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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.08.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-08-09
- Erscheinungsdatum
- 09.08.1882
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- Deutsch
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3330 Amtlicher Theil. ^ 183, S. August ten der Schutz bedingt ist durch die fristgemäße Herausgabe der llebersetzung seitens des Autors oder des von ihm Ermächtigten, ist derselbe für andere Staaten außerdem noch davon abhängig, daß gewisse Formalitäten erfüllt sind, wie z. B, in Preußen die Eintragung der llebersetzung aus dem Ministerium der geistlichen re. Angelegenheiten, in Sachsen die Eintragung bei der Königlichen Kreishauptmannschaft zu Leipzig. Aehnliche Verhältnisse herrschen auch in Bezug auf die übri gen genannten Staaten. Aus diesen Anführungen erhellt zur Genüge, welchen Belästi gungen das z. Z. bestehende internationale Urheberrecht unterliegt, welcher Unsicherheit dasselbe ausgesetzt ist; sie zeigen auch, wie die Einheit unseres Vaterlandes dem Auslande gegenüber auf die sem Gebiete nichts als ein leeres Scheinbild ist! Doch nicht unter diesen Zuständen allein haben die deutschen literarischen Interessen zu leiden; sie werden auch durch den Man gel an Verträgen, welche für Geistesproducte einen bedeutenden Absatzmarkt darbieten, auf das empfindlichste geschädigt. Von diesen Staaten seien nur die Niederlande, Dänemark, Schweden-Norwegen, Spanien, Rußland und die Vereinigten Staa ten Nord-Amerikas hier angeführt. Während deutsche Geistesproducte in diesen Ländern ungehin dert nachgedruckt und vertrieben werden, ist es dem ausländischen Verleger ein Leichtes, sich in Deutschland den Gewinn seines Ver triebes zu sichern, da er nur die Erlaubniß eines deutschen Ver legers zu erlangen braucht, auf die in Deutschland zu vertreibenden Exemplare die Firma desselben setzen zu dürfen, um alsdann in Deutschland gegen Nachdruck gesichert zu sein; denn nach Z.61. s. des llrhebergesetzes vom 11.Juni 1870 stehen Werke ausländischer Urheber, welche bei Verlegern erscheinen, die im Deutschen Reiche ihre Handelsniederlassung haben, unter dem Schutze dieses Gesetzes. Es hat nicht an Bemühungen und Vorstellungen seitens der betheiligten Jnteressenkreise gefehlt, diesen Mißständen abzuhelfen. Bereits am 24. Februar 1871 beantragte der Börsenverein der Deutschen Buchhändler, von welchem bereits im Jahre 1857 die erste Anregung zu einer gemeinsamen deutschen Nachdrucksgesetz gebung ausging, die Unificirung und Revision der bisher abgeschlos senen Literarconventionen, und zwar zunächst derjenigen mit Frank reich und Großbritannien. Seitens des hohen Reichskanzleramtes erging hierauf an ihn unter dem 23. März 1871 die Aufforderung, die Mängel der gegenwärtig bestehenden internationalen Verträge zum Schutze des Urheberrechts darzulegen. Der Börsenverein leistete dieser Auf forderung Folge, indem er zur Feststellung dieser Mängel sowie zur Berathung eines Entwurfs zu einem gemeinsamen Vertrage des Deutschen Reiches mit fremden Staaten zum gegenseitigen Schutze des Urheberrechts an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Kompositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste eine Commission von Sachverständigen aus ganz Deutsch land zusammenbericf und die Protokolls der Verhandlungen der selben, welche vom 4—8. September 1871 in Heidelberg statt- sanden, dem hohen Reichskanzleramte vermittelst Eingabe vom 16. September 1871 überreichte. In dieser Eingabe war aus- gesührt, daß die Commission bei ihrer Berathung an den von allen Betheiligten als maßgebend anerkannten Grundsätzen festgehalten habe, daß überhaupt nur ein gemeinsamer Vertrag des Deutschen Reiches mit fremden Staaten für den deutschen Buchhandel von Werth sei und nur ein solcher die Ausübung des gegenseitigen Schutzes ermöglichen könne, daß ferner ein solcher Vertrag in Anordnung und Form dem Reichsgesetze