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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1926
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- 1926-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1926
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Redaktioneller Teil Entscheidungen höherer Gerichte. Berichtet und besprochen von I)r. A. Elster. (Zuletzt im Ml. Nr. 150.) Nachträgliche Auswertung eines iwrausgezahltcn Antrilhonorars. Eine bis ans Reichsgericht gegangene Klage hatte eine Nachfor- -derung von Honoraranteilen für Teucrungs- und Valutazuschläge aus der Inflationszeit zum Gegenstand und wurde mit Urteil vom 25. März 1926 (RGZ. Bd. 113 S. 174) entschieden. Die Ver fasserin hatte teils 25, teils 27L-2L vom Ladenpreis des broschier ten Exemplars bei Erscheinen des Buches für die ganze Auflage erhalten. Der Erbe der verstorbenen Verfasserin klagt auf Fest stellung, daß der Verleger verpflichtet ist, über Teucrungs- und Balutazuschlüge Rechnung zu legen und Nachzahlung zu leisten. Die Klage wurde in allen drei Instanzen abgewiesen. Aus der Begründung des reichsgerichtlichen Urteils sind folgende Sätze rechtlich und wirtschaftlich von Bedeutung und zeigen die in solchen Fragen am Reichsgericht herrschende große wirtschaftliche Einsicht: »Der Anspruch ans Rechnungslegung nach K 24 VG. steht und fällt mit dem Zahlungsanspruch. . . . Die Vorauszahlung der Vergütung, zu der sich die Beklagte verpflichtet hatte, steht an sich der -Beteiligung des Klägers an späteren Zuschlägen nicht entgegen. Soll der Ladenpreis die Vergütung des Verfassers be stimmen, so -muß auch die Erhöhung des Ladenpreises Berück sichtigung finden. Aber mit Recht hat das Oberlandesgericht ver neint, daß in den von den Verlegern in der Notzeit -der Geld entwertung erhobenen TcuerungszUschlägcn eine Erhöhung des Ladenpreises zu erblicken ist. . . . Ein Rückblick auf die jetzt ab geschlossene Entwicklung ergibt in Übereinstimmung mit -der Fest stellung des Berufungsrichters, daß aus den Teuerungszuschlägen, die schon durch die Notstandsordnung -des Vorstandes des Börscn- vereins der Deutschen Buchhändler vom 29. April 1918 (Börsen blatt vom 1. Mai 1918) grundsätzlich eingeführt waren, eine wahre Erhöhung des Ladenpreises -sich nur einmal für die kurze Zeit vom 22. bis zum 30. November 1923 durch eine Steigerung der Schlüsselzahl über den Goldmarkkurs hinaus ergab. In der gan zen -übrigen Inflationszeit blieb die Schlüsselzahl hinter dem Goldmarkkurs zurück, was zur Folg« hatte, daß hier der ursprüng liche Ladenpreis nicht nur nicht erhöht wurde, sondern niemals erreicht werden konnte. Bei dieser Sachlage würde es, wie der Berufungsrichter mit Recht aussührt, gegen Treu und Glauben verstoßen, tvenn -der Kläger aus -der als Erhöhung des Ladenpreises anzusehenden vorübergehenden Preissteigerung in der letzten Novemberdekade den Anspruch aus Nachzahlung einer -Vergütung sollte herleiten können, nachdem er sein in -den Ladenpreis miteingerechnetes Honorar in gutem -Geld vorweg erhalten und aus der -anderen Seite die Beklagte wegen der Herabdrückung des Preises durch die Geldentwertung in -der ganzen übrigen Inflationszeit ein dem ursprünglichen Ladenpreis entsprechendes Entgelt nicht erzielt hätte. Anders liegen die Verhältnisse bei -den Valutazuschlägen, an denen der -Kläger ferner beteiligt zu werden wünscht. Hier ist der Beklagten ein bei Abschluß -der