Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1882
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18820104
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188201043
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18820104
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1882
- Monat1882-01
- Tag1882-01-04
- Monat1882-01
- Jahr1882
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
46 Nichtamtlicher Theil. 3, 4. Janua»:. Werken der bildenden Künste nicht beizählen. Von einem künst lerischen geistigen Schaffen, also der sinnlich wahrnehmbaren Darstellung einer subjectiven künstlerischen Idee, sei bei den Arbeiten des Photographen nicht die Rede. Das was er leiste, sei die Aufstellung sogenannter lebender Bilder, also das rein mechanische, mehr oder weniger geschickt ausgcführte Arrangement einer Gruppenstellung, um dann das Abbild derselben mechanisch zu fixiren. Das Nachdrucksgesetz sage daher dem ganzen Wesen und der Natur der Original-Photographien nicht zu und deshalb reiche die bestehende Gesetzgebung nicht aus, den Original-Photo graphien in Bezug auf ihre rechtliche Stellung denjenigen Platz anzuweisen, den sie beanspruchen können. Denn einer so durchaus eigenartigen Erscheinung auf dem Gebiete der Industrie müsse nothwendig auch ein eigenes Gesetz angepaßt werden, und der Staat habe in mehr als einer Beziehung die Verpflichtung, eines materiell so umfangreichen Industriezweiges sich schützend anzunehmen. Dieser Gedanke, daß das Gesetz aus den Bedürfnissen des praktischen Lebens entstehen und sich ihnen anpassen solle, auch in dem Falle, daß den theoretischen Voraussetzungen nicht mit aller Strenge genügt werden kann, kehrt bei Kaiser immer wieder; wir finden ihn später nochmals in scharfer Betonung bei Gelegen heit der Heidelberger Conferenz. Bei Abmessung der Schutzfrist solle die leichte Zerstörbar keit der Original-Platten im Zusammenhänge mit der in häufigen Fällen vorliegenden Unmöglichkeit des Ersatzes durch eine neue, gleichartige Aufnahme, sowie die Natur der Mode, welche gerade den verkäuflichsten Photographien anhafte, in Betracht gezogen werden. Es genüge, wenn dem Verfertiger für die ersten fünf Jahre nach dem Erscheinen, ähnlich wie durch Privilegium oder Patent, ein gesetzlicher Schutz gegen die lästige und lähmende Concurrenz mit den sogenannten Groschen-Photographien ge boten werde. Schließlich folgt eine Erörterung der Frage, ob cs dem Photographen freistehe, von ihm gefertigte Portraits ohne besondere Erlaubniß seitens des Bestellers auszustellen oder in den Handel zu bringen, welche verneint wird. Kaiser sah sein Streben aus diesem Gebiete belohnt, als die Reichsregierung diese Materie bald darauf in die Hand nahm und das Reichsgesetz vom 10. Januar 1876 den Photographien den lang ersehnten Schutz gegen Nachbildung verlieh. Als es sich nun darum handelte, aus Grund dieses Gesetzes für Preußen den königl. photographischen Sachverständigen- Verein zu bilden, konnte es keinem Zweifel unterliegen, daß Kaiser in demselben Sitz und Stimme haben müßte. Er wurde zum ordentlichen Mitgliede des Vereins und zum Stellvertreter des Vorsitzenden ernannt. So betrauern jetzt drei Sachverständigcn-Vereine den Tod des trefflichen Mannes, und es wird schwer werden, die ein getretene Lücke auszusüllen. Wir können diese Seite der Thätigkeit Kaiser's nicht ver lassen, ohne schließlich noch zu erwähnen, daß er auch der För derung des internationalen Urheberrechts seine Kräfte zu gewendet und namentlich an den Berathungen, welche im Jahre 1871 in Heidelberg stattfanden, um einen Entwurf zu einem internationalen Normalvertrage sestzustellen, eifrig Theil ge nommen