täglich^— Bis^früh 9 Uhr ein- Börsenblatt für den Beitrüge für das Börsenblatt sind an diö Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 183. Leipzig, Mittwoch den 9. August. 1882. Amtlicher Theil. Bekanntmach u n g. Wir veröffentlichen nachstehend sub L. die Eingabe, welche wir in Gemeinschaft mit den Vorständen des Vereins der deutschen Musikalienhändler, des Allgemeinen deutschen Schriftsteller-Verbandes, der deutschen Genossenschaft dramatischer Autoren und Componisten an Se. Durchlaucht den Fürsten Bismarck unter dem 22. April d. I. gerichtet haben, sowie sub L. die Antwort, welche seitens des Reichs-Staatssecrctärs des Innern unter dem 17. Juni d. I. daraus erfolgt ist. Stuttgart, Breslau und Leipzig, den 15. Juli 1882. Der Vorstand -rs Üörscnvereins der Orutschen Üuchhündler. Adolf Kröner. Emil Morgenstern. Hermann Haessel. L. Sr. Durchlaucht dem Fürsten Bismarck, Kanzler des Deutschen Reichs. Ew. Durchlaucht beehren sich die gehorsamst Unterzeichneten Nachstehendes vorzu- Iragen: Als im Jahre 18KK der Norddeutsche Bund errichtet wurde, betrachtete das gesammte Volk diese Thatsache als eine Bürgschaft, daß die Interessen aus den Gebieten, welche der Verfassung nach der Bundesgesetzgebung überwiesen wurden, eine neugestaltende, wirksame Pflege und Förderung finden würden, und insbesondere der deutsche Buchhandel, die deutsche Schriftsteller- und Künstler- Welt erblickte darin eine Gewähr für die Erfüllung langgehegter Hoffnungen und Wünsche. Der Norddeutsche Bund ist hinter diesen Erwartungen nicht zurückgeblieben, ja, mehr als man erwarten durfte, hat er in der kurzen Zeit seines Bestehens erfüllt, und mit großer Dankbarkeit erkennen es die deutschen Buchhändler und Schriftsteller an, daß er ihren Wünschen Rechnung trug, indem er im Innern die litera rischen Rechtsverhältnisse durch das Gesetz vom II. Juni 1870 einheitlich ordnete und nach Außen die literarischen Beziehungen durch die Verträge mit Italien vom 12. Mai 1869 und mit der Schweiz vom 13. Mai 1869 sortbildete. An Stelle des Norddeutschen Bundes trat alsdann das Deutsche Reich. Wenn das deutsche Volk heute mit Stolz zurück blickt aus die Fülle und Ausdehnung der Wirksamkeit, welche dieses während seines 10jährigen Bestehens nach Innen und Außen ent faltete, so haben doch der deutsche Buchhandel und die deutsche Schriftsteller- und Künstlerwelt es zu beklagen, daß in dieser Zeit aus dem Gebiete der internationalen Literarconventionen bisher nichts geschehen ist. Neunundvierzigster Jahrgang. Der Zustand, der in dieser Hinsicht zufolge dessen heute be steht, erscheint mit der Würde des Deutschen Reiches kaum länger vereinbar, wie er auch den materiellen Interessen der betheiligten Berufskreise zum größten Nachtheile gereicht. Wie die anliegende Tabelle*) ausweist, bestehen gegenüber einzelnen deutschen Bundesstaaten überhaupt nur mit 5 Staaten des Auslands Literarconventionen, nämlich mit Belgien, Groß britannien, Frankreich, Italien und der Schweiz. Die Zahl der Einzelverträge, die hierbei in Betracht kommen, beträgt 36! Mit den genannten 5 Staaten habe» aber nicht etwa die sämmtlichen deutschen Bundesstaaten Literarconventionen abgeschlossen, vielmehr nur Preußen und Sachsen, während Braunschweig, Sachsen- Weimar-Eisenach, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sonders- hausen, Reuß j. L. und Hamburg nur mit Großbritannien, Frank reich, Italien und der Schweiz; Hessen, Oldenburg, Sachsen- Meiningen, Anhalt, Sachsen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg, Waldeck, Reuß ä. L., Lübeck und Bremen nur mit Frankreich, Italien und der Schweiz; Bayern und Württemberg nur mit Frankreich und der Schweiz; Baden nur mit Frankreich und Italien; Mecklen burg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Lippe und Schaumburg- Lippe nur mit Italien und der Schweiz; und endlich Elsaß-Loth ringen nur mit Frankreich in einem Schutzverhältniß bezüglich des Urheberrechts stehen. Ein französisches Schriftwerk genießt hiernach gegenwärtig »nr in 17 deutschen Bundesstaaten den Schutz gegen Nachdruck, ein Schutz, welcher durch 17 einzelne Verträge gewährleistet wird; in 9 deutschen Bundesstaaten darf dasselbe frei nachgedruckt werden. Handelt es sich um eine llebersetzung desselben in deutsche Sprache, so muß ein Deutscher, um zu erfahren, ob das Werk den Schutz der llebersetzung für Deutschland genießt, eine sehr weitläufige Untersuchung anstelle»; denn während für einigeStaa- ') Im Archiv des Centralburealls einzusehen. 469