über das Urheberrecht vom 11. Juni 1870 sich möglichst anzuschließen habe, und dem entsprechend das Ersuchen gestellt, die bereits bestehenden bundes staatlichen Verträge mit Frankreich, Großbritannien, Belgien, Schweiz und Italien in Reichsverträge umzüwandeln, neue Ver träge mit andern auswärtigen Staaten abzuschließen und allen diesen Verträgen den Entwurs eines Normalvertrages zu Grunde zu legen, welcher den überreichten Protokollen angehängt war. Diese Eingabe ist leider unbeantwortet geblieben. Es hat aber in Anschluß hieran auch die deutsche Genossenschaft dramatischer Autoren und Komponisten Veranlassung genommen, in einer unter dem 2. September 1872 an das hohe Reichskanzler amt gerichteten Petition die Hoffnung auszusprechen, es möchten die vom Börsenverein gemachten Verbefferungsvorschläge mit einigen vom Standpunkte der Schriftsteller und Musiker aus wünschenswerth erscheinenden Modifikationen und Zusätzen, wie solche in der gleichzeitig beigegebenen Nr. 15 des Genossenschasts- organs „Neue Zeit", Jahrg. 1872, näher präcisirt waren, höheren Orts berücksichtigt werden, und den Antrag gestellt: „Die Rechte der deutschen Schriftsteller und Komponisten durch Staatsverträge mit den Nordamerikanischen Bundesstaaten und anderen Staaten, mit welchen dergleichen Conventionen noch nicht geschlossen sind, sowie bei Revision der bestehenden Verträge möglichst zu sichern." Der Verein der deutschen Musikalienhändler hat gleichfalls zu wiederholten Malen das dringende Bedürfnis;, weitere Schutz verträge für literarisch-artistisches Eigenthum abzuschließen, die vorhandenen zu revidiren und zu unisiciren, betont, so in der Ein gabe an das Reichskanzlcramt vom 30. April 1872, 22. Juni 1874, Januar 1878 und 21. November 1881. Diese Eingaben, besonders die vom 22. Juni 1874, betonten zugleich, daß das musikalische Eigenthum eines besonders gearteten Schutzes bedürfe; es ward in dieser Beziehung namentlich auf das seit 50 Jahren tatsächlich herangebildete, für den Musikalienhandcl mit seiner internationalen Waare unentbehrliche Recht der territorialen Begrenzung hin gewiesen, das, entgegen der Eingabe vom 19. Mai 1870, im Literargesetze vom I I. Juni 1870 Aufnahme nicht gefunden hat, sich aber thatsächlich des Weiteren erfolgreich behauptet und gesetz liche Anerkennung verlangen darf. Die Eingabe vom Januar 1878 wies auf die argen Mißstände hin, welche der Formalismus des Vertrages mit Großbritannien im Gefolge hat; diejenige vom 21. November 1881 forderte namentlich im Interesse der Süd deutschen die einheitliche Nebertragung der mit größeren Cultur- staaten abgeschlossenen Literaturschutzverträgc deutscher Bundes staaten auf das Reich, sowie Anbahnung einer gemeinsamen euro päischen Literarconvention, welche, ähnlich dem Postwesen, das Minimum des allerseits zu gewährenden literarischen Rechts schutzes seststelle. Auch von andern Seiten hat sich das Bedürfniß nach einheit licher Gestaltung der internationalen literarischen Beziehungen wiederholt kundgegeben. Es sei hier besonders die Petition er wähnt, welche deutsche Schriftsteller und Verleger behufs Abschluß einer Literarconvention mit den Niederlanden im Jahre 1874 bei dem Deutschen Reichstage einbrachtcn und von der Petitious- commission desselben in allseitiger Anerkennung der Dringlichkeit des Gegenstandes dem Reichskanzler zur Berücksichtigung ein stimmig überwiesen wurde. Aber nicht bloß in Deutschland, wie hieraus erhellt, auch in anderen Ländern, in welchen Bildung, Wissenschaft, Kunst und Handel in Wachsthum und Ausbreitung begriffen sind, wird der Mangel vertragsmäßiger Bestimmungen aus diesem Gebiete in immer steigendem Maße als eine tiefe Schädigung einheimischer Interessen empfunden. Diese Thatsache hat sich nicht nur in der allseitigen Erörte rung und Besprechung der Angelegenheit in Versammlungen und Schriften, sondern vor allem auch auf den Kongressen kundgegeben,
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