täglich^- BiS^früh 9 Uhr ein- Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. 150. Eigenthum de« Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Leipzig, Sonnabend den 1. Juli. 1882. Amtlicher Theil. Bekanntmachung, betreffend die Aufnahme in das Verzeichniß der erschienenen Neuigkeiten des deutschen Buch- und Land kartenhandels, sowie des deutschen Kunst- und Musikalienhandels. — Auszüglich mitgetheilt aus den „Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichniß der erschienenen Neuigkeiten re." — I. Alle Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen des deutschen Buch- und Landkartenhandels sind an die I. C. Hinrich s'sche Buchhandlung in Leipzig sofort bei Erscheinen behufs Ausnahme in das Verzeichniß der „Erschienenen Neuig keiten des Buch- und Landkartenhandels" im amtlichen Theil des Börsenblattes mit der Bezeichnung „Für das Neuigkeiten- verzeichnih" in einem Exemplar unverlangt einzusenden. Die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung haftet sür diese Einsendungen in demselben Umfange und in derselben Weise, wie sür die ihrer Handlung sonst zugehenden Novitäten. Jedes aufzunehmende Werk muß bei der Anfertigung des Verzeichnisses vorliegen; bloße Titeleinsendungen bleiben ohne Berücksichtigung. Die Werke sind berechnet zu senden und werden berechnet remittirt. Die Aufnahme in das Verzeichniß erfolgt unmittelbar nach Empfang seitens der I. C. Hinrichs'sche« Buchhand lung; in der Regel erfolgt der Abdruck im Börsenblatt zwei Tage, nachdem die Hinrichs'sche Buchhandlung in den Besitz des Werkes gelangt ist. In das Verzeichniß werden die eingesandten Werke dem Wortlaut ihres Titels entsprechend ausgenommen. Außer dem werden Format und Ladenpreis vermerkt. Die Einsendungen müssen von Facturen begleitet sein, welche genaue Angaben über den Ladenpreis und den Nettopreis in lausender Rechnung enthalten. Von Zeitschriften, welche ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird bloß das Heft oder die Nummer, womit die Berechnung erfolgt, in das Verzeichniß ausgenommen mit Angabe der Zahl der einen Band, ein Quartal, ein Semester oder einen Jahrgang bildenden Nummern oder Hefte; Monats-, Wochen- und Tagesblätter höchstens viermal im Jahre, auch wenn sie öfter oder einzeln berechnet werden. Zur Aufnahme berechtigt sind: n) sämmtliche in den Staaten des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und in der Schweiz erscheinenden buchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Austagen, gleichviel in welcher Sprache sie ver faßt sind; b) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher Sprache. Von der Ausnahme ausgeschlossen sind: a) alle Artikel, welche nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung eingesandt worden sind; b) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der Schweiz erscheinenden Werke in einer andern als der deutschen Sprache, welche ihre Aufnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsen blattes finden; Neunundvierzigster Jahrgang. 400