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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.11.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-11-22
- Erscheinungsdatum
- 22.11.1882
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- Deutsch
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271, 22, November, Nichtamtlicher Theil, 519t eine solche Bevorzugung des Ausländers ausschließt, so finden wir auch in den Grundsätzen der Gesetzgebungspolitik keinen Anhalt dafür. Wir berührten schon oben, daß zwischen den Staaten es nothwendig sei, den Staatsangehörigen den Schutz des ausländischen Gesetzes durch Retorsion zu erzwingen. Hierzu gehört nun nament lich auch, daß die Entziehung des Vortheils, welcher dem wissen schaftlichen, wie dem lesenden Publicum durch die Concurrenz aus dem Felde der Uebersetzungen geboten wird, durch die Gewährung des Verbietungsrechtes gegen Ucbersetzung in einem einheimischen Gesetze zu Gunsten des Ausländers gar nicht gedacht werden kann, wenn das Ausland nicht ein Aequivalent in der Sicherung desselben Verbietungsrechtes für den diesseitigen Staatsangehörigen bietet. Die Absicht, diese Vergünstigung den Ausländern ohne Gegenseitig keit zu gute kommen zu lassen, ist in dem Gesetze nicht zu erkennen. Diese Auslegung wird noch dadurch unterstützt, daß das deutsche Gesetz die in früheren deutschen und fremden Gesetzen ent haltene sog, Reciprocitätsclausel hinweggelassen hat, so daß auch nicht einmal der Nachweis, daß deutsche Urheber oder Verleger überhaupt einen gleichmäßigen, den deutschen Gesetzen entsprechen den Schutz für ihre Werke im Ausland fände», den ausländischen Urhebern den Schutz des deutschen Gesetzes erwerben kann. Man darf also um so weniger annehmen, daß es die Anomalie des Vcr- bietungsrechts gegen Uebersetzungen aus den Ausländer auszu dehnen beabsichtigt habe. Es steht demnach fest, daß der Ausländer nach dem deutschen Rcichsgesetze ein Verbietungsrecht gegen Uebersetzungen seines Werkes nicht besitzt und daher ein solches auch nicht an einen deutschen Uebersetzer oder Verleger derart zu übertragen vermag, daß derselbe für seine Person den Schutz des deutschen Gesetzes gegen anderweite selbständige llebersetzung anrufen könnte. Somit entbehrt also der Zusatz auf dem Titel einer in Deutschland er scheinenden llebersetzung eines von einem Ausländer verfaßten, im Anslande verlegten Werkes: autorisirte llebersetzung aus dem Amerikanischen, Russischen rc, jeder rechtlichen Wirkung, Das selbe gilt aber auch von Werken der Ausländer, welche in Deutsch land verlegt sind, denn der vom Ausländer gemachte Vorbehalt, auf welchen das Verbietungsrecht sich stützt (Reichsgesetz K, 6, o,), hat keine rechtliche Wirkung, weil aus dem für Deutsche gegebenen Gesetze der Ausländer an und für sich keine Rechte ableiten kann. Rechtsanwalt A, W, Volkmann, Rechtscvnsulent des Börscnvereins, Misrellen. Deutschen Verlegern und Autoren theile ich hierdurch mit, Laß meine Schritte zur Abschaffung des amerikanischen Einfuhrzolles auf Bücher sowohl bei der einflußreichen Presse, als auch bei Bibliotheken, Professoren und anderen Bücherkäufern und Literatursreunden im ganzen Lande lebhaften Beifall und Mit wirkung finden. Dementsprechend sind auch die interessirten Gegner der Abschaffung sehr lhätig, und bemerke ich in Bezug darauf, daß der Philadclphier Verlegerverein, um die Abschaffung des jetzigen Einfuhrzolles zu verhindern, osficiell verlangt hat, daß der Zoll auf Bücher, Zeitschriften und alle anderen Drucksachen und ähnlichen Artikel fortan nach dem Gewichte erhoben werden soll, nämlich 2V Cents pr, Pfund, Ich habe sofort in der hiesigen „Lvvniux kost" nachgewiesen, daß dies bei vielen der beliebtesten illustrirten Zeitschriften einer Erhöhung des Zolles um ungefähr 400 HP (oder von 2Sgt> auf 12ügs> vom Werthe), gleichkommt, und daß dieses Verlangen um so unverantwortlicher ist, als ja zu den Weltpost vereins-Raten das Porto für