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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1882
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1882-01-16
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1882
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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12, 18. Januar. Nichtamtlicher Th eil. 216 Lädier. 7. ^adrx. 1882. Nr. 1. 4. Hs.1KMdr1ied * 8. — Größter, F., Maximilian. Dramatische Dichtg. 8. * 3. — f Thontoaarensabrikant, der. Zeitschrift f. Ziegler, Hafner, Kalk- u. Cement-Jndustrie. Hrsg.: I. Bührer. 8. Jahrg. 1882. (24 Nrn.) Nr. 1. 4. Halbjährlich * 1. 20 1882. (52 Nrn.) Nr. 1. 4. Nit. Wiener Llinitc' (12 Ntte.) 8. Viole» in Leipzig. Frevnd'S Schüler-Bibliothek. 1. Abth.Präparationenzuden griech. u. röm. Schulklassikern. Präparation zu Homer's Odyssee. 2. Hst. 6. Ausl. 12. —. 50 G. Weigel in Leipzig. -j- Färberei-Muster-Zeitung. Jahrg. 1882. (48 Nrn.) Nr. 1. 4. Halbjährlich 9. —; kleine Ausg. 12 Nrn. pro cplt. 9. — -j- Zeitung, deutsch-amerikanische. Organ f. Colonisation, Völkerverkehr u. zur Förderg. der Interessen Deutscher im Auslande. Jahrg. 1882. Nr. 1. 4. Vierteljährlich *2. —; Ausgabe in Monatsheften L —. 60 -j- Weinlaube, die. Zeitschrift f. Weinbau u. Kcllerwirthschaft. Hrsg, von A. W. Frhr. v. Babo. 14. Jahrg. 1882. (52 Nrn.) Nr. 1. 4. pro cplt. * 12. — 1-38» ,L, 8b *1. — -s- — üd. äie Liraede. Vortrs.^. 8. * —. 80 Sunem. Ein Berliner Wochenblatt f. christliches Leben u. Wissen. Hrsg, v. P. Cassel. 8. Jahrg. 1882. Nr. 1. 8. Vierteljährlich * 1. — Sonntagsklänge f. evangelische Gemeinden. Hrsg. v. H Strunk. Jahrg. 1882. (52 Nrn.) Nr. 1. 4. Vierteljährlich * —. 60 Nichtamtlicher Theil. Reichsgerichts-Erkenntnisse. I. Socialdemokratische verbotene Schriften. Verbreiten. Reichsgesetz vom 21. Oktober 1878, gegen die gemeinges. Bestrebungen der Socialdemokratie, g. IS. Der Begriff des Verbreitens gemäß Z. 19. setzt nicht den Er folg der Kenntnißnahme der verbotenen Schriften durch Andere voraus, sondern ist mit jeder Thätigkeit zu« Zwecke jener Kennt- nißuahme, welche die Bereitstellung zur Einsichtnahme herbei- sührte, gegeben. Urtheil des III. Strafsenats vom 8. October 1881 e. L.*) Verwerfung der Revision. Gründe: Die Beschwerde über Verletzung des Gesetzes vom 21. October 1878, gegen die ge meingefährlichen Bestrebungen der Socialdemokratie, kann nicht als begründet angesehen werden. Soviel zunächst die Frage betrifft, ob das angefochtene Urtheil von einer rechtsirrthümlichen Aussassung des Begriffs der „Verbreitung" von verbotenen Druckschriften (Z. 19. des cit. Gesetzes) ausgegangen sei, so wird in den Urtheilsgründen Fol gendes thatsächlich festgestellt: es seien in der Wohnung des An geklagten Sch. in Dresden 126 Exemplare der Nr. 19 der in Hottingen-Zürich gedruckten Periodischen Zeitschrift „Socialdemo- krat", welche in Deutschland, wie den Angeklagten bekannt ge wesen, auf Grund des Socialistengesetzes verboten worden, in sechs Einzelpackete verpackt vorgefunden; der Angeklagte K. habe infolge einer mit den Mitangeklagten Sch. und L. getroffenen Uebereinkunft die Absendung der Exemplare von Zürich, bzw. von Würzburg nach Dresden an die Adresse des Sch. nach vor gängiger Bestellung bewirkt; den drei Angeklagten als engver bundenen Mitgliedern der socialdemokratischen Partei sei daran gelegen gewesen, immer nene Mitglieder ihrer Umsturzpartei zu- zuführen und die schon vorhandenen Mitglieder in ihren Be strebungen zu bestärken und zu erhalten, und ihnen als hierzu geeignetstes Mittel die Verbreitung von Schriftstücken social demokratischer Tendenz erschienen ; in dieser Absicht und zu diesem *) Aus der Zeilschrist „Rechtsprechung des Deutschen Reichsgerichts in Strafsachen" (München, Lldenbourg). Zweck hätten die drei Angeklagten die Bestellung, Verpackung und Absendung jener 126 Exemplare des „Socialdemokrat" aus geführt, es sei dadurch, nachdem die Exemplare bei Sch. an gekommen, nicht bloß den Angeklagten selbst, sondern auch deren Gesinnungs- und Parteigenossen und anderen Personen Möglich keit und Gelegenheit geboten worden, vom Inhalte der Druck schriften Kenntniß zu nehmen und die Schriften selbst zu er langen, dieses um so leichter und gewisser, als Sch. schon Dritte, seinen Hauswirth, aus das bevorstehende Eintreffen socialdemo kratischer Schriften ausmerksam gemacht habe, und der Zweck der Beziehung der Schriften sei lediglich der gewesen, solche unter den Angeklagten, den Socialdemokraten und andern für sie zu werbenden Personen zur Vertheilung und noch weiteren Verbrei tung zu bringen. — Das Gesetz vom 21. October 1878 ver steht unter „Verbreitung" nicht den Erfolg, daß die verbotene Druckschrift Andern zugänglich geworden ist, noch weniger den Erfolg, daß Andere wirklich davon Kenntniß genommen haben, sondern die Handlung, welche bezweckt, sie Andern zugänglich zu machen, sofern dieselhe unmittelbar für diesen Zweck geeignet, namentlich die fertige Druckschrift Andern zur Kenntnißnahme dargeboten ist (Urtheil des Reichsgerichts vom 15. Jan. 1881. Börsenbl. 1881. Nr. 73). Nach den angeführten Feststellungen haben nun die drei Angeklagten die Absicht gehabt, die 126 Exemplare des „Socialdemokrat" jedem von ihnen selbst zugäng lich zu machen und diese Absicht auch erreicht, K. und Sch. sich auch bei Realisirung der Absicht unmittelbar thätig erwiesen, jener, indem er die Uebersendung von Zürich und von Würz burg aus bewerkstelligte, dieser, indem er sich die Exemplare zu senden ließ und sie in seiner Wohnung in Empfang nahm; die Anwendung des tz. 19. des Gesetzes auf diese beiden Angeklagten würde daher schon hiermit gerechtfertigt sein, da der Begriff der „Verbreitung", wie er im Sorialistengesetze verstanden werden muß, mit Rücksicht aus den Zweck des Gesetzes, eine größere, namentlich eine unbestimmte Anzahl von Personen, denen die Druckschrift zugänglich gemacht ist, nicht ersordert (Urtheil des Reichsgerichts vom 17. März 1880. Börsenbl. 1880. Nr. 113). In Bezug auf den Angeklagten L. würde dagegen, wenn hier nur die Verbreitung an die Angeklagten unter sich in Frage 30*
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