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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1882
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- Deutsch
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Hs 3, 4. Januar. Nichtamtlicher Theil. 39 neben dringt er selbstverständlich auf den Hinweis zur fleißigen Benutzung der vorhandenen Bolksbibliotheken und die Anlegung sorgfältig ausgewählter Bibliotheken im Vereinswesen. Das alles aber trifft nur einen Theil der Bedrohten. Wer bei uns in Deutschland, ruft Kaiser der Synode zu, die Sitte des Haltens von Haus- und Familienbibliotheken ein- sühren könnte, würde sich ohne Zweifel ein hervorragendes Ver dienst um Hebung des gesummten geistigen Lebens in unfern Familienkreisen erwerben; aber die Sitte des Bücherkaufens wolle bei uns, selbst in wohlhabenden Kreisen, nicht Fuß fassen. Daher der Mangel an Hausbibliotheken, die unter Voraussetzung tactvoller Auswahl zum Segen für die Familie und Haus genossen werden könnten. Dienstherrschaften und Handwerks meister sollten aus den Nutzen gediegener Bücher unablässig hin gewiesen und ausgefordert werden, durch Anschaffung eines kleinen Bestandes die Mußestunden ihrer dienenden und arbeitenden Umgebung mit einer besseren Lectüre auszusüllen. So vielfach auch Kaiscr's Verdienste um den Buchhandel sein mögen, unstreitig die größten und wichtigsten hat er sich er worben durch seine Theilnahme an dem Ausbau und der Anwendung des literarischen und artistischen Rechts. Die Beschäftigung mit den schwierigen Problemen des Urheber rechts war vollkommen geeignet, seiner Neigung und Befähigung zu logischem Denken und scharfsinnigen Schlußfolgerungen einen würdigen Gegenstand zu bieten. Die erste Arbeit, durch welche sich Kaiser aus dem Gebiete des literarischen Rechts bekannt machte, war das von ihm im Jahre 1862 hcrausgegcbcne Werk: „Die preußische Gesetz gebung in Bezug aus Urheberrecht, Buchhandel und Presse". Zu demselben ist im Jahre 1865 ein „Ergänzungs- hest" erschienen. Kaiser beabsichtigte — nach seinem eigenen Ausspruch im Vorwort — durch dieses Buch zunächst für den Handgebrauch der Buchhändler „eine durchaus vollständige Sammlung der ein schlagenden Gesetze und Verordnungen zu geben, zugleich aber auch zur Erläuterung der gerichtlichen Entscheidungen die An sichten juristischer Autoren, sowie namentlich auch Bemerkungen aus der Praxis hinzuzufngen, um Jedem, der in irgend welcher Beziehung diesen Theil unserer Gesetzgebung näher kennen lernen will, das gesammte Material in einem möglichst übersichtlich ge ordneten Handbuch darzubieten". Kaiser hat diesen Zweck vollständig erreicht. Das Buch hat sich in den betheiligten Kreisen eines außerordentlichen Beisalls zu erfreuen gehabt; es galt lange Zeit hindurch als die be währteste Quelle, aus welcher man Belehrung über die behandelten Materien schöpfen könne. Gegenwärtig ist cs allerdings im Wesentlichen veraltet, da die Nachdrucks- und Preßgesetzgebung sich geändert hat. Durch dieses Werk lenkte Kaiser gleichzeitig die Aufmerksam keit des königl. preußischen literarischen Sachverständigen- Vereins aus seine Person, und als im Jahre 1866 in diesem Verein das Amt eines stellvertretenden Mitgliedes zur Erledigung kam, wurde ihm dasselbe aus Vorschlag des Vereins vom Minister der geistlichen re. Angelegenheiten zum Anfang des Jahres 1867 übertragen. Kaiser hat diesem Verein bis zu seinem Tode an gehört, und zwar von 1867—1877 als Stellvertreter, vom Mai 1877 bis 1881 als ordentliches Mitglied. In diesem Vereine entfaltete Kaiser eine reiche und frucht bringende Thätigkeit. Er konnte hier seine gediegenen Kenntnisse aus dem Gebiete des Urheberrechts zur praktischen Verwerthung bringen und zum Schutze der Autoren und Verleger thatkrästig Mitwirken. Kaiser hat in dem Sachverständigen-Verein bis zu seinem Lebensende mit wahrer Lust und Liebe gearbeitet; zahl reiche, zum Theil sehr schwierige Referate sind aus seiner Feder geflossen, und es war sür den Verein ein wehmulyiges Gefühl, als das letzte von Kaiser gefertigte treffende Gutachten erst nach seinem Tode zur Berathung gelangte! Durch seine Leistungen auf schriftstellerischem Gebiete und im Sachverständigen-Vereine war Kaiser auch besonders berusen, an der neuen deutschen Reichsgesetzgebung über das Urheberrecht thätig mitzuwirken, und cs ist ihm hierzu reich liche Gelegenheit geboten worden. So war er 1869 Mitglied der vom Bundeskanzler-Amt damals zusammenbernscnen Enquete-Versammlung zur Begut achtung des Entwurfes eines Nachdrucksgesetzes; er nahm in demselben Jahre (Januar) an der vom Buchhändler-Börsenverein zu gleichem Zwecke nach Leipzig berufenen Versammlung Theil; er trat auch bei den späteren Stadien, die der schwierige Gesetz entwurf zu durchlaufen hatte, rathend ein; er wirkte endlich, als jene bekannten Angriffe im Reichstag gegen den Schutz des Ur heberrechts überhaupt erfolgten, in Gemeinschaft mit seinen Collcgen energisch für das Zustandekommen des Gesetzes. Kaiser begnügte sich nun aber nicht damit, dem literari schen Rechte seine Thätigkeit zuzuwenden; seine Neigungen und die Richtung seines Verlages führten ihn in gleicher Weise dazu, sich mit dem Schutze der Werke der bildenden Künste gegen unbefugte Nachbildung zu beschäftigen. Auch aus diesem Gebiete hat Kaiser Hervorragendes ge leistet. Seine anerkannten Arbeiten über Urheberrecht überhaupt, verbunden mit seiner Tüchtigkeit auf dem Gebiete des Kunst verlages, gaben. Veranlassung, daß er im Jahre 1872 zum stell vertretenden Mitgliedc des preußischen künstlerischen Sach- verständigen-Vereins ernannt wurde, und auch dieser Verein verliert in Kaiser ein cisrigcs und thätiges Mitglied. Vor allem aber müssen die Photographen das Andenken Kaisers hoch halten, da er mit Energie dafür eingetretcn ist, daß den Erzeugnissen der Photographie ein Schutz gegen Nach bildung gewährt würde. Im Jahre 1868 gab er eine kleine Broschüre heraus: „Entwurs eines Gesetzes zum Schutze der Original-Photographien gegen unbefugte Nachbildung. Nebst Erläuterungen :c.", in welcher er sür die Schutzberechtigung der Photographien eintrat. Kaiser gibt in dieser Broschüre eine Fülle gut gesichteten und geistvoll behandelten Materials unter drei Gesichtspunkten: I. Die Lage der gegenwärtigen deutschen Nachdrucksgesetz gebung gegenüber den Original-Photographien. II. Sind Original-Photographien in gesetzlicher Hinsicht den Werken der bildenden Künste gleichzustellen? III. Welche Schutzfrist ist den Original-Photographien zu gewähren? Unter Original-Photographien versteht er lediglich Ausnahmen nach der Natur, während von den photographischen Repro- ductionen schon vorhandener Werke der bildenden Künste, welche unter die Bestimmungen des Gesetzes von 1837 (jetzt vom 9. Ja nuar 1876) fallen, hier nicht die Rede ist. Er zeigt zunächst, wie vielfach Juristen und Sachverständige in ihren Ansichten über die Stellung der Original-Photographien zu den Werken der bildenden Künste, resp. zu den Nachdrncks- gesetzen von einander abwcichcn und wie diese Unsicherheit in der theoretischen Erörterung zur gleichen Unsicherheit in der praktischen Rechtsprechung geführt habe. Kaiser begründet alsdann seine Stellung und schließt sich der Ansicht Derer an, welche die Original-Photographien den
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