genau dieselben Zeitschriften nur 8 Cents pr, Pfund beträgt, und daß bei solcher Beförderung per Post kein Zoll auf Zeitschriften erhoben wird. Dies und die unvermeidlichen Anfeindungen tragen dazu bei, ein richtiges Ver- ständniß in allen Kreisen zu verbreiten, und kann es nicht aus- bleiben, daß die Senatoren und Repräsentanten der Absurdität des Zolles aus Bücher, Zeitschriften u, s, w, im Jahre 1883 ein Ende machen. Dann wird voraussichtlich auch der Absatz solcher Bücher und Zeitschriften steigen, für welche eine besondere Verwendung stattfindet, bzw, welche dem Publicum in geeigneter, systematischer Weise zur Kenntniß gebracht werde», und gleichzeitig wird der Ab schluß eines internationalen Vertrags zum Schutze des geistigen Eigenthums umsomehr beschleunigt, als in Bezug auf Abschluß eines solchen mit Deutschland überhaupt keine nennenswerthe Oppo sition besteht, New N»rk, 1, Nov, 1882, E, Steiger, Thatsächliches zur Schleuderei, — Am 9, ds, kommt ein Herr zu uns, der bereits seit ca, 10 Jahren jährlich vor der Weihnachtszeit sich einzufinden pflegt, um seinen Bedarf bei uns zu entnehmen. Nachdem die Wahl getroffen war und wir die Preise zusammengestellt hatten, legte der genannte Herr eine» ihm zuge kommenen Zettel folgenden Inhalts vor: Zur gefälligen Beachtung, Die in diesem Verzeichnisse aufgesühr- ten, sowie überhaupt alle Bücher, Kunstsachen, Landkarten n, s. w. liefere ich mit t5ch, Rabatt und alle Musikalien mit , Rabatt vom Ladenpreije in den neuesten Auflagen und durchaus tadellosen Exem plaren, Zusendung ersolgt sofort nach Eingang der Bestellung direct per Post franco unter Anrechnung des halben Portos u. s. w. Leipzig, Hugo Grosser, Buchhändler, Wir konnten und wollten unter solchen Bedingungen nicht liefern. Der fragliche Herr wollte indcß nicht davon ablassen, ver langte ISA, Rabatt und bemerkte noch: Im Buchhandel müsse ja sehr viel Geld verdient werden! Durch unfern Widerspruch etwas erregt, verließ unser Kunde unser Geschästslocal, Ob er noch wie derkommen oder ob er sich an Hrn, Hugo Grosser wenden wird, wissen wir nicht, — aber welchen Schaden hat uns nun jene Schleu dere! zugefügt! — Können oder wollen die Herren Verleger das Sortiment nicht vor solchen Beeinträchtigungen schützen? Oldenburg, Bültmann L Gerriets, Vor kurzem ist das „Wols'sche Medicinische Vade mecum" in einer neuen, vermehrten und verbesserten Auflage mit einem Register der Systeme und Schlagwörter, unter Zugabe einer neuen Abtheilung über „Balneologie, Balneotherapie und Klima tologie" erschienen Das „Medicinische Vademecum" wurde schon bei seinem erstmaligen Erscheinen (vor 2 Jahren) im Börsenblatt anerkennend beurtheilt. Es sind seit dieser Zeit noch für mehrere andere Zweige der Wissenschaft solche bibliographische Vademecum erschienen, die sämmtlich von dem eifrigen Streben Zeugniß ob legen, diese Verzeichnisse möglichst zweckmäßig zu gestalten, und dem fleißigen Hrn, Herausgeber auch reiche Anerkennung von Seiten des Publicums eingetragen haben. So ist auch diese zweite Aus lage des „Medicinischen Vademecum" einer sorgfältigen Ueberarbei- tnng unterworfen worden; viele neue Titel sind darin ausgenommen und ebenso zeigen auch die Erscheinungen des Auslandes eine starke Vermehrung, In dem neuen Anhang über „Balneologie, Balneo thcrapie und Klimatologie" findet man nicht nur die einschlägige Literatur verzeichnet, sondern auch noch zwischen diesem Alphabet die bedeutendsten Bade-, Brunnen- und klimatischen Kurorte Deutschlands, Oesterreichs, Italiens, der Schweiz -c, mit Angabe ihrer chemischen Bestandtheile und der bezüglichen Schriften, Wie gewöhnlich, so ist für den Sortimenter auch zu dem vorliegenden Vademecum wieder ein „Schlüssel" mit Angabe der in- und aus ländischen Bezugsquellen erschienen, so daß dasselbe sich allseitig als ein sehr nützliches und bequemes Hilfsbuch für den täglichen Verkehr erweisen wird, L, I-, li. 722
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