Verträge nicht erwarteter Verdienst zuge-flvssen. Sie -konnte diese Zuschläge aus Grund der Berkaufs- ordnun-g für Auslandlieseruugen erheben, die der Börscnvercin dcr Dcutschen Buchhändler am l4. Januar 1920 erließ und -deren Beachtung alsbald auch durch das Ausfuhrverbot der Reichsregie rung vom 8. März 1920 erzwungen wurde. Indessen ist vom Berufungsgericht bereits richtig erkannt worden, daß -mit dem Ladenpreis, der nach den Verträgen der Honoravbcrechnung zu grunde gelegt werden -sollte, nur der Jnlandladenprcis gemeint sein konnte In Frage könnte hiernach nur kommen, ob unter -dem Ge sichtspunkt von Treu und Glauben, der auch das Verlagsrecht be herrscht, ausnahmsweise nach der -besonderen Lage des Einzclsalls -der Kläger Anspruch aus einen Teil dieser Auslanüszuschlägc er heben kann. Der Annahme eines solchen Ausuahmcsalls steht aber die tatsächliche Feststellung entgegen, daß unverhältnismäßig hohe Gewinne der Beklagten aus den Valutazuschlägen, die zu einer Beteiligung -des Klägers zwingen -könnten, sich nicht -haben seststellen lassen. A-n einem nicht übermäßigen Gewinn -der Be klagten aus dem-Auslandsgeschäft aber den Kläger über den Wort laut der Verträge hinaus zu beteiligen, erscheint um so Ivenigcr geboten, -als, wie oben ausgeführt, das J-nlandgeschäst -der Be klagten aus Grund derselben Verträge unter der Getdcntlvertuu-g fast die ganze Inflationszeit hindurch gelitten hat.» Diese Klage anzustrengen, war von dem Erben der Ver fasserin eine Torheit. Für den Verlag ist hier wichtig, daß der Grundsatz, die »Teueruugszuschläge» sind keine Preiserhöhungen, ja sind überwiegend hinter der sonstigen Teuerung (Geldentwer tung) wett zurückgeblieben, vom Reichsgericht voll anerkannt ist. Haftpflicht oder besondere Vorsicht bei Reiscunsällen? Eine Reichsgerichtsentscheidung vom 22. April 1926, die in der Reisezeit jedermann interessieren muß, steht in der Juristischen Rundschau Nr. 12 S. 986. Der Fall war dieser: Ein Reisender ist in einem Schnellzuge durch einen ungewöhnlich heftigen Stoß des Wagens zu Fall gekommen und dabei mit dein Kopf an die Wagenwand angeschlagen, als er -sich ans das -Klosett des Wagens begeben wollte und als er gerade ein« Hand nach der Klinke -der Klosettür ausstreckt«. Er meint, am Ende des Wagens, unmittelbar am Durchgang zum nächsten Wagen, habe er sich nicht durch Festhalten an Seitonwänden oder Griffen gegen besonders starke Erschütterung schützen können. Der Gegner nimmt «in eigenes Verschulden -des Klägers an. Er benutze viel die Eisenbahn und wisse, -daß auf jener kurvenr-e-ichen Strecke bei einem schnellsa-hrcndcn Zug mit Stößen -gerechnet werden müsse. Die in einem solchen Zuge anzuwcn-dende Sorgfalt erfordere, -daß -der Rei sende während der -Fahrt -sich mit einer das Stützen ausschließcu- -den Vorsicht bewege und festhalt«. Das -habe der Kläger offenbar nicht getan, denn er sei gestürzt, ohne daß sich mit dem Zuge irgend etwas Außergewöhnliches ereignet habe. Es ist zuzngeben, führt -das Reichsgericht aus, daß Anforderungen der bezeichnetcn Art im allgemeinen an die Reifenden zu stellen sind und daß unvorsichtiges -Verhalten nach -dieser Richtung als ein die Haftung der Bahn ausschließendes eigenes Verschulden angesehen werden kann (vgl. -Seligsohn, RHastPslG. A. 138 zu H l). Diese allge meinen Erwägungen greifen aber hier nicht durch; denn das Bc- 1041
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