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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.11.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.11.1882
- Sprache
- Deutsch
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257, 6. November. Nichtamtlicher Theil. 4865 vom Rechtsstandpunkt aus, aus den sich der Autor stellt, und wie sie von der Praxis beantwortet wird. Der Fall ist folgender: Im Jahre 1875 erschien in unserem Verlage „I-os dütöls mockeinss" par Uck. 6n^6i-, Auf dem Titel des Buches findet sich nach dem Namen des Autors keine weitere Bemerkung über dessen frühere Berussstellung ic, beigesügt. Wir erlaubten uns, das Buch in den letzten Wochen in verschiedenen Blättern zu in- seriren und in diesen Titelinseraten dem Namen des Verfassers die ergänzenden Titel beizusügen: Wir hielten diese Ergänzung für nöthig und im Interesse des Absatzes liegend, da die neue Käuferschicht, an die wir uns durch Inserate wendeten, den Verfasser ohne diese ergänzenden Be merkungen nicht kennen und seine Autorität nicht würdigen konnte. Infolge dieser Inserate schreibt uns nun der Verfasser wörtlich: „Zu meinem nicht geringen Erstaunen sehe ich in der Basler Grenz- Besitzer des Bellevue "Bezug genommen ist. „Abgesehen davon, daß diese Art der Reclame auf jeden halbwegs gebildeten Menschen einen unangenehmen Eindruck Hervorrusen muß sviüs Bavier's Straßen der Schweiz, wo der Bundespräsident nach- helsen muß'lj: abgesehen davon, daß die Arbeit von meiner Seite mit keinem Worte als zu den angeführten Stellungen in Beziehung stehend bezeichnet wird, bestreite ich dem Verleger des Entschiedensten und mit allem Nachdruck das Recht, den Titel eines Verlagswerkes ohne ausdrückliche Bewilligung des Verfassers irgendwie zu er weitern oder zu verändern, wie dies in der betreffenden Annonce ge schehen ist." Wir bemerken sofort, daß wir den Titel des Buches selbst natürlich nicht verändert, sondern bloß in den erwähnten Inseraten diesem Titel die gerügten Ergänzungen beigefügt haben. Es fragt sich nun Im Allgemeinen: Ist der Verleger berechtigt, in Inseraten den Titel eines Buches zu erweitern oder zu verkürzen, oder ist er verpflichtet, den Titel auch in den Inseraten in extenso und ganz unverändert zum Abdruck zu bringen? Im Speciellen: Ist der Verleger berechtigt, in bloßen Titelinseraten dem Namen des Autors ergänzende Notizen über dessen Person, öffentliche Ehrenstellen ic. von sich aus beizusügen, oder ist hiesür die Zustimmung des Verfassers unerläßlich? Ein Zürcherischer Jurist, über den Fall consultirt, stellte sich mit aller Entschiedenheit auf den Standpunkt des Verfassers. Er gab zwar zu, daß der Verleger berechtigt sei, derartige Mitthei lungen über die Person des Verfassers in einem besondern Anhang zum Inserat zu bringen, nicht aber, wie wir es gethan, in die Titelanzeige einzuflechten. Wie wird der Fall von der Praxis beurtheilt? — wie vom reinen Rechtsstandpunkt aus? Wir bitten unsere Kollegen, sich zu äußern, und hoffen, auch der Rechtskonsulent des Börsenvereins, Herr Volkmann werde die Frage von seinem rein juristischen Stand punkt aus erörtern und beantworten. Orell Füßli L Co., Verlag. Miscellen. Als Ergänzung zu dem Artikel „Ein neuer Schlcudersall" in Nr. 242 d. Bl. eile ich zur Kenntniß der betreffenden Herren Verleger als auch der Sortimenter zu bringen, daß Hr. Schwa- merkrug gar nicht Buchhändler ist, sondern sich als Strohmann *) Basier, Ingenieur, Verfasser des technischen Prachtwerkes „Die Straßen der Schweiz", wurde für 1882 zum Bundespräsidenten der Schweizer Eidgenossenschaft gewählt. Wir hielten eS im Interesse des Erfolges für nöthig, diese neue Ehrenstellung des Verfassers in den Inseraten zu erwähnen. der Verlagsfirma Gebr. Senf entpuppt hat. Auf Befragen theilte derselbe mit, daß diese Firma wegen einer eben im Buchhandel herrschenden Strömung gegen den Verkauf unter dem Ladenpreise in eigenem Namen das Geschäft nicht habe machen wollen, sondern ihn veranlaßte, seinen Namen dazu herzugeben, wogegen ihm an jedem Buch ein paar Pfennige in Aussicht gestellt worden seien. — Die Kenntniß des Sachverhalts ist den Nachforschungen eines her vorragenden Verlegers, der für Erhaltung eines achtbaren Buch handels Itnd eines leistungsfähigen Sortiments lebhaftes Interesse hat, Hrn. Leopold Gebhardt (I. M. Gebhardt's Verlag) in Leipzig zu verdanken. Wiesbaden, den 22. October 1882. Chr. Limbarth. Entgegnung. Auf obige Anschuldigung, die auf vollständiger Verkennung der Thatsachen beruht, haben wir Folgendes zu erwidern: Wir müssen allerdings zugeben, daß wir die Veranlasser der angezogenen An nonce sind; zur Richtigstellung bemerken wir jedoch, daß es sich hier nicht um neue Exemplare — wovon auch die Annonce nicht spricht — sondern nur um antiquarische, freilich in gutem, tadellosem Zustande befindliche, gehandelt hat, welche, die Restbestände einer uns zum Verkauf übergebenen kaufmännischen Bibliothek bildend, nur in je einem Exemplare vorhanden waren. Daß wir nun suchten, diese Werke auf eine möglichst vortheilhafte Weise zu veräußern und dazu den Weg der öffentlichen Ausbietung wählten, wird uns doch wahrhaftig nicht als ein Verbrechen angerechnet werden können. Nur in einem Falle müssen wir uns eines Verstoßes gegen die buchhändlerischen Usancen schuldig erklären, als wir nämlich versuchten, von dem Werke: „Schiebe, Coniorwissenschast" uns ein zweites, neues Exemplar zu verschaffen, nachdem das eine anti quarische Exemplar verkauft war. Im Uebrigen versichern wir, und bitten die Herren Kollegen, uns dies aufs Wort zu glauben, daß wir alle weiteren Aufträge, wo das antiquarische Exemplar bereits verkauft war, refüsirt haben. Wir verweisen schließlich noch ans die Erklärung des Hrn. Schwamerkrug selbst. Leipzig, den 27. October 1882. Gebr. Sens. Ergänzend hierzu bemerke ich, daß ich Vorkehrungen getroffen habe, daß event. noch eingehende Bestellungen nicht zur Ausfüh rung gelangen. Max Schwamerkrug. Zur Berichtigung! — Nachdem bereits vor Wochen Hr. Klotz, in Firma Baensch Nachfolger, die Güte hatte, sich mit dem Unterzeichneten eingehender zu beschäftigen, berichtet jetzt schon wieder ein Hr. K. im Börsenblatt Nr 240 über neue Schleudereien meiner Firma. Hr. K. hat im Allgemeinen Recht, wenn er mit thcilt, daß ich Schulbücher mit 20gb Rabatt verkauft habe; er hätte sogar schreiben können, mit 50H, und mehr. Doch hat Hr. K. jedenfalls nur aus Versehen hinzuzusügen vergessen, daß die zu diesen Preisen angebotenen und verkauften Bücher lediglich solche sind, die ich als antiquarische von verschiedenen Seiten in Hülle und Fülle zu kaufen jeden Tag Gelegenheit habe. Hr. K. kann sich beruhigen; weder Commissionär noch Zwischenhändler haben mir die Wege zur Schleuderet gebahnt, auch würde ich eventuell Hrn. K. ans Wunsch jederzeit gern sogar von diesen Schleuderpreisen noch entsprechenden Rabatt geben, wenn er seinen Bedarf von mir beziehen will. Das Wenige, was ich via Leipzig vom Verleger oder Baarsortimcnter bezog, ist nur mit dem hier üblichen Rabatt ver kauft worden. Ebenso verhält es sich auch mit den Schiller und Goethe-Lieferungen, wie mit der Cotta'schen Bibliothek; letztere ist l schon wiederholt, aber leider vergeblich, von mir antiquarisch im
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