, wenn er inzwischen ganz oder teilweise abgeschrieben worden ist. Mit dieser Auslegung wird man sich schon deswegen nicht befreunden können, weil sie als ungerecht empfunden werden muß, da sie nicht, wie es das Gesetz vorschreibt, das Vermögen, sondern die Buchführungsmethoden besteuert. Solange aber für die Buchführung keine bindenden Vorschriften bestehen und es in das Belieben jedes Einzelnen gestellt ist, sie nach ihm genehmen Grundsätzen einzurichten, sofern dadurch nicht berech tigte Ansprüche Dritter verletzt werden, ist es auch nicht an gängig, sie zur Grundlage der Besteuerung zu nehmen, schon weil der Zweck der Buchführung nicht überall der gleiche ist. Denn während der eine ihn in der Ermittlung des Gewinns sicht, legt der andere das Hauptgewicht darauf, daß sic ihm einen Überblick über sein Vermögen oder den »gegen wärtigen objektiven Anschaffungswert« der einzelnen Gegenstände gibt. Ähnlich verschieden sind die Methoden der Ab schreibungen, angefangen von 10 "/» vom Bestandswert bis herunter auf 1 »L, wobei bald vom Anschaffungs- Wert, bald vom Buchwert ausgegangen wird. Mit der Fest stellung des Vermögenswerts, auf die es doch bei der Wchr- steuer einzig und allein ankommt, haben die wenigsten Buch führungsmethoden etwas zu tun, weil in einer Zeit wie der uns- rigen, in der Werte so rasch veralten, ein im Konkurrenzkainps stehendes Unternehmen starke Abschreibungen machen muß, wenn es gewinnbringend bleiben will. Diese Abschreibungen können aber nicht maßgebend für die Vermögensfestsetzung in steuerlicher Beziehung sein. Die Erfahrung lehrt, daß gerade die Geschäfte notleidend find, die nur geringe Abschreibungen vor genommen haben. Sie würden also auch am härtesten von einer Praxis betroffen werden, die die Buchwerte Vermögenswerten gleichgestellt wissen will, ohne diese Werte auf etwas anderes hin anzusehen, als darauf, ob sie gegen Entgelt erworben oder erarbei tet worden sind. Das Persönliche Moment hat selbstverständlich auszuscheiden; wie man aber den Unterschied zwischen einem erarbeiteten und einem gegen Entgelt erworbenen Werte be gründen will, ist schon deswegen nicht einzuschen, weil es in dem einen wie in dem anderen Falle nicht darauf anlommen kann, welchen subjektiven Ausdruck sie in der Bilanz finden, son dern was sie objektiv im Verkehr bedeuten. Red, Kleine Mitteilungen. Die Einigung im österreichischen Buchdrnckgemerbe. — Wie amtlich gemeldet wird, hat die im Wiener Handelsministerium tagende »große Tarifkommission« der Buchdrucker Österreichs nach langen Beratungen die nach der grundsätzlichen Einigung beider Gruppen noch offen gebliebenen Streitpunkte erledigt und den einheitlichen Aufbau des Tarifwesens organisiert. Zahlreiche Einzelfragen wurden durch den von beiden Seiten anerkannten Schiedsspruch des Sektiouschefs im Handelsministerium, vr. Mataja, oder im Vergleichswege geregelt. Es ist somit eine feste Grundlage für die neue Tarifgemeinschaft im österreichischen Bnchdruckgewerbe gegeben. Zu dieser offiziellen Darstellung der Lage ist nach Mitteilungen aus beteiligten Kreisen zu bemerken, das; auch uach der nun erfolgten formellen Einigung die Wiederaufnahme des vollen Betriebes kaum vor Ende dieser Woche zu erwarten ist, da mit Rücksicht auf das zum Teil mit Arbeitsverträgen in der Zwischenzeit neneingestellte Personal in zahlreichen Betrieben die Wiedereinstellung der gesamten alten Arbeiterschaft auf Schwierigkeiten stoßen diirfte. Dr. Earl Giittlcr-Stiftnng. — Die philosophisch-historische Klasse der preußischen Akademie der Wissenschaften hat aus der Carl Gttttler- Stiftnng den Betrag von 2300 .// dem Professor fllr neutestamentliche Exegese I)r. tlreol. W i l h e l m B o u s s e t in Göttingen zur Förderung seiner Studien über den Gnostizismus und verwandte Neligionsgebiete bewilligt. — Die nächste Zuerteilung aus der Dr. Carl Güttler- Stiftung findet am 26. Januar 1015 statt. Es stehen 1700 zur Ver fügung, und zwar diesmal der physikalisch-mathematischen Klasse. Gedanken und Bekenntnisse eines geistlichen Bnchhändlcrsreundes. — In dem Oberrheinischen P a st o r a l b l a t t 1914, Heft 2, lesen wir: 1. Bücher sind des Priesters Freude und Freunde, sie zu er werben müht er sich, spart er und opfert. Das weiß niemand besser als der, der sie ihm in der Regel vermittelt: der Buchhändler. Es war 263
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