hat. Nachdem auf dem Gebiete des Urheberrechts und der Nach drucksgesetzgebung die ersehnte Rechtseinheit für Deutschland in folge Annahme des Gesetzes vom II. Juni 1870 durch die süd deutschen Staaten herbeigeführt war, machte sich das gleiche! Bedürfniß aus dem internationalen Gebiete geltend. Der Börsen verein der deutschen Buchhändler regte daher die Kündigung der zwischen den Einzelstaaten und dem Auslande abgeschlossenen internationalen Verträge an und berief auf Anlaß des Rcichs- kanzleramtes eine Commission von Berufsgenossen nach Heidel berg zur Berathung eines internationalen Normalvertrags. In dieser Conferenz sungirte Kaiser als Referent; in seinem einleitenden Bericht gibt er eine kurze Geschichte der internationalen Verträge zum Schutze des Urheberrechts und empfiehlt alsdann, bei Abfassung der Beschlüsse den Inhalt des preußisch-französischen Vertrages und die Terminologie des Reichsgesetzes zu Grunde zu legen; den zu besprechenden Stoff ordnet er nach sieben scharf präcifirten Fragen. An den Verhandlungen nahm er in hervorragender Weise Theil. Insbesondere ergriff er die Initiative, um dem getheilten Verlagsrechte, welches in dem Reichsgesetze vom 11. Juni 1870 keinen Platz gefunden, in dem Vertrags-Entwürfe Aufnahme zu verschaffen. Kaiser erklärte: „seinerseits halte er das Hinauswerfen des getheilten Eigenthums aus dem Entwürfe des Gesetzes zum Schutze des Urheberrechts durch den Reichstag für eine Uebereilung, herbeigeführt durch den Umstand, daß Niemand im Reichstage eine Kenntniß von den betreffenden Ver hältnissen gehabt habe, und er gönne dem so wichtigen Gliede des deutschen Buchhandels (dem Musikalienhandel) allerdings den ihm so nothwendigen Schutz des Gesetzes, da er gegenüber den thatsächlichen Verhältnissen des Musikalienhandels für die Entziehung des Schutzes keinen genügenden Grund in der be haupteten Nothwendigkeit finde, starr an dem angeblichen Grund sätze des Gesetzes (daß Nachdruck sei, was ohne Genehmigung des Verfassers vervielfältigt werde) festzuhalten. Denn jedes Gesetz komme erst zum Vorschein, nachdem aus dem Ver kehrs- und Geschäftsleben das Verhältnis: sich gebil det habe, für welches es gegeben, dem es aber auch an paßt werden soll. Der deutsche Musikalienhandel beruhe seit längerer Zeit auf dem Grundsätze des getheilten Eigenthums und es sei von jeher gleich einer gesetzlichen Norm von den Mitgliedern desselben festgehalten worden, sowie dasselbe auch theilweise gerichtliche Anerkennung gefunden habe". Im Uebrigen bezogen sich die wesentlichsten seiner Vorschläge aus den Schutz auch ungedruckter Erzeugnisse, den Fortfall der Formalitäten als Bedingung der Rechtsausübung, die Bestimmung der Zeit, innerhalb welcher eine llebersetzung erscheinen kann, um schutzberechtigt zu sein, die Ausdehnung des Schutzes auf geographische, topographische, naturwissenschaftliche ic. Zeichnungen und Abbildungen, endlich aus den Grundsatz, daß der Verleger bis zum Gegenbeweise als Rechtsnachfolger des Urhebers gelten möge. (Schluß folgt.) Misrellen. Offene Frage: Ist ein Verleger, der an den von ihm bestimmten Ladenpreisen sesthält und Schleudergeschästcn nur noch baar mit 10U Rabatt liefert, verpflichtet, solchen Handlungen Fortsetzungen unter den seitherigen Bedingungen und mit Frei exemplaren zu liefern? Kann der Verleger, der aus jeder Factur den von ihm bestimmten Verkaufspreis jedes Buches angibt und Opfer bringt, damit es in ganz Deutschland zu dem gleichen von ihm festgestelltcn Preise verkauft werden kann, die Einhaltung dieses Preises nicht vielmehr als Bedingung der weiteren Gewährung von Rabatt anführen?
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder