Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.08.1926
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1926-08-24
- Erscheinungsdatum
- 24.08.1926
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19260824
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192608243
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19260824
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1926
- Monat1926-08
- Tag1926-08-24
- Monat1926-08
- Jahr1926
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
X- 196, 24. August 1826. Redaktioneller Teil. Börsenblatts, d. Dtschn. Buchhandel. nicht vor, da nicht ersichtlich ist, daß in dem Inserat unrichtige Angaben über die ... der Antragsgegnerin gemacht werben.« Man wird über dieses Urteil verschieden denken können. Die plumpe karikierende Satire in der bildlichen Reklame verdient nicht immer diesen vom Kammergericht ihr hier zugebilligtcn Schutz. Indessen spielt hier sehr der Geschmack, dann der spezielle Handelsbrauch, also die Branche mit. Die Frage interessiert uns hier auch wegen der Aufnahme beanstandungsfähiger Inserate in Verlagszeitschristen. Herausgebervertrag und Konkurrenzausgabe. Der Flaubertforscher F. schloß am 23. August 1907 einen Hcrausgebervertrag mit dem Verlag »für alle Auslagen, für Einzel- und Gesamtausgaben, und zunächst für die Dauer von 15 Jahren». Eine neue Auflage erfolgte während dieser Zeit, in die der Krieg fiel, nicht; der Beklagten war auch ein Vorkaufsrecht auf alle noch tvciterhin erscheinenden Bücher über und von Flaubert, soweit sic im Verfügungsrechte seiner Erben lägen, eingeräumt. Der Ver einbarung entsprechend veranstaltete die Beklagte alsbald nach dem Abschluß jenes Vertrags eine zehnbändige Gesamtausgabe von Flauberts Werken. Dabei zog sic den Kläger als Übersetzer ein zelner Werke und Verfasser von Vorworten zu. Er besorgte außer dem die dem Herausgeber der Gesamtausgabe obliegenden Arbeiten und zeichnete als solcher. Im Laufe der Zeit entspannen sich, namentlich wegen der von der Beklagten an Neuerscheinungen in Anspruch genommenen Vorkaufsrechte, Streitigkeiten zwischen den Beteiligten, di« zu gerichtlichem Austrage kamen. Im gegen wärtigen Rechtsstreit beantragt der Kläger festzustellen, daß er berechtigt sei, vom 1. Januar 1923 ab Gesamtausgaben von Flau berts Werken, die in anderem Verlag als dem der Beklagten er scheinen, als verantwortlicher Herausgeber zu zeichnen. Er nimmt diese Befugnis in Anspruch, weil er nur bis zum Ablauf des am 23. August 1907 geschlossenen Vertrags au die Beklagte gebunden gewesen sei. Ferner weil die Beklagte die in ihrem Verlags von ihm herausgegebene Gesamtausgabe verstümmelt habe. Sodann weil sie durch Veranstaltung einer neueren, ohne seine Beteiligung Hingerichteten Säkularausgabe aus seinen Herausgobertitel ver zichtet habe. Schließlich weil ihm aus verschiedenen Gründen nicht zuzumuten sei, mit der Beklagten noch zusammenzuarbeiten, weil aber Untersagung der Herausgabe in anderem Verlag eine den guten Sitten zuwiderlausendc Beeinträchtigung für ihn bedeute, namentlich da der Stand der Forschung, an der er wesentlichen Anteil habe, dringend eine neue Gesamtausgabe fordere. Der Gegner sieht cs als unerlaubten Wettbewerb an, wenn eine neue Ausgabe in anderem Verlage von dem Kläger besorgt werde. Das Reichsgericht entscheidet endgültig zugunsten des Klägers am 3. Februar 1926 (RGZ. Bd. 113 S. 70). Es liegt ein Hcrausgebervertrag vor, aus dessen rechtliche Be urteilung cs ankommt. Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse aus den Verlag wird mit Recht abgelehnl. Die Einschränkung des Rechts des Klägers ist im Vertrage zeitlich genau begrenzt (15 Jahre). Daß in dem »zunäch st« auf 15 Jahre eine Rechts- Pflicht zur Verlängerung liege, wird man nicht behaupten können. Die Herausgeberarbeit wird vom Reichsgericht als -»Geschäfts- bcsorgung» gekennzeichnet. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus diesem Geschäftsbesovgungsvertragc sind erfüllt worden. Zu ihnen gehört beim Hcrausgebervertrag regelmäßig die Verpflich tung des Herausgebers, daß er dem Verleger keinen Wettbewerb mache. »Wenngleich der Begründung durch urheberrechtliche Er wägungen, wie sie das angefochtene Urteil anstellt, im vorliegenden Falle nicht beizustimmen ist, so muß doch das Ergebnis gebilligt werden: daß der Kläger grundsätzlich, solange sich die unter seinem Namen im Verlage der Beklagten erschienene Gesamtausgabe der Flaubertschen Werke im Buchhandel befindet, keine neue Gesamt ausgabe dieser Werke in einem andern Verlags veranstalten darf.