^ TW, ^ar^M!ch<EgNsd?i st durL«:«V>!<>.nd. an NichtmttZltt-d-r ,° Nr. 75 (R. 42). Leipzig, Mittwoch den 16. April 191g. 8ü. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Bekanntmachung. Der von der Hauptversammlung des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler am Sonntag Kantate, den 28. April 1918, eingesetzte außerordentliche Ausschuß zur Revision der Satzungen des Börsenvereins hat am 14. Februar 1919 eine Sitzung abgehalten. Er hat beschlossen, der ordentlichen Hauptversammlung des Börsenvereins am 18. Mai. 1919 einige Vorschläge für die Abiivdrrung der Satzuogen zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Der vom Ausschuß vorgeschlagene Wortlaut der Bestimmungen ist nachstehend neben dem bisherigen Wortlaut abgedruckt. Dabei sind die Veränderungen bzw. Einschaltungen durch Fettdruck besonders kenntlich gemacht. Die Auslassungen sind im Text der alten Fassung durch Kursivschrift hervorgehoben. Die Begründung der von dem Ausschuß vorgeschlagenen Änderungen folgt am Schluß der Gegenüberstellung der alten und vorgeschlagenen neuen Fassung. Leipzig, den >6. April 1919. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. De. Arthur Meiner. Paul Schumann. Hans Volckmar. Karl Siegismund. Otto Paetsch. Max Röder. Alte Fassung: 8 2. a. Jeder Buchhändler, sowohl des Inlandes als auch des Auslandes, kann als Mitglied des Börsenvereins auf- genommen^werden. G 11.) e. 2. der Nachweis, daß der Ausnahmesuchende den Buchhandel gewerbsmäßig betreibt und zwar entweder selbständig für eigene Rechnung, oder als Teilhaber einer Handelsgesell schaft, oder als verantwortlicher Leiter einer Aktien gesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen, Frauen oder Bevormundeten usw. 4, Absatz 2: Verantwortliche Leiter einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossen schaft oder einer im Besitze von juristischen Personen, Frauen oder Bevormundeten befindlichen Buchhandlung usw. ? 3. Jedes Mitglied hat dem Verein gegenüber folgende Pflichten: 4. solchen Buchhändlern und Wiederverkäusern, die laut Mit teilung des Vorstandes des Börsenvereins gegen Bestim mungen der Verkaussordnung geflissentlich verstoßen haben, eigenen Verlag gar nicht oder nur mit beschränktem Rabatt zu liefern, auch gegen den Willen des Verlegers dessen Verlag nicht zu vermitteln. Neue Fassung: § 2. a. Jeder Buchhändler männlichen und weiblichen Geschlecht?, sowohl des Inlandes als auch des Auslandes, kann als Mitglied des Börsenvereins ausgenommen werden. <8 11.) o. 2. der Nachweis, daß der Aufnahmesuchende den Buchhandel gewerbsmäßig betreibt, und zwar entweder selbständig sür eigene Rechnung, oder als Teilhaber einer Handelsgesell schaft, oder als Verantwortlicher Leiter einer Aktien gesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen, Frauen, die nicht Mitglied sind, oder Bevor- mundeten usw. 4, Absatz 2: Verantwortliche Leiter einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen, Frauen, die nicht Mitglied sind, oder Bevormundeten befindlichen Buchhandlung usw. Ter Ausschuß stellt zur Erwägung: die Aufnahmebedingungen i» den Börsenverein dahin zu ändern, daß der Eintritt in den Börscnvcrcin erleichtert oder eine außerordentliche Mitgliedschaft eingeführt wird. ß » erhält solgcnde neue Ziffer 4, während Ziffer 4 Ziffer 5 wird: 4. ein Stück seiner gesamten Berlagserzcngnisse sofort bei Er scheinen unverlangt und unentgeltlich an die Bibliographische Abteilung der Geschäftsstelle des Börscnvcrrins zur Auf nahme in das Verzeichnis der Neuigkeiten des dcutfchen Buch- und Landkartcnhandels zu liefern. Die gelieferten Stücke gehen in das Eigentum des Börsenvereins über, der fie der Teutfchcn Bücherei zur 'Aufbewahrung überläßt; die nicht in deren Sammclgebiet fallenden Stücke werden de», Einsender zurückgegcbcn. 269