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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1926
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- 1926-08-24
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- 24.08.1926
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x> 196, 24. August 1926. Redaktioneller Teil. rufuugsgericht uimmt an, daß der Kläger von einem ungewöhnlich starken Stoß betroffen wurde, als er sich vorübergehend in einer Lage befand, die unter gewöhnlichen Umständen auch in einem schncllfahrcnden Zug aus kurvenreicher Strecke kein unvorsichtiges Handeln seinerseits zur Voraussetzung hatte. Es sicht deshalb mit Recht den — der Beklagten obliegenden — Beweis für ein schuld haftes Handeln des Klägers nicht als geführt an und erkannte aus Haftung der Eisenbahn. Die Lehre für den Reisenden aus dieser Entscheidung geht aber außerdem doch dahin, daß er stets große Vorsicht walten lassen muß, da die Schadenersatzpflicht der Bahn durch jeden Leichtsinn des Reisenden ausgeschlossen wird. Eine besondere Vorsicht in unerkennbaren Gefahren wird in dessen auch nach diesem Urteil nicht gefordert. Einstellung Schwerbeschädigter. In der Deutschen Wirtschafts-Zeitung (1926, Nr. l4 S. 318) teilt Neichsgcrichtsrat Simonson eine Reichsgerichtsentscheidung mit, die für die arbeitsrechtliche Einstellung Schwerbeschädigter und mithin sür Arbeitgeber wichtig ist. Das Reichsgericht äußert sich in einem Strafurteil vom 2l. Januar 1926 dahin, daß das Gesetz über die Beschäftigung Schwerbeschädigter auch in der neuen Fassung aus dem Grundsätze 'der Freiwilligkeit der Einstellung von Schiverbeschädiglen beruhe, nur bei Böswilligkeit sei eine Zuweisung gegen den Willen des Arbeitgebers vorgesehen. Ihm sei regelmäßig nicht auserlegt, einen neuen Arbeitsplatz zu schassen oder einen Arbeiter zu entlassen, um einen Schwerbeschädigten ein stellen zu können. Für kleinere Betriebe mit nicht mehr als 26 Arbeitsplätzen bestehe überhaupt keine Verpflichtung aus diesem Gesetz. Wohl aber seien die größeren verpflichtet, bis zur Er füllung der in K 1 der Ausführungsverordnung vom 13. Februar 1924 bestimmten Pflichtzahl geeignete Schwerbeschädigte in Be schäftigung zu nehmen, wenn und so oft sie einen freigewordenen alten oder einen neuen Arbeitsplatz besetzen wollen. Hiernach sei die Auffassung der Strafkammer nicht zu beanstanden, daß ein privater Arbeitgeber — abgesehen von dem besonderen Falle des K 7 — dann nicht mit einer Buße nach K 18 belegt werden kann, wenn er weder einen Schwerbeschädigten noch einen anderen Arbeitnehmer einstellen will und eingestellt hat. Dagegen miß verstehe die Strafkammer die Worte des ß 1 »einen Schwerbe schädigten anderen Betverbern -vorznziehen«, wenn sie daraus ent nimmt, ein Verstoß gegen die Einstellungspslichten komme nur in Frage, wenn sich außer dem Schwerbeschädigten auch ein Gesunder beworben habe und dieser jenem vorgezogen worden sei. Der Sinn jener Worte sei vielmehr unverkennbar: ein Schwerbeschädigter ist einzustellen und, falls andere Bewerber neben ihm austreten, vor diesen zu bevorzugen. Erst wenn ein Arbeitgeber seiner Einstellungs- Verpflichtung zuwidergehandelt und insofern »nicht die vorgeschrie bene Anzahl von Schtverbeschädigten eingestellt hat«, könnten — und zwar nunmehr ohne Rücksicht darauf, ob ein Arbeitsplatz frei ist oder nicht — die Zwangsmaßnahmen des Z 7 angewendet wer den. Demgemäß billigt das Urteil die Entscheidung der Straf kammer insoweit, als diese den Angeklagten, der monatelang zwar mehr als 26 Arbeitsplätze gehabt und keinen Schwerbeschädigten beschäftigt hatte, deshalb für nicht strafbar erklärt hat, weil er damals dauernd feinen Betrieb verkleinerte und keinen Arbeits platz neu besetzte. Auswertung früherer Zahlungen (Vermögensanlage oder nicht). Im allgemeinen übergehe ich hier in diesen Berichten die Auf wertungsfragen, weil sie zu zahlreich, zu weitschichtig und meist zu sehr auf den Einzelfall 'abgestellt erscheinen. Von allgemeine rer Bedeutung und Anwendbarkeit aber ist ein Reichsgerichtsurteil vom 30. März 1926 (Jur. Woch. S. 1661), das deshalb in seinen grundsätzlichen Teilen hier wiedergegeben fei. Das Reichsgericht sag! unter anderem: »Der Aufwertung der am 30. Januar 1920 erfolgten Zah lung von 150 000 Mark steht die Erwägung entgegen, daß damals trotz der bis dahin schon eingetretenen Verschlechterung der deut schen Währung der Satz »Mark gleich Mark- im Verkehr noch gctnz allgemein in Geltung war und demgemäß die Vollwertig leit einer dem Nennbeträge der