« Abcr unter den besonderen Umständen des vorliegenden Fal les wird eine solche Verpflichtung des Klägers für die Zeit nach dem Schluß de? Jahres 1922, also nach Ablauf feines Vertrages, verneint. Das dürste durchaus richtig sein; denn sonst hätte die zeitliche Begrenzung des Vertrages keinen Sinn gehabt, und ein urheberrechtlicher Kern, der den Vertrag zu einem echten Verlags- Vertrag stempeln könnte, ist ja in der Tat nicht gegeben. Auch war die Schutzfrist für Flauberts Werke inzwischen verstrichen. Eine erhebliche Roll« bei der Beurteilung spielte auch der Um stand, daß der Herausgeber ein Honorar von nur 200 Mark er halten hatte, was mit Recht als ungenügendes Äquivalent gegen eine mehr als 15jährige Wettbeiverbsbindung betrachtet wurde. Ferner führt das Reichsgericht sehr stark die idealen Interessen des Herausgebers ins Feld, der »den inneren Zwang fühlen müsse, der verwandelten literarischen Lage durch eine Neuauflage Rech nung zu tragen; und zwar durch eine Ausgabe, die sowohl dem Namen und Andenken Flauberts gerecht werde wie auch gegen über der alten, zurückgebliebenen, nie durchgesehencn oder ver besserten Ausgabe der Beklagten seinen eigenen wissenschaftlichen Ruf besser zu Ehren bringe, als es die vor mehr den» anderthalb Jahrzehnten erschienene erste Gesamtausgabe vermocht habe«. Mit Recht weist das Reichsgericht die Auffassung des Ver legers zurück, daß der Herausgeber die Ausgabe in einem anderen Verlag zwar besorgen, aber nicht mit seinem Namen bezeichnen dürfe. Denn man muß hier gewiß sagen: entweder darf er die Ausgabe machen, dann auch mit seinem Namen, oder er darf es gar nicht. Gedanken, die etwa aus tz 16 UWG. her- zulciten wären, können hier nicht in Betracht kommen. Schwie riger ist eine Stellungnahme zu dem weiteren Punkt der roichs- gcrichtlichen Begründung, »daß dem Kläger billigerweise nicht zuzumuten sei, eine Neuausgabe der Werke Flauberts im Berlage der Beklagten zu veranstalten, weil sich die Beziehungen der Par teien im Laufe der Zeit nicht ohne Schuld der Beklagten derart verschlechtert hätten, daß ein gedeihliches Zusammenarbeiten aus geschlossen erscheine«. Hier meint der Verleger, es sei nicht ge nügend geprüft worden, in welchem Maße jeder Teil an dem Zerwürfnis Schuld trage. Denn darauf kommt es für die ethische Begründung der Nichtverlängerung der Vorkaufsrechte oder der gleichen doch einigermaßen an, wenn es auch die Beurteilung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrage nicht wesentlich berühren kann. Aus dem Abdruck des Urteils ist Näheres hierüber nicht zu ersehen, also eine Äußerung zu dieser Seite des Tatbestandes hier nicht am Platze. Bedenklich aber ist es stets, wenn die Tatsache, daß sich das Verhältnis zwischen Autor und Verleger unheilbar verschlechtert hat, als Rechtsgrund absoluter Art gewürdigt wird; auf solche Weise kann sich sonst leicht der Streitsüchtige und Un verständige seinen auf die Dauer berechneten Bertragspflichtcn entziehen. (Doch bas nebenbei, ohne spezielle Anwendung auf den in Rede stehenden Fall.) Nicht genügend gewürdigt scheint mir vom Gerichte auch der vom Verlag ins Feld geführte Umstand, daß infolge Kriegs- und Nachkriegszeit eine lange Absatzhemmung und daher eine Schädigung des Verlegers eingetreicn war; freilich ist das eine »höhere Gewalt« gewesen, die vielen Verträgen aus den letzten 20 Jahren ihren rechten Sinn verändert hat; das Reichsgericht betont demgegenüber erneut die ebenso starken Inter essen des Herausgebers an einer Ncuausgabe, wobei die Einschrän kung für den Herausgeber verhältnismäßig viel größere Bedeu tung habe, als für den Verleger aus seinem Verbotsrecht fließe. Die rechte verglcichstreise Regelung wäre wohl ein Erscheinen der Neuausgabe ohne Rücksicht auf die Vorräte der alten Ausgabe beim alten Verleger gewesen; dem standen aber die Zerwürfnisse und das seinerzeit niedrige Herausgeberhonorar offensichtlich im Wege. »Nicht durchgreisen kann die Ausführung der Beklagten, daß sic dem Kläger die Ausübung feines etwaigen Rechtes nicht un möglich mache, weil sie gar nicht verpflichtet sei, die von ihm etwa angebotene Neubearbeitung der Werke Flauberts in Verlag zu nehmen. Denn der Kläger beansprucht ja nur, daß ihm die Möglichkeit gesichert werde, die Ergebnisse seiner Forschung und Arbeit in einer unter seinem Namen erscheinenden Gesamtausgabe der Werke Flauberts niederzulegen und nutzbar zu machen. Schei det für ihn ans den dargelegten triftigen Gründen der Verlag der Beklagten aus, dann verlangt er, daß ihm freistehe, die Gesamt ausgabe anderswo unter seinem Namen erscheinen zu lassen, und daß er nicht durch Untersagung der Beklagten daran gehindert iverde Ohne Rechtsirrtum hat hiernach das Berufungsgericht das Ergebnis gewonnen, die Anwendung des von der Beklagten be anspruchten Wettbewerbsverbots würde gegen Treu und Glauben verstoßen, und hat die Feststcllungsklage für begründet erachtet.« 1043
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder