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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1882
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- 1882-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1882
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- Deutsch
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5180 Nichtamtlicher Theil 271, 22. November tungsrecht gegen selbständige neue Uebersetzungen beziehen. Außer dem wird der gesetzliche Schutz des Urheberrechts, insbesondere des Verbietungsrechts gegen Uebersetzungen nur den Angehörigen der Staaten, welche einen internationalen Schutzvertrag mit dem Deutschen Reiche abgeschlossen haben, nach Beobachtung der in diesen Verträgen vorgeschriebenen Formalitäten gewährt. Amerika, Rußland, Spanien, Schweden, Dänemark, die Niederlande haben der artige Verträge mit Deutschland nicht abgeschlossen, und für die Ange hörigen dieser Staaten gibt es daher auch keine Formalitäten, unter deren Beobachtung ihnen der Schutz des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 zutheil werden könnte. Es versteht sich ja in der Gesetz gebungspolitik von selbst, daß der Staat Ausländern, deren Gesetz gebungen seinen Staatsangehörigen in Bezug aus gewisse Rechts verhältnisse keine Rechte einräumt, diese ebenfalls nicht gewährt. Und es ist dies eine so naturgemäße allerwärts geübte Retorsion, daß man es sür eine vollständig irrige Anschauung erklären muß, wenn der Gebrauch dieser Retorsion seitens der Staatsangehörigen sür unehrenhaft, ja sogar sür unsittlich erklärt wird. Mit dieser falschen, stets auf offener oder verdeckter Selbstsucht und Eigennutz ruhenden Philanthropie werden die Verkehrsverhältnisse so wenig als die Gesetzgebungen gefördert werden, sondern zum Nachtheil der eigenen Staatsangehörige» nur aus den unrichtigen Weg geleitet. Staaten gewähren sich gegenseitig nur Rechte, wenn ein jeder Staat etwas zu bieten hat, was mit demjenigen gleichen Werth hat, was der andere gewährt. Der Schutz des Urheberrechts deutscher Staatsangehörigen wird von dem Staate, besten Angehörigen in Deutschland dieser Schutz schon gewährt wird, niemals erlangt. Man würde sich aber täuschen, wenn man glaubte, daß dem Mangel der Berechtigung in der Person des ausländischen Ver fassers dadurch abgeholsen werden könne, daß der Uebersetzer des Werks desselben und der Verleger der Uebersctzung deutsche Staats angehörige sind. Dies ändert nichts an der Sachlage. Denn das Gesetz gibt nur dem Urheber das Berbietungsrecht gegen Ueber- setzuugen und natürlich nur dein Urheber, welcher diesem Gesetze unterworfen ist. Dieses Berbietungsrecht muß sich selbst der inlän dische Urheber durch die in ß. K. des Reichsgesetzcs vom 1 l. Juni 1870 vorgeschriebene» Formalitäten wahren! Wie könnte dieser Bestimmung gegenüber behauptet werden, vor dem deutschen Ge setze habe jeder Ausländer innerhalb Deutschlands Grenzen ein Berbietungsrecht gegen Uebersetzungen seines Werkes, welches er mit seiner Ausschließlichkeit weiter übertragen könne, dergestalt, daß nur der unter dem Reichsgesetze stehende Uebersetzer oder Ver leger eine Uebersctzung veranstalten und veröffentlichen dürfe!? Der Mangel an Vorschriften sür diejenigen Formalitäten, welche der Ausländer zur Erlangung des Verbietungsrechtes zu erfüllen hat, liefert hinreichenden Beweis dafür, daß das Gesetz ihm dasselbe versagt, weil außerdem der Gesetzgeber verpflichtet ivar, die vom Ausländer zur Gewinnung dieses Rechtes zu vollziehenden Forma litäten vorzuschreiben, um denselben nicht vor dem Inländer zu be vorzugen. Solche Formalitäten hat das Gesetz nicht vorgeschrieben und demnach hat der Ausländer kein Berbietungsrecht vor dein deutschen Gesetze, und was einer nicht hat, kann er auch nicht über tragen. Ueberhaupt ist die Aufnahme der Formalitäten in die internationalen Schutzverträge und nach ihnen in das Reichsgcsetz vom 11. Juni 1870 von höchster Bedeutung für die Auslegung des Verbietungsrechtes gegen Uebersetzungen nicht nur, sondern auch der Stellung der Ausländer zum Gesetz. Sie bezeichnet das Berbietungsrecht gegen Uebersctzung sowohl wie das, was den Aus ländern gewährt wird, als ein gewillkührtes Recht gegenüber dem natürlichen Rechte des Urhebers. Solche aus dem natürlichen Rechte abzuleitendc, aus rein positiven Anordnungen beruhende Be fugnisse sind aber nicht durch Auslegung oder analoge Anwendung auszudehnen. Daher könnte auch dem nicht unter dem Schutze inter nationaler Verträge stehenden Ausländer eine freiwillige, vom Ge setz nirgends erforderte Erfüllung der vorgeschriebenen Forma litäten, sei es des Reichsgesetzes, sei es der mit anderen Staaten abgeschlossenen Schutzverträge nicht zum Schutze des Reichsgesetzcs, nicht zum Erwerbe der Befugnisse desselben verhelfen. Wenn z. B. von dem Ausländer aus dem Titelblatte seines Werkes der Vorbehalt der Uebersctzung angebracht ist, so bleibt der selbe dem deutschen Gesetze gegenüber inhaltlos und also erfolglos, weil der auf dem im Auslande verfaßten und erschienenen sowohl als auf dem in Deutschland verlegten Werke ausgesprochene Vor behalt außerhalb des Wirkungskreises des deutschen Gesetzes be wirkt worden ist. Ebenso wenig kann die Erfüllung der Vorschriften über die Anmeldung und den Eintrag der Uebersctzung zu diesen, Ziele führen. Denn wenn auch die innerhalb der Grenzen des Deutschen Reichs verlegte Uebersctzung eines von einem Ausländer verfaßten und verlegten Werkes von dem Curatorium, dem ja wun derbarer Weise vom Reichsgesetze vom 11. Juni 1870, H.40., jede Prüfung der Berechtigung untersagt ist, eingetragen worden wäre und innerhalb eines Jahres begonnen und innerhalb dreier Jahre vollendet würde, so würde diese Eintragung völlig erfolglos sein, weil die Berechtigung, aus der Erfüllung der Formalien ein Recht abzuleiten, der Hauptperson, dem Urheber fehlt. Uebersetzer und Verleger genießen nur den Schutz gegen Nachdruck der betreffenden Uebersetzung, wie oben schon bemerkt wurde. Zwar soll nach ist KI. des Reichsgesetzcs vom 11. Juni 1870 das Werk eines ausländi schen Verfassers, welches bei einem deutschen Verleger erschienen ist, den Schutz des Gesetzes genießen, auch wenn der Verfasser ein sol cher Ausländer ist, dessen Staatsregierung mit Deutschland nicht in einem internationalen Schutzverhältnisse steht. Diese Ausnahme des Gesetzes ist aber ganz strict zu erklären, und es ist mit derselben keineswegs das Urheberrecht dem ausländischen Verfasser durch Vermittelung des inländischen Verlegers ertheilt. Ebenso wenig, oder eben deshalb ist ihm auch dadurch nicht das ganze willkürlich geschaffene, im Wesen des Urheberrechts gar nicht begründete Ver- bietungsrccht gegen Uebersetzungen beigelegt, so daß derselbe rechts gültig eine» Uebersetzer autorisiren könne, einzig und allein das in, Auslande erschienene Werk in eine andere Sprache zu übertragen und das sür inländische Urheber an deren Werken gewährte Ver bietungsrecht gegen andere Uebersetzer innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches auszuüben. 4iur dann dürste man die Frage auj- werfen, ob nicht der Verleger, welcher von einem Ausländer ein von demselben verfaßtes Werk als freies Eigenthum zur willkür lichen Verfügung erwirbt, damit auch das Berbietungsrecht gegen Uebersetzungen dieses Werkes erworben habe, da der Verleger voll ständig Rechtsnachfolger des Urhebers des ausländischen Werkes geworden ist. Aber auch dagegen spricht die Thatsache, daß der Aus länder überhaupt kein vom deutschen Gesetze geschütztes Urheberrecht hat, also auch kein solches weiter übertragen kan». Der Sinn der Gesetzgebung ist daher dies nicht gewesen. Der Gesetzgeber hat das Harte nnd Unrichtige des Verbietungsrechtes gegen Uebersetzungen gefühlt. Er hat nur dem Drängen nachgegeben und dem Urheber unter bestimmten Formalitäten eine ans kurze Frist (K. Ik>. des Reichsgesetzcs vom II. Juni 1870) beschränkte Quelle des Erwerbs aus seinem Werke eröffnen wollen, sich also nur von Zwcckmäßig- keitsgründen, nicht von Rechtsgründen beim Schaffen dieses Ver bietungsrechtes leiten lassen. Doch wir lassen diese Frage einstweilen bei Seite. Wir haben es vorläufig nur mit im Auslande bei einem dortigen Verleger er schienenen Werken, von denen in Deutschland eine Uebersetzung er scheinen soll, welche man gern vor jeder Coucurrcnz schützen möchte, zu thun Wie die Fassung des Rcichsgcsetzes sowie sein Inhalt
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