Markforderung entsprechenden Zahlung nirgends angezweifelt wurde. Man glaubte damals in 1042 der Entwertung der Mark, soweit sie schon zutage getreten war, eine vorübergehende Erscheinung erblicken zu dürfen und rechnete mit der Wiedererstarkung der Währung. Erst im Sommer 1922 begann sich die gegenteilige Auffassung durchzusctzen, und jeden falls von den, im August jenes Jahres erfolgten starken Mark- sturzc an hatte die 'deutsche Mark die Eigenschaft, Wertmesser mit gleichblcibcn'der Kraft zu fein, im Verkehr eingebüßt. Daß bei einer Zahlung vom Jahre 1920 eine Aufwertung nicht in Frage kommen kann, entspricht denn auch der ständigen neueren Recht sprechung des Reichsgerichts. Hieran wird dadurch, daß es sich bei jener Zahlung uni eine Teilzahlung handelte, nichts geändert; war zur Zeit der Leistung der 150 000 Mark der Auftvertungs- gedanke noch nicht durchgcdrnngcn, so hatte die Zahlung eben die Wirkung, daß die Restschuld der Beklagten zum Teilbeträge von 150 000 Mark endgültig getilgt wurde. Für diesen Teil der Ent scheidung spielt der Umstand, daß bei Erlassung des oberlandes gerichtlichen Urteils noch die 3. Steuernotvcrordnung in Geltung war, inzwischen aber das Answertungsgesetz vom 16. Juli 1925 in Kraft getreten ist, kein« Rolle. Wohl aber kommt dieser Wechsel der Gesetzgebung für das Aufivertungsverlangen in bezug aus die Zahlung vom 26. August 1922, in Höhe von 300 000 Mark, in Betracht. Ob die 3. Steuernotverordnung oder das Aufwertungs- gesctz angewcndet wird, begründet im vorliegenden Falle insofern einen Unterschied, als beim Vorhandensein einer Vermögensanlage im gesetzlichen Sinne im elfteren Falle die vorbehaltlose Annahme de^ Papiermarkbetrages die Aufwertung ausschlicßt (KZ 11, 12 der 3. Stcnernotverordnung), während nach Z 63 Abs. I und K 15 Anfwcrtungsgesetz -die Auswertung der vom Erblasser der Klägerin seinerzeit vorbehaltlos angenommenen 300 000 Mark selbst dann nicht völlig ausgeschlossen wäre, wenn es fich bei den von dem Kläger der Beklagten -kreditierten» vier Fünfteln ihres Auseinan- dersetzungsguthabens um eine Verniögensanlage im Sinne des § 63 Abs. I Satz 1 a. a. O. handeln würde. In diesem Falle dürfte die Ausivcrtung nach der oben genannten Vorschrift 25A des Gold- markbctrages nicht übersteigen, beim Zutreffen der Voraussetzungen der Härtsklansel (K 15 a. a. O.) würde sie aber überhaupt nicht stattsindcn». Ob im vorliegenden Falle eine Verniögensanlage anzunehmen ivar, interessiert hier nicht. Ansprüche aus Gcsellschaftsverträgen werden auch dann nicht als Vermögensanlage angesehen, wenn sie dem Schuldner »kreditiert» werden. Bemerkenswert ist die Ab grenzung der Zeit, in der man das Geldentwertungsproblenz noch nicht erkannte, von der Zeit, in der es die Wirtschaft schon be einflußte. Karikierende Übertreibung bei bildlicher Reklame. Die Frage, wie weit in 'der Gegenüberstellung von Güte der eigenen Leistung und Mindergüte der fremden Leistung die Gren zen eingehakten werden, die durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbeioerb gezogen find, wird besonders interessant bei über treibender Karikatur. Es grenzt fast an Weltanschauungssragen, ob man in solcher übertreibenden Karikatur mehr die ErlauLlheit der Satire oder mehr die Unerlaubtheit der herabsetzenden Be hauptung erblicken will. Das Kämmergericht stand in seinem Ur teil vom 26. November 1924 (Markenschutz und Wettbewerb 1926 S. 246) auf dem erstcren Standpunkt, indem es sagte: »Es muß den Gewerbetreibenden 'freistehen, die Güte ihrer Waren anzupreisen, soweit sie sich bei ihrer Reklame in den Gren zen halten, die durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gezogen find. Hierbei ist aber davon auszugehen, daß bildliche Darstellungen in der Reklame häufig Übertreibungen enthalten, die von den Interessenten auch als solche anfgefaßt werden, di« aber 'deshalb üblich find, weil die Reklame sonst wirkungslos bleibt. In dem vorliegenden Falle handelt es sich um eine offenbare Kari katur. Es ist abwegig, zu behaupten, daß dies Inserat etwa gegen 'die guten Sitten verstoßen und somit eine Verletzung des Z 1 IlnlWG. vorliegen soll. Das Inserat verstößt schon 'deshalb nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, weil jeder die im Wesen der Karikatur liegende Übertreibung herans- fühlt und kein Interessent durch das Inserat zu dem Glauben ver anlaßt wird, daß nur die . . . der Antragsgegnerin fich für die Verpackung der . . . eigne. Aber auch ein Verstoß gegen H 3